Eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht wird.
In dem hier entschiedenen Fall hatte der Kläger behauptet, er sei am Abflugtag bereits um 8.00 Uhr am Flughafen erschienen, habe aber wegen einer besonders langen Warteschlange am Abfertigungsschalter erst um 14.00 Uhr Gelegenheit gehabt, sein Gepäck aufzugeben.
Der Bundsgerichtshof lehnte zunächst einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO ab: Der von dem Kläger gebuchte Flug wurde planmäßig durchgeführt. Es liegt weder eine Annullierung des Flugs (Art. 5 FluggastrechteVO) noch eine große Verspätung vor, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten1.
Auch ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO) versagte der Bundesgerichtshof:
„Nichtbeförderung“ ist nach Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO die Weigerung, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Der Fluggast, der einen Anspruch wegen Nichtbeförderung geltend machen will, muss demnach grundsätzlich am Flugsteig anwesend gewesen sein. Davon gehen sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union2 als auch der Bundesgerichtshof aus3.
Im Streitfall ist der Kläger bis zur Beendigung des Einsteigevorgangs nicht am Flugsteig erschienen und ihm wurde weder dort noch zu einem früheren Zeitpunkt der Einstieg verweigert.
Die Fluggastrechteverordnung enthält kein umfassendes Regelwerk, das Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungsleistungen (Art. 7 bis Art. 9 FluggastrechteVO) für sämtliche Fälle vorsähe, in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird. Durch die Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in den Fällen der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und der Verspätung des Flugs festgelegt (Art. 1 Abs. 1 FluggastrechteVO). Bei diesen Mindestrechten handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen; vertragliche Beziehungen zwischen diesem und dem Fluggast müssen nicht bestehen (Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO). Sie spielen für die Frage, ob und mit welchem Inhalt dem Fluggast ein Anspruch nach der Verordnung zusteht, auch keine Rolle4. Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO überlässt es im Übrigen dem (nationalen) Vertragsrecht, ob das Luftfahrtunternehmen, das die Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung durch sein Verhalten verursacht hat, eine weitergehende Einstandspflicht trifft5.
Nach diesen Maßstäben kann deshalb im Streitfall eine Verweigerung der Beförderung durch die beklagte Fluggesellschaft nicht angenommen werden. Selbst wenn man, wie auch vom Bundesgerichtshof6 für möglich gehalten, eine vorzeitige, vor dem Eintreffen des Reisenden am Flugsteig stattfindende Beförderungsverweigerung als von der Fluggastrechteverordnung umfasst ansieht, kann eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht wird. Der in Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO gewählte Begriff „Weigerung, Fluggäste zu befördern“ (engl. „refusal to carry passengers on a flight“; franz. „refus de transporter des passagers sur un vol“) bedeutet, dass das Begehren des Fluggastes, an dem Flug teilzunehmen, zurückgewiesen wird. Zu einem Verhalten oder einer Äußerung der Beklagten, mit denen eine vorzeitige Zurückweisung zum Ausdruck gebracht worden wäre, hat der Kläger nichts vorgetragen. Allenfalls hätte der Kläger eine seine Beförderung ablehnende Äußerung oder ein ablehnendes Verhalten des Luftfahrtunternehmens durch eigenes Tun herbeiführen können.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2013 – X ZR 83/12
- zur Ausgleichszahlung bei großer Verspätung vgl. EuGH, Urteile vom 19.11.2009 – C-402/07, C-432/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2010, 93 Sturgeon u.a./Condor Flugdienst GmbH und Böck u.a./Air France; und vom 23.10.2012 – C- 581/10 und C-629/10 Nelson u.a./Deutsche Lufthansa AG und TUI Travel Plc u.a./Civil Aviation Authority; BGH, Urteil vom 18.02.2010 – Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93[↩]
- EuGH, Urteile vom 04.10.2012 – C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn.19; und C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29[↩]
- BGH, Urteil vom 30.04.2009 – Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28.08.2012 – X ZR 128/11, WM 2012, 2302; Beschluss vom 09.12.2010 – Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84[↩]
- BGH, Urteile vom 30.04.2009 – Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239; und Xa ZR 79/08, TranspR 2009, 323[↩]
- BGH, Urteil vom 30.04.2009 – Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239; EuGH, Urteil vom 23.10.2012 – C-581/10, C-629/10, Nelson u.a./Deutsche Lufthansa AG und The Queen/Civil Aviation Authority, EuZW 2012, 906 Rn. 59[↩]
- BGH, Urteil vom 30.04.2009 – Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239 Rn. 7[↩]











