Der Verbleib des Originalurteils

Das Original eines Urteils muss nicht zwingend bei den Gerichtsakten verbleiben.

Der Verbleib des Originalurteils

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 besagt lediglich, dass das Original des Urteils nicht zugestellt wird, nicht dagegen, dass es zwingend bei den Gerichtsakten verbleiben muss.

Der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten auf dem bei den Gerichtsakten befindlichen Urteilsexemplar belegt, dass die mitwirkenden Richter das Urteil im Original unterschrieben haben2.

Zwar muss der Ausfertigungsvermerk auf seine Richtigkeit hin überprüft werden können (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dies ist aber auch dann möglich, wenn sich das Original des Urteils nicht bei den Gerichtsakten, sondern in einer gesondert geführten Urteilssammlung befindet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Risiko des Verlusts eines Originalurteils im Falle seiner Aufnahme in eine bei Gericht geführte Urteilssammlung nach der Lebenserfahrung erheblich niedriger ist als dann, wenn es in der Gerichtsakte verbleibt; denn die Gerichtsakten werden auch nach Abschluss des Verfahrens vielfach – etwa im Rahmen von Akteneinsichtsgesuchen, Aktenbeiziehungen und Geschäftsprüfungen – bewegt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 81/10

  1. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 6[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2010 – VI ZR 205/09, NJW 2010, 2948 Rn. 4 mwN, insoweit nicht in BGHZ 185, 378[]