Wer die Herausgabe eines Fahrzeugs mit der Begründung verlangt, die dokumentierte Eigentumsübertragung sei lediglich zum Schein erfolgt, muss den fehlenden Rechtsbindungswillen der Beteiligten beweisen. Erinnerungslücken und nicht eindeutig dem Fahrzeug zuzuordnende Rechnungen reichen hierfür nicht aus.
Im Streit um das Eigentum an einem Ferrari Daytona hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Herausgabeanspruch des früheren Fahrzeugeigentümers abgewiesen. Der Veräußerer konnte nach Auffassung des Gerichts nicht beweisen, dass die bestätigte Eigentumsübertragung auf einen langjährigen Freund und Autohändler lediglich zum Schein erfolgt war. Das erstinstanzliche Urteil, das den Autohändler noch zur Herausgabe verpflichtet hatte, wurde damit abgeändert. Der Veräußerer ist der Sohn eines wohlhabenden Unternehmers und investiert einen Teil seines Vermögens in Sportwagen, insbesondere in Fahrzeuge der Marke Ferrari. Den nun umstrittenen Ferrari Daytona – im Verfahren als „Daytona 1“ bezeichnet – erwarb er 1996. Sein verstorbener Vater hatte zuvor ein baugleiches Fahrzeug gefahren. In den 2000er-Jahren war der Daytona 1 nicht mehr verkehrssicher und wurde abgemeldet. Der Autohändler, ein seit vielen Jahren mit dem Veräußerer befreundeter Kraftfahrzeughändler, kaufte 2006 einen weiteren Ferrari Daytona. Bei diesem als „Daytona 2“ bezeichneten Wagen handelte es sich um das frühere Fahrzeug des Vaters des Veräußerers. Später erwarb der Veräußerer auch diesen Ferrari. Der streitgegenständliche Daytona 1 wurde im Jahr 2010 aus der Schweiz nach Deutschland zum Autohändler gebracht. Dieser verfügte über die Fahrzeugpapiere und die Schlüssel, wobei zwischen den Parteien streitig blieb, ob es sich bei den Schlüsseln um nachgefertigte Exemplare handelte. Der Autohändler ließ den Wagen reparieren. Im Jahr 2012 bestätigte ihm der Veräußerer schriftlich, dass er Eigentümer des Daytona 1 sei. Anschließend ließ der Autohändler das Fahrzeug auf seinen Namen zu und nutzte es. Später verlangte der Veräußerer die Herausgabe des Ferrari. Er machte geltend, die Eigentumsübertragung sei lediglich zum Schein erfolgt. Der Autohändler habe nur nach außen als Eigentümer erscheinen sollen, damit das Fahrzeug dauerhaft in Deutschland zugelassen werden könne. Tatsächlich hätten beide Seiten gewollt, dass das Eigentum beim Veräußerer verbleibe.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Gießen folgte zunächst dieser Darstellung und gab der Herausgabeklage statt1. Auf die Berufung des Autohändlers wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage jedoch ab; der Veräußerer habe nicht nachgewiesen, dass er weiterhin Eigentümer des Fahrzeugs sei.
Nach § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruchsteller sein Eigentum beweist. Hatte er zuvor ausdrücklich bestätigt, dass der Besitzer Eigentümer geworden sei, muss er darlegen und beweisen, weshalb diese Übertragung rechtlich unwirksam gewesen sein soll.
Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgegeben wird. Entscheidend ist, dass die Beteiligten die mit der Erklärung verbundenen Rechtsfolgen übereinstimmend nicht eintreten lassen wollen. Eine lediglich verdeckte Motivation oder ein besonderer wirtschaftlicher Zweck genügt dafür nicht.
Der Veräußerer hatte nach Auffassung des Oberlandesgerichts zunächst hinreichend konkret vorgetragen, dass der Autohändler nur „pro forma“ und nach außen Eigentümer werden sollte. Der rechtliche Eigentumsübergang sei von den Parteien nicht gewollt gewesen. Der Autohändler bestritt diese Darstellung jedoch substanziiert.
Nach seiner Schilderung hatte der Veräußerer nach der Reparatur des Daytona 2 kein Interesse mehr am Daytona 1. Der Veräußerer habe ihm den Wagen deshalb als Anerkennung für zahlreiche in der Vergangenheit erbrachte Dienste übereignet. Damit standen sich zwei unterschiedliche Darstellungen der damaligen Vereinbarung gegenüber.
