Zum urbanen Leben gehört eine ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung, deren Beeinträchtigungen unvermeidbar und hinzunehmen sind. Das gilt auch für Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Schadensersatzklage eines Ehepaares gegen den Bauträger abgewiesen und damit gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Im Jahr 2015 hatten die Eheleute eine rund 140 qm große Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss von dem Bauträger in Düsseldorf für rund 550.000 Euro gekauft. Die Wohnung liegt in einem größeren Neubaugebiet, in dem insgesamt rund 1.800 Wohnungen entstehen sollen.
Auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt Düsseldorf eine Containeranlage für Altglas und Altpapier. Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlen sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30.000 Euro weniger wert. Da ihre auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 Euro gerichtete Klage ohne Erfolg blieb, ist Berufung eingelegt worden.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich betont, dass die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung zum urbanen Leben gehöre, für das die Eheleute sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien unvermeidbar und hinzunehmen. Aus der Höhe des von den Eheleuten gezahlten Kaufpreises ergebe sich kein anderer Maßstab: Auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen müsse die Abfallentsorgung sichergestellt sein.
Aus diesen Gründen ist die Berufung der Eheleute zurückgewiesen worden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2020 – I-21 U 46/19
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