Die gerichtliche Auswahl des Zwangsverwalters – und ihre Überprüfung im Beschwerdeverfahren

Die Auswahl des Zwangsverwalters kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden.

Die gerichtliche Auswahl des Zwangsverwalters – und ihre Überprüfung im Beschwerdeverfahren

Dass die Überprüfung der Auswahl des Zwangsverwalters durch das Vollstreckung nur in diesem Umfang durch das Beschwerdegericht zu überprüfen ist, ist nicht umstritten1 und nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch zutreffend. Diese Rechtsfolge lässt sich aber nicht aus dem Umstand ableiten, dass mit der gegen die Auswahlentscheidung gegebenen Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen gegen die „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ geltend gemacht werden können2. Für den Umfang der Prüfung der Auswahlentscheidung kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob nur die Auswahl oder auch die Entscheidung angefochten wird, in deren Rahmen sie erfolgt, nämlich die Anordnung der Zwangsverwaltung oder die isolierte nachträgliche Bestellung eines Zwangsverwalters.

Die beschränkte Überprüfung der Auswahlentscheidung des Vollstreckungsgerichts folgt vielmehr unmittelbar aus § 150 Abs. 1 ZVG. Diese Norm überträgt die Bestellung des Zwangsverwalters und damit auch dessen Auswahl dem Vollstreckungsgericht. Die Auswahl des Zwangsverwalters ist aber keine in jeder Hinsicht gebundene Entscheidung. Sie erfordert vielmehr in dem gesetzlichen Rahmen eine Wertung. Das Gesetz räumt dem Vollstreckungsgericht mit der Übertragung der Auswahlentscheidung zwangsläufig auch den für diese Auswahl notwendigen Ermessensspielraum ein. Deswegen kann die Auswahl nicht vollständig, sondern grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob das Vollstreckungsgericht die Grenzen seines Ermessensspielraums eingehalten hat.

Der in Aussicht genommene Zwangsverwalter muss die Gewähr dafür bieten, seine Aufgabe unabhängig von den Interessen der Verfahrensbeteiligten und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu erfüllen. Das ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich der vorgesehene Zwangsverwalter in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet3. Ein Beispiel wäre der Zwangsverwalter, der gleichzeitig Steuerberater des Schuldners ist4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Juli 2013 – V ZB 29/12

  1. LG Rostock, Rpfleger 2001, 40, 41; Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 150 Rn. 6; Engels in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 150 Rn. 28.1; Löhnig/Bäuerle, ZVG, § 150 Rn. 5; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 150 Rn. 3.5[]
  2. so aber offenbar LG Rostock, Rpfleger 2001, 40, 41[]
  3. BGH, Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 15/05, NJW-RR 2005, 1299, 1300[]
  4. LG Bonn, MDR 1964, 768[]

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