Bei einer Hüpfburg muss der Betreiber sicherstellen, dass die Luftfüllung sowohl bei vielen Kindern als auch bei Erwachsenen mit höherem Körpergewicht ausreicht, um beim Spielen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen.
So das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall einer Erzieherin, die vom Betreiber eines Freizeitparks Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt hat, da sie angeblich beim Verlassen eines Luftschiffs auf dem Luftkissen zu Fall kam, weil dessen Hülle nachgab und eine Knieverletzung erlitt. Die Klägerin ist Erzieherin im Landkreis Neuwied. Mit weiteren Erzieherinnen und 37 Kindern besuchte sie im April 2010 einen von der Beklagten betriebenen Freizeitpark. Dort betrat die Klägerin ein prall mit Luft gefülltes Spielgerät aus Kunststofffolie (Luftschiff) über ein davor angebrachtes, 1,5m x 1m großes Luftkissen. Luftkissen und Luftschiff werden von demselben Gebläse unter Überdruck gehalten. Die Klägerin wollte auf der Hüpfburg die spielenden Kinder fotografieren. Beim Verlassen des Luftschiffs kam die Klägerin auf dem Luftkissen zu Fall, weil dessen Hülle nachgab. Sie erlitt dabei eine erhebliche Knieverletzung, für die sie von der Beklagten u.a. Schadensersatz in Höhe von ca. 5.000,- € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,- € fordert. Die Beklagte wendet ein, sie habe das Spielgerät am Morgen kontrolliert und es sei in einwandfreiem Zustand gewesen. Bereits das Landgericht gab der Klage nicht statt, da die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt habe, da sie die Hüpfburg hinreichend kontrolliert habe. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewendet.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz müsse bei einer Hüpfburg der Betreiber sicherstellen, dass die Luftfüllung auch bei vielen Kindern ausreiche, um beim Spielen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Der Betreiber müsse auch einbeziehen, dass erwachsene Begleitpersonen mit höherem Körpergewicht die Hüpfburg betreten – etwa um Kinder abzuholen oder erzieherisch einzuschreiten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sei eine regelmäßige Kontrolle des Spielgerätes angezeigt.
Im konkreten Fall jedoch habe die Klägerin nicht belegen können, dass das Luftkissen beim Verlassen des Spielgerätes mit zu wenig Luft gefüllt gewesen sei. Sie selbst habe das Luftschiff problemlos über das Luftkissen betreten können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Hüpfburg daher jedenfalls noch ausreichend mit Luft versorgt gewesen. Zudem hätten zahllose weitere Besucherinnen und Besucher am Unfalltag das Luftschiff problemlos betreten und verlassen. Eine zu geringe Luftfüllung sei auch weder den anderen Erzieherinnen noch den 37 Kindern aufgefallen. Daher sei auch nicht erkennbar, dass eine intensivere Kontrolle durch die Beklagte den Unfall hätte verhindern können.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 5 U 1054/12