Zwar hatte der Autohändler in seinem eigenen Scheidungsverfahren bestritten, Eigentümer des Daytona 1 zu sein. Seine damalige Ehefrau hatte den Ferrari mit einem Wert von 600.000 Euro beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Das Oberlandesgericht sah in der dortigen Erklärung jedoch keinen ausreichenden Beleg für die Behauptung des Veräußerers. Die Äußerung sei erkennbar im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Interesse des Autohändlers im Zugewinnausgleichsverfahren erfolgt.
Andere Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichts vielmehr dafür, dass sich der Autohändler selbst als Eigentümer betrachtete. So soll er den Daytona 1 während des Scheidungsverfahrens abgemeldet und in einer Garage „versteckt“ haben. Dieses Verhalten ließ sich aus Sicht des Oberlandesgerichts damit erklären, dass er das Fahrzeug als Teil seines Vermögens ansah und es dem Zugriff im Zugewinnausgleich entziehen wollte.
Da der Autohändler die Darstellung eines bloßen Scheingeschäfts hinreichend bestritten hatte, musste der Veräußerer sein fortbestehendes Eigentum beweisen. Dieser Nachweis gelang ihm nicht. Seine Angaben bei der persönlichen Anhörung blieben nach Einschätzung des Oberlandesgerichts weitgehend unergiebig und waren von Erinnerungslücken geprägt.
Auch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere verschiedene Rechnungen, belegten das Eigentum nicht. Ein erheblicher Teil der Dokumente ließ sich nicht eindeutig dem streitgegenständlichen Daytona 1 zuordnen. Sie konnten daher weder die behauptete Scheinübertragung noch ein fortbestehendes Eigentum des Veräußerers hinreichend bestätigen.
Das Oberlandesgericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Veräußerer seine Eigentümerstellung nicht bewiesen hatte. Ohne diesen Nachweis bestand kein Anspruch auf Herausgabe des Ferrari.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Da das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat, kann der Veräußerer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision anstreben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die erheblichen Beweisrisiken bei sogenannten Pro-forma-Übertragungen. Wer nach außen bestätigt, dass eine andere Person Eigentümer eines wertvollen Gegenstands geworden ist, schafft eine gewichtige Beweislage. Will er später geltend machen, die Erklärung sei nicht ernst gemeint gewesen, muss er den übereinstimmend fehlenden Rechtsbindungswillen beider Beteiligten nachweisen.
Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen sollten Treuhandabreden, vorübergehende Überlassungen und ausschließlich zu Zulassungszwecken getroffene Vereinbarungen schriftlich und eindeutig festgehalten werden. Aus der Dokumentation sollte hervorgehen, wer Eigentümer bleiben soll, wer das Fahrzeug besitzen und nutzen darf und ob eine spätere Rückübertragung vorgesehen ist. Eine lediglich mündliche Nebenabrede lässt sich nach vielen Jahren häufig kaum noch beweisen.
Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Gerichte widersprüchliche Äußerungen aus anderen Verfahren nicht isoliert betrachten. Bestreitet eine Partei in einem Scheidungs- oder Zugewinnausgleichsverfahren ihr Eigentum, kann dies zwar als Indiz herangezogen werden. Maßgeblich bleiben jedoch der jeweilige Kontext, das damalige wirtschaftliche Interesse und sämtliche weiteren Umstände.
Rechnungen, Fahrzeugpapiere, Schlüsselbesitz und die tatsächliche Nutzung können die Eigentumslage ebenfalls indizieren, liefern für sich genommen aber nicht stets einen eindeutigen Nachweis. Besonders bei mehreren baugleichen oder ähnlichen Sammlerfahrzeugen müssen Unterlagen zweifelsfrei dem konkreten Fahrzeug zugeordnet werden können, etwa anhand der Fahrgestellnummer. Anderenfalls drohen selbst umfangreiche Belege im Prozess weitgehend wertlos zu bleiben.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19. August 2026 – 3 U 20/26
- LG Gießen, Urteil vom 21.01.2026 – 2 O 195/25[↩]
Bildnachweis:
- Ferrari 365 GTB/4 „Daytona“: Matthias v.d. Elbe











