Einspruch gegen ein 2 Jahre altes Versäumnisurteil – und die Anwaltsvergütung

Das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit.

Einspruch gegen ein 2 Jahre altes Versäumnisurteil – und die Anwaltsvergütung

Ein Rechtsanwalt kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erneut Gebühren verlangen, wenn er nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird.

Der Rechtsanwalt kann daher in einem solchen Fall für die Tätigkeit nach dem Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil eine erneute 1, 3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG und zusätzlich die Terminsgebühr verlangen.

Zwar handelt es sich bei dem Verfahren vor und nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil gebührenrechtlich um eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG). Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist aber entsprechend anwendbar, so dass erneute Gebühren für die weitere anwaltliche Tätigkeit entstehen.

Das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit1. Die Regelung des § 38 BRAGO, wonach das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als besondere Angelegenheit galt, ist durch das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) vom 05.05.20042 nicht übernommen worden. Es bleibt deshalb bei der in § 16 und § 17 Nr. 1 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Regel, dass das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit ist3. Der zulässige Einspruch hat keinen Devolutiveffekt, sondern versetzt den Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurück, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Der Rechtsanwalt kann die Gebühren für die Tätigkeit vor und nach dem Einspruch nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG, und die ursprünglich aufgrund des ersten Termins angefallene 0, 5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV-RVG geht in der 1, 2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG auf4.

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Allerdings die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für ihre weitere Tätigkeit eine erneute Vergütung fordern, wenn die Beklagte den Einspruch mehr als zwei Kalenderjahre nach Erlass des Versäumnisurteils eingelegt hat. Es kann dahinstehen, ob das unmittelbar aus § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG folgt. Die Vorschrift ist jedenfalls analog anwendbar.

Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gilt die weitere Tätigkeit eines Rechtsanwalts als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Von einer solchen Erledigung des früheren Auftrags der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei aus.

Für die Erledigung des Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf die zu § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gefundene Definition dieses Begriffs abzustellen5. Danach ist ein Auftrag erledigt, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag vollständig erfüllt hat. Das ist dann der Fall, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind. Die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen6. Dabei ist von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht7. Das Ziel braucht nicht erreicht zu sein8.

Daran gemessen war hier der von der Klägerin erteilte Anwaltsauftrag erledigt. Die Beklagte hat gegen das ergangene und öffentlich zugestellte Versäumnisurteil nicht innerhalb der vom Gericht nach § 339 Abs. 2 ZPO bestimmten Einspruchsfrist Einspruch eingelegt, und mit einem Einspruch, ggf. in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag, mussten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls nicht mehr rechnen, nachdem die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen war.

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Ob, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht9 meint, § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG weiter voraussetzt, dass dem Anwalt für die Tätigkeit in dem Verfahren nach dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein neuer Auftrag erteilt worden ist, kann offen bleiben.

Allerdings kann sich das Brandenburgische Oberlandesgericht insoweit auf die Rechtsprechung des VII. und des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stützen10. Danach soll § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nur anwendbar sein, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein neuer Auftrag erteilt wird. An einem solchen neuen Auftrag fehle es, wenn ein durch einen Prozessvergleich beendeter Prozess nach Anfechtung mehr als zwei Kalenderjahre nach dessen Abschluss fortgesetzt werde. Er sei auch nicht erforderlich, weil dasselbe Verfahren fortgesetzt werde und der Anwalt weiterhin beauftragt bleibe11.

Diese Rechtsprechung hat überwiegend Zustimmung12, aber auch Ablehnung erfahren. Die Kritiker machen geltend, dass sich aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG das Erfordernis eines neuen Auftrags nicht ergebe13. Sie weisen zudem darauf hin, ein Rechtsanwalt, dessen Auftrag erledigt sei, müsse stets neu beauftragt werden, damit er weiter tätig werde; das könne konkludent erfolgen14.

Tatsächlich ist zweifelhaft, ob es für die Anwendung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auf die Erteilung eines neuen Auftrags ankommt. Es spricht vieles dafür, dass die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn der Anwalt