Die verspätete Gerichtskostenanforderung

Mit der Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung des Gerichts hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Die verspätete Gerichtskostenanforderung

Grundsätzlich kann der Kläger zwar die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Er muss den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen. Unterbleibt allerdings eine Vorschussanforderung durch das Gericht, besteht eine Obliegenheit der Partei zur Nachfrage innerhalb angemessener Zeit1. Hat die Partei aber alle von ihr geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind sie und ihr Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken2. Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden.

Soweit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3 vertreten wird, die Frist für eine Nachfrage betrage ein Jahr nach dem Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage, trifft dies jedenfalls nicht zu. Die Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gemäß § 167 ZPO soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren. Entsprechend diesem Zweck ist die Norm so auszulegen, dass der beabsichtigte Schutz des Gläubigers vor Verzögerungen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, nach Möglichkeit gewährleistet ist4. Deshalb ist der Kläger nur dann im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss gezahlt hat5. Bei der Erhebung einer Anfechtungsklage gilt insoweit eine Besonderheit, weil der Bundesgerichtshof eine Obliegenheit zu einer Sachstandsanfrage bei Zustellungsverzögerungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer herleitet, obwohl der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat6. Demgegenüber hatte der Kläger hier den Gerichtskostenvorschuss bis zur Übersendung der Gerichtskostenrechnung noch nicht eingezahlt. Die Zustellungsverzögerung lag somit nicht außerhalb seines Einflussbereichs, denn die Zustellung ist als Bedingung der Fristwahrung auch eine Angelegenheit des Klägers. Der Kläger durfte mangels Entrichtung der Gerichtskosten nicht auf eine zeitnahe Zustellung vertrauen. Daher wäre mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei an einer alsbaldigen Klarstellung der Rechtslage7 eine Jahresfrist deutlich zu lang bemessen.

Denn der Kläger muss alles Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, hat mithin nicht nur Verzögerungen zu vermeiden, sondern auch im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken8.

Anerkannt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist9. Bisweilen wird auch angenommen, dass dem Kläger eine derartige Erkundigungspflicht grundsätzlich nicht vor Ablauf von einem Monat10, von fünf Wochen11 oder – wovon auch das Landgericht Hamburg ausgeht – von sechs Wochen12 erwächst, nachdem er alles ihm Zumutbare getan hat, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Jedenfalls ein über sechs Wochen hinausgehender Zeitraum wird in der Regel unangemessen sein.

Wie lange genau der Kläger einer Zahlungsaufforderung entgegensehen darf, ohne bei dem Gericht Erkundigungen einzuholen, bedarf aber auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst bei Annahme einer Erkundigungspflicht spätestens nach sechs Wochen ist die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts Hamburg nicht zu beanstanden, dem Kläger sei in dem Zeitraum ab dem 22.02.2023 eine Verzögerung von zehn Tagen zuzurechnen.

Die auf der unterlassenen Nachfrage nach dem Sachstand beruhende Verzögerung begann mit der am 10.01.2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beantwortung der Streitwertanfrage durch den Kläger. Von da an verfügte das Amtsgericht über die für die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts und die Berechnung der Gerichtskosten notwendigen Angaben, sodass der Kläger erwarten durfte, dass ihm die Gerichtskostenrechnung übersandt wird. Bei Zugrundelegung einer Nachfrageobliegenheit binnen sechs Wochen hätte er sich spätestens am 21.02.2023 bei dem Amtsgericht nach dem Verbleib der Zahlungsaufforderung erkundigen müssen. Anders als die Revision meint, sind bei der Berechnung der dem Zustellungsbetreiber zuzurechnenden Verzögerung Wochenenden und sonstige Feiertage, die in den Zeitraum von sechs Wochen fallen, nicht heraus- und dem Ende der Zeitspanne hinzuzurechnen. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre entgegenstehende Ansicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.201513. Der Bundesgerichtshof hat dort entschieden, dass von einer Partei nicht verlangt werden kann, an Wochenenden und Feiertagen für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses Sorge zu tragen, weil an diesen Tagen nicht gearbeitet wird. Das kann nicht auf die Bestimmung des Zeitraums übertragen werden, in dem sich die Partei bei Gericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigen muss. Eine Obliegenheit zum Tätigwerden entsteht insoweit erst gegen Ende der Zeitspanne, während die Einzahlung des Vorschusses im Prinzip sogleich, jedenfalls aber innerhalb des Zeitfensters zu erfolgen hat. Anders als die Vorschusszahlung ist die Erkundigung nicht mit Schwierigkeiten verbunden, die daraus resultieren, dass Wochenenden und Feiertage keine Bankarbeitstage sind. Jedenfalls ein sechswöchiger Zeitraum reicht für die Nachfrage bei Gericht nach der ausgebliebenen Gerichtskostenrechnung aus.

Bei einem erstinstanzlich anwaltlich nicht vertretenen Kläger sind keine geringeren Anforderungen an die Nachfrageobliegenheit zu stellen.

Auch der anwaltlich nicht vertretenen Partei, der die Fristwahrung obliegt, sind die Zustellungsverzögerungen zuzurechnen, zu welchen sie durch nachlässiges, auch leicht fahrlässiges, Verhalten beigetragen hat. Denn dann überwiegen regelmäßig nicht die Interessen des Zustellungsbetreibers gegenüber den Belangen des Zustelladressaten. Zur Vermeidung prozessualer Nachteile muss der Kläger sich mit den Besonderheiten des Verfahrens vertraut machen.

Der Einwand, eine Nachfrage durch den Kläger bei dem Amtsgericht hätte nicht zu einem früheren Erlass des Streitwertbeschlusses geführt, da das Amtsgericht auch im Übrigen das Verfahren nur verzögert betrieben habe, greift ebenfalls nicht durch. Die Annahme, eine frühere Nachfrage hätte keine Verfahrensbeschleunigung zur Folge gehabt, beruht auf Spekulation.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 2026 – V ZR 124/25

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2022 – V ZR 165/21, NJW-RR 2022, 1167 Rn. 6 f. mwN[]
  3. BGH, Urteil vom 25.10.2024 – V ZR 17/24, NJW-RR 2025, 80 Rn. 10 ff.[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2009 – IX ZR 4/08, NJW 2010, 856 Rn. 12[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2024 – V ZR 17/24, aaO Rn. 6[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2024 – V ZR 17/24, aaO Rn. 11 ff.[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1977 – IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361, 363 10][]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1977 – IV ZR 149/76, aaO[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13; BGH, Urteil vom 15.01.1992 – IV ZR 13/91, NJWRR 1992, 470, 471 11][]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2004 – IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, 1576 14][]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2017 – VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 18[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125 Rn. 16[]
  13. BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 9[]