Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt1. Tritt der Geschädigte bei unbezahlter Werkstattrechnung seine Forderung gegen den Schädiger ab, trägt der Zessionar das Werkstattrisiko.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt eine Kfz-Reparaturfirma den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem der Pkw der Geschädigten durch einen Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung beschädigt wurde und für den die volle Haftung der Haftpflichtversicherung dem Grunde nach außer Streit steht. Die Geschädigte holte zur Ermittlung des Schadens an ihrem Fahrzeug ein Sachverständigengutachten ein und beauftragte auf der Grundlage dieses Gutachtens die Kfz-Reparaturfirma, ein Kfz-Reparaturunternehmen, mit der Reparatur. Mit Schreiben vom 11.10.2021 stellte die Kfz-Reparaturfirma der Geschädigten für durchgeführte Reparaturmaßnahmen 5.067, 15 € in Rechnung. Am 3.12.2021 trat die Geschädigte ihre Forderung auf Erstattung der Reparaturkosten aus dem Unfallereignis gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an die klagende Werkstatt ab. Die Haftpflichtversicherung erstattete die Kosten der Reparatur bis auf die Rechnungsposition „Arbeitsplatzwechsel“ in Höhe von 227, 31 € brutto, die Klagforderung. Sie macht geltend, dass ein Arbeitsplatzwechsel bei der Reparatur des Fahrzeugs tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Die Kfz-Reparaturfirma verfüge über eine Lackiererei auf dem eigenen Betriebsgelände, weshalb keine Verbringungskosten angefallen seien.
Das Amtsgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben2. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Haftpflichtversicherung hat das Landgericht Stuttgart diese Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen3.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kfz-Reparaturfirma aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Ersatz restlicher Reparaturkosten. Bei Geltendmachung des an sie abgetretenen Ersatzanspruchs könne sich die klagende Werkstatt nicht auf die Grundsätze des Werkstattrisikos berufen, um die Ersatzfähigkeit ihrer Reparaturkosten zu begründen. Zwar ändere die Abtretung eines Anspruchs weder dessen Rechtsnatur noch den Inhalt des abgetretenen Anspruchs. Die Grundsätze des Werkstattrisikos seien jedoch im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ausschließlich zum Schutz des Geschädigten entwickelt worden. Der Geschädigte ohne eigene Fachkenntnis habe mit der Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen und der Beauftragung der Reparatur durch eine Fachwerkstatt im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten alles Erforderliche veranlasst. Entstünden in der Folge Kosten, die objektiv nicht erforderlich waren, seien diese Kosten bei wertender Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung allein zum Schutz des Geschädigten erstattungsfähig. Dieses Schutzes bedürfe es nicht, wenn die Werkstatt die von ihr selbst als Fachfirma in Rechnung gestellten Reparaturkosten aus abgetretenem Recht geltend mache. Beauftrage ein Geschädigter auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Durchführung der Reparatur in einer Werkstatt, werde in dem Werkvertrag zwischen Geschädigtem und der Werkstatt regelmäßig keine feste Vergütung für die durchzuführenden Arbeiten vereinbart. Geschuldet werde vom Geschädigten gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Es wäre widersinnig, wenn sich die Werkstatt bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aus abgetretenem Recht auf das allein zum Schutz des Geschädigten entwickelte Werkstattrisiko berufen könne, da einem solchen Anspruch jedenfalls der doloagit-Einwand entgegenstünde. Denn die Werkstatt müsste das Erlangte sofort wieder herausgeben. Soweit der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auch den Ersatz von Kosten umfasse, die objektiv zur Wiederherstellung nicht erforderlich gewesen, aber zum Schutz des Geschädigten nach den Grundsätzen über das Werkstattrisiko erstattungsfähig seien, sei dieser Teil des Schadensersatzanspruchs nicht von der erfüllungshalber erklärten Abtretung an die Werkstatt umfasst. Die Abtretung sei insoweit ins Leere gegangen. Sollte die Werkstatt den Geschädigten auf Zahlung dieser restlichen Reparaturkosten in Anspruch nehmen, könne der Geschädigte weiterhin gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer Erstattung bzw. Freistellung verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Schadensersatzansprüche aus dem mit der Werkstatt geschlossenen Werkvertrag. Die Kfz-Reparaturfirma habe die Erforderlichkeit der bestrittenen Rechnungsposition „Arbeitsplatzwechsel“ für die Verbringung des Fahrzeugs in die Lackiererei nicht zur Überzeugung des Landgerichts dargelegt und nachgewiesen. Die Haftpflichtversicherung habe bestritten, dass diese Kosten tatsächlich angefallen seien, da die Kfz-Reparaturfirma über eine eigene Lackiererei verfüge. Die Kfz-Reparaturfirma habe in der Berufungsverhandlung erklärt, den hierzu zunächst angetretenen Zeugenbeweis nicht aufrechtzuerhalten. Somit habe die Kfz-Reparaturfirma den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht.
