Ein Treuhänder ist trotz Nichtigkeit der Treuhandabrede nicht nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe derjenigen Geldmittel verpflichtet, die er in Ausführung des Treuhandvertrages bestimmungsgemäß verbraucht oder an Dritte weitergereicht hat. Auch im Einbehalt branchenüblicher Aufwendungen kann ein bestimmungsgemäßer Verbrauch des Treugutes erblickt werden, solange der die Nichtigkeit des Treuhandvertrages begründende Gesetzesverstoß nicht offen zu Tage tritt.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24. März 2009 – 4 U 103/08 – 34











