Die kreditgebende Bank muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft vorliegen. Spricht hierfür der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages, hat der Schuldner nach den Regeln über die sekundäre Darlegungslast darzutun, dass er nicht das für eine Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß.
Die rechtliche Qualifizierung der von dem Ehegatten mit seiner Unterschrift unter den Kreditvertrag übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung hängt davon ab, ob die Beklagte nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem damaligen Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung1 und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner ((st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 – V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 – VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2008 – XI ZR 454/07
- st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 – II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372 und Urteil vom 23. März 2004 – XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084[↩]
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