Die hiergegen gerichtete; vom Landgericht zugelassene Revision der Kfz-Reparaturfirma wies der Bundesgerichtshof als unbegründet zurück; die Ausführungen des Landgerichts Stuttgart hielten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kfz-Reparaturfirma steht der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten nicht zu. Als Werkstattunternehmen kann sich die Kfz-Reparaturfirma nicht selbst auf die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos berufen.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog. „Ersetzungsbefugnis“). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet4. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht5.
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung)6.
Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“7. Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt4.
Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind; in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall – wie bei § 249 Abs. 1 BGB – auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger8.
Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden; vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss9. Ersatzfähig sind danach nicht nur solche Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind10. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und maßnahmen beziehen11.
Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen12.
Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, so ist zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest)Zahlung an die Werkstatt absieht: Soweit ein Anspruch der Werkstatt auf die von ihr abgerechnete Vergütung gar nicht erst entstanden ist, würde ein Vorgehen des Schädigers gegen die Werkstatt aus einem abgetretenen Bereicherungsanspruch des Geschädigten daran scheitern, dass die Werkstatt mangels Zahlung des Geschädigten nichts im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB „erlangt“ hat. Besteht an sich ein Vergütungsanspruch in Höhe des von der Werkstatt abgerechneten Betrags, kann dem Geschädigten zwar ein Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Freistellung von dem Vergütungsanspruch zustehen (wenn etwa die Werkstatt die abgerechneten Stunden tatsächlich zur Instandsetzung erbracht hat, dies aber auf unwirtschaftlicher Betriebsführung beruht)13. Ein solcher Freistellungsanspruch gegen die Werkstatt ist insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte die Reparaturkosten nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung (Werkstattrisiko) vom Schädiger ersetzt erhalten hat, weil diese Ersatzleistung allein den Geschädigten und nicht die Werkstatt entlasten soll14. Der Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abtretbar, weil die Leistung der Werkstatt an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (den Geschädigten) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte15.
Zugleich wäre der Geschädigte durch den Schadensersatz bereichert, wenn er vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag erhielte, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages unter Berufung auf den insoweit fehlenden Vergütungsanspruch oder auf einen auf Freistellung gerichteten Gegenanspruch verweigerte. Demgegenüber wäre der Schädiger schlechter gestellt, als wenn er die Reparatur der beschädigten Sache selbst veranlasst hätte; denn im letzteren Fall hätte er als Vertragspartner der Werkstatt die Zahlung der zu hoch berechneten Vergütung verweigern können. Seine Rechtsstellung gegenüber der Werkstatt soll aber nicht schwächer sein als die des Geschädigten16. Die Mühe und das Risiko einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt sollen zwar bei ihm verbleiben und nicht dem Geschädigten überbürdet werden, die Auseinandersetzung soll ihm aber rechtlich möglich sein.
Zu einer Bereicherung des Geschädigten käme es auch, wenn mit einer in der Literatur vertretenen Meinung angenommen würde, dass der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt einbezogen sind (wovon aus Sicht des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte entwickelten Grundsätze allerdings nicht ohne Weiteres auszugehen ist), sodass ihnen eigene Ansprüche gegen die Werkstatt zustehen könnten17. Auch in diesem Fall wäre im Ergebnis der Geschädigte, der vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag verlangen, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages verweigern kann, in dem Maß bereichert, in dem der Schädiger die Werkstatt in Regress nehmen kann und in dem die Werkstatt letztlich mit einem Teil ihres Vergütungsanspruchs ausfällt.
Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt18. Nur so stellt er sicher, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger bleibt und sich dieser mit der Werkstatt über unangemessene bzw. unberechtigte Rechnungsposten auseinanderzusetzen hat.
Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind.
Schließlich stünde es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei; vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt zu verlangen. In diesem Fall richtete sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist. Es wäre also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich19. Auch in diesem Fall trüge der Geschädigte das Werkstattrisiko somit selbst.
Vor diesem Hintergrund kann sich die klagende Werkstatt als Zessionarin nicht auf das Werkstattrisiko berufen.
Nach § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine solche Inhaltsänderung wird auch dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist20.
