Ein Boykottaufruf auf der Website eines Tierschutzbüros, durch den eine Bank aufgefordert wird, das Konto eines Pelztierzüchterverbandes zu kündigen, ist rechtmäßig, wenn in sachlicher Form auf zu kritisierende Zustände in der Pelztierzucht hingewiesen wird und mit dem Boykottaufruf sozial motivierte und schützenswerte Ziele verfolgt werden.

So hat das Landgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Eilverfahren des Zentralverbandes Deutscher Pelztierzüchter e.V. aus Melle entschieden, der den Boykottaufruf des Deutschen Tierschutzbüros stoppen wollte. Das Tierschutzbüro fordert die örtliche Volksbank durch einen Aufruf auf der eigenen Website öffentlich auf, das Konto des Pelztierzüchterverbandes zu kündigen. Eine genossenschaftliche Bank, die mit Werten wie Verantwortung und Respekt werbe, dürfe nach Auffassung des Tierschutzbüros keine Geschäfte mit Tierquälern machen. An dem Geld klebe Blut. Dagegen richtet sich der Antrag des Zentralverbandes Deutscher Pelztierzüchter e.V. aus Melle auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Deutsche Tierschutzbüro.
Nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück fehle es zum einen an einer besonderen Dringlichkeit, weil nicht ersichtlich sei, dass die Volksbank dem Druck der Öffentlichkeit nachgeben und das Bankkonto kündigen werde.
Zum anderen überwiege die Meinungsfreiheit des Tierschutzbüros gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes. Mit dem Boykottaufruf würden nämlich sozial motivierte und schützenswerte Ziele verfolgt, weil in sachlicher Form auf zu kritisierende Zustände in der Pelztierzucht hingewiesen werde. Daher sei der Boykottaufruf rechtmäßig.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 29. November 2013 – 12 O 2638/13