Parkt eine Autofahrerin ihr Fahrzeug so, dass ein anderes Fahrzeug nicht aus seinem Stellplatz ausfahren kann, so liegt hierin zu einem eine Eigentumsverletzung am PKW des Stellplatznutzers, da er diesen in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte (§ 903 BGB). Zudem liegt darin auch eine Besitzstörung an dem Stellplatz, an dem der Stellplatznutzer aufgrund der Überlassung des Eigentümers unmittelbaren (Fremd-)Besitz (§ 854 BGB) hatte.
In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall parkte die klagende Autofahrerin am 22.06.2024 ihren BMW Z4 in einer Tiefgarage in München auf einer privaten Stellplatzzufahrt. Der Nutzer des Stellplatzes, vor dem die Autofahrerin parkte, beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des BMW Z4. Dieses schleppte den BMW Z4 ab und übersandte der Autofahrerin eine Rechnung in Höhe von 765,06 €. Die Autofahrerin hinterlegte den Rechnungsbetrag beim Amtsgericht München und erhielt ihren Pkw daraufhin zurück.
Sodann verklagte die Autofahrerin das Abschleppunternehmen auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu ihren Gunsten. Die Autofahrerin ging davon aus, dass das Abschleppen nicht notwendig gewesen sei. Das Abschleppunternehmen wiederum verklagte die Autofahrerin auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zugunsten des Abschleppunternehmens. Der Nutzer des Stellplatzes hatte seinen Schadensersatzanspruch gegen die Autofahrerin auf Freistellung von den Kosten des Abschleppens im Vorfeld an das Abschleppunternehmen abgetreten. Das Amtsgericht München gab dem Abschleppunternehmen recht:
Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Fotos stand zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die Autofahrerin ihren PKW so abstellte, dass der Stellplatznutzer mit seinem KFZ nicht aus der Parkfläche herausfahren konnte. Das Fahrzeug der Autofahrerin blockierte die Ausfahrt auch nicht nur kurzzeitig, was sich aus dem geschilderten Zeitablauf von der Alarmierung der Abschleppunternehmerin bis zum tatsächlichen Abschleppvorgang ergibt. In diesem Vorgang liegt zu einem eine Eigentumsverletzung am PKW des Stellplatznutzers, da er diesen in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte (§ 903 BGB). Zudem liegt darin eine Besitzstörung an dem Stellplatz, an dem der Stellplatznutzer aufgrund der Überlassung des Eigentümers unmittelbaren (Fremd-)Besitz (§ 854 BGB) hatte.
Die dargestellten Rechtsgutverletzungen erfolgten rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert und ein Rechtsfertigungsgrund wird nicht vorgetragen. Zudem war das Parken an der von der Autofahrerin ausgesuchten Stelle ausdrücklich verboten. Die Dauer der Eigentums- und Besitzverletzung war auch nicht ganz unbedeutend.
Der Schaden ist auch nicht nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Der Stellplatznutzer war nicht gehalten, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Autofahrerin zu erforschen und diese zu einem Wegfahren zu bewegen. Das Falschparken der Autofahrerin erfolgte auf privatem Grund, sodass keine originäre polizeiliche Aufgabe bestand. Zudem war ein solcher Anruf nicht erfolgversprechend, weil bei einer privaten telefonischen Anfrage nicht zu erwarten war, dass die Polizei die persönlichen Daten des Halters mitteilen wird. Außerdem trug die Autofahrerin nicht vor, wie und wo der Stellplatznutzer sie hätte auffinden sollen.
Amtsgericht München, Urteil vom 20. Januar 2025 – 191 C 19243/24
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- BMW Z4: Arthur Cofresi