Dieser Rechtsgedanke greift hier insofern Platz, als sich der Geschädigte im Verhältnis zum Schädiger auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko berufen kann, wenn er Zahlung an die Werkstatt verlangt. Denn insoweit hat der Schädiger ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Allein im Verhältnis zu diesem ist nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden – etwaigen – Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand (beim Geschädigten) liegen. Dies ist nach der Abtretung der Schadensersatzforderung an die Werkstatt nicht mehr der Fall. Der Schädiger verlöre daher regelmäßig das Recht, seine eigene Zahlungsverpflichtung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt zu erfüllen. Bei einer – wie hier – erfolgten Abtretung an die Werkstatt ist bei wertender Betrachtung zudem in den Blick zu nehmen, dass die Grundsätze zum Werkstattrisiko nach ihrer dogmatischen Herleitung nur dem Geschädigten, nicht aber der Werkstatt selbst zugutekommen sollen.
Nach all dem lässt sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko. Im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer hat folglich der Zessionar – hier die klagende Werkstatt – darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt zur Herstellung nicht erforderlich waren.
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Kfz-Reparaturfirma im Streitfall zu Recht als beweisfällig angesehen. Die Haftpflichtversicherung hat hinsichtlich der noch offenen und streitgegenständlichen Rechnungsposition „Arbeitsplatzwechsel“ eingewandt, ein solcher Arbeitsschritt sei tatsächlich nicht durchgeführt worden, weil die Kfz-Reparaturfirma über eine Lackiererei auf dem eigenen Betriebsgelände verfüge. Verbringungskosten seien daher nicht angefallen. Zu diesem Einwand hat sich die Kfz-Reparaturfirma zuletzt in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr verhalten; ihren zunächst hierzu angebotenen Zeugenbeweis hat sie vielmehr im Berufungsverfahren ausdrücklich zurückgezogen, weil es auf die Frage, weshalb die Position „Arbeitsplatzwechsel“ angefallen sei, „nicht ankomme“. Damit hat sie jedenfalls ihrer Beweislast nicht genügt.
Die Klagforderung ist auch nicht unabhängig von der Frage des Werkstattrisikos deshalb berechtigt, weil sich die Geschädigte – ohne die Grenzen des Auswahl- und Überwachungsverschuldens zu überschreiten – im Rahmen einer wirksamen Preis- oder Honorarabrede zur Vergütung der Kfz-Reparaturfirma in entsprechender Höhe verpflichtet hätte. Zwar entspricht die streitgegenständliche Rechnungsposition der in dem von der Geschädigten zuvor eingeholten Sachverständigengutachten vorgenommenen Schadensschätzung. Doch selbst wenn man – wie in der Regel nicht21 – in der im Streitfall festgestellten Beauftragung der Werkstatt durch die Geschädigte auf der Grundlage des von ihr zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens eine Preis- oder Honorarvereinbarung zwischen Geschädigter und Werkstatt sehen wollte, wäre die Geschädigte jedenfalls außerhalb einer hier nicht vorliegenden Pauschalpreisabrede nicht zur Vergütung von (Teil)Leistungen verpflichtet, die tatsächlich nicht erbracht wurden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 239/22
- wie BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22[↩]
- AG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022 – 43 C 4352/21[↩]
- LG Stuttgart, Urteil vom 06.07.2022 – 13 S 33/22, r+s 2022, 533[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN[↩][↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 10[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 11 mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 16.01.2024- VI ZR 253/22 unter II. 2.b; vom 26.04.2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN; vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186 9 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186 10[↩]
- vgl. BGH, aaO 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22 unter II. 2.c[↩]
- hierzu und zum Folgenden: BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22 unter II. 2.e[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2009 – VII ZR 74/06, NJW 2009, 3426 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16, BGHZ 215, 306 Rn. 3032[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 24.10.1985 – VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f. 16 f.; vom 25.09.1972 – VIII ZR 102/71, NJW 1972, 2036 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – VII ZB 9/15, NZA 2018, 126 Rn. 13 f. zur Abtretbarkeit eines Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187 13[↩]
- vgl. C. Burmann, r+s 2022, 535; Kemperdiek, r+s 2021, 372, 375 f.; Looschelders, JA 2022, 1038, 1040 f.; ders., zfs 2023, 364, 371; Meyer-Näser, NJW-Spezial 2018, 457, 458[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1993 – V ZR 69/92, NJW 1993, 2232, 223319[↩]
- BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn.20[↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 76; vom 30.10.2009 – V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 27; vom 24.10.1985 – VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f. 16 f.; vgl. ferner Kieninger in MünchKomm- BGB, 9. Aufl., § 399 Rn. 24; Rn. 22; Staudinger/Busche, BGB [2022], § 399 Rn. 22; jeweils mwN[↩]
- vgl. Exter, VersR 2022, 729, 733 f.[↩]
Bildnachweis:
- Autowerkstatt: Michael Kauer











