Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog. Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Autokäufers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.
So auch im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Soweit sich der Autokäufer in der Revisionserwiderung auf vertragliche Ansprüche beruft, steht dem bereits prozessual entgegen, dass es sich insoweit um eine Klageerweiterung handelt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist1.
Die Revisionserwiderung trägt insoweit vor, die Volkswagen AG habe dem Autokäufer nach Aufspielen des ihm – nach vorherigem Angebot durch die Volkswagen AG – vertraglich geschuldeten Software-Updates eine Bescheinigung erteilt, mit der sie dem Autokäufer bestätigt habe, dass die Rückrufaktion ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und dass das Fahrzeug nunmehr vollumfänglich den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspreche. Die Volkswagen AG habe ferner zugesichert, dass mit der Umsetzung der Maßnahme keine Verschlechterungen verbunden seien und alle typgenehmigungsrelevanten Fahrzeugwerte unverändert Bestand hätten. Die Klageansprüche bestünden vor diesem Hintergrund auf – zumindest konkludent geltend gemachter – vertraglicher Grundlage, nämlich dem Update-Vertrag, einem Mischvertrag mit Vergleichsanteil und Werkvertragsanteil, und der genannten Bescheinigung, einer Erklärung der Volkswagen AG, verschuldensunabhängig für die vollständige Mangelbeseitigung zu garantieren.
Einen entsprechenden Streitgegenstand hat der Autokäufer im instanzgerichtlichen Verfahren indes nicht in den Prozess eingeführt.
Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Autokäufer in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Autokäufer die begehrte Rechtsfolge herleitet. Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetragenen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob danach der Klageantrag begründet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom Autokäufer bestimmten Streitgegenstands beachten2. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Autokäufers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht. Dies erfordert insbesondere der Schutz des Volkswagen AG, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können3.
Nach diesen Grundsätzen hätte es dem Autokäufer oblegen, die mit der Revisionserwiderung vorgenommene Anknüpfung an das Aufspielen des Software-Updates im März 2017 als Verwirklichung eines eigenständigen Haftungsgrunds für den geltend gemachten Anspruch bereits im instanzgerichtlichen Verfahren zweifelsfrei deutlich zu machen, da es sich insoweit um die Herleitung der begehrten Rechtsfolge aus einem – gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb im November 2016 – anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand handelt4. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat der Autokäufer dies nicht getan und sein Schadensersatzbegehren nicht – auch nicht konkludent – bereits im instanzgerichtlichen Verfahren auf eine im Zusammenhang mit dem aufgespielten Software-Update eingegangene vertragliche Beziehung mit der Volkswagen AG gestützt. Auch die von der Revisionserwiderung hierzu angeführten Passagen aus dem Instanzvortrag des Autokäufers und dem landgerichtlichen Urteil geben eine solche Annahme nicht her. Soweit der Autokäufer überhaupt auf das Software-Update Bezug genommen hat, ging es ihm vielmehr lediglich darum darzutun, dass der durch die ursprüngliche Manipulation entstandene Schaden auch durch das Software-Update nicht beseitigt worden sei, wofür die Volkswagen AG die Beweislast trage. Bei dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, die Volkswagen AG habe auch beim Update „betrogen“, ging es dagegen nicht darum, geltend zu machen, der streitgegenständliche Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises aus dem (ungewollten) Kaufvertrag vom August 2016 werde nunmehr zusätzlich auf eine im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Updates im August 2018 zwischen den Parteien geschlossene vertragliche Vereinbarung gestützt.
Zudem hätte es dem Autokäufer oblegen, die verschiedenen prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) in ein Eventualverhältnis zu stellen, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. Andernfalls handelte es sich um eine unzulässige alternative Klagehäufung5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 265/20
- vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003 – I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 351 50 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 29.06.2006 – I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 15 f. mwN[↩]
- BGH, aaO, Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041 Rn. 35[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011 – I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 27.11.2013 – III ZR 371/12 2[↩]











