Der Beschluss der Eigentümerversammlung – und seine Durchführung

Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Ausführung eines bestandskräftigen Beschlusses unterbleibt; etwas anders gilt nur dann, wenn schwerwiegende Gründe – etwa bei einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – die Durchführung der bestandskräftig beschlossenen Maßnahme als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lassen.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung – und seine Durchführung

Dass ein Wohnungseigentümer insoweit effektiven Rechtsschutz grundsätzlich nur innerhalb der Ausschlussfristen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erreichen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschlüsse sichernde Regelung ist Ausdruck des legitimen gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu gewährleisten, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden1.

Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Ausführung eines bestandskräftigen Beschlusses unterbleibt, weil die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vorrangig den Beschlüssen der Wohnungseigentümer entsprechen muss (§ 21 Abs. 4 WEG); ein bestandskräftiger Beschluss schließt zumindest den Einwand aus, die Beschlussfassung habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen ((BGH, Urteil vom 13.05.2011 – V ZR 202/10, NJW 2011, 2660, 2661 Rn. 16; Urteil vom 03.02.2012 – V ZR 83/11, WuM 2012, 399, 400).

Etwas anders gilt allerdings dann, wenn schwerwiegende Gründe etwa bei einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – die Durchführung der bestandskräftig beschlossenen Maßnahme als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lassen ((zum Ganzen Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 54 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 03.02.2012, aaO).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. September 2012 – V ZR 251/11

  1. vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 237 Rn.20; Urteil vom 02.10.2009 – V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 312 Rn. 14[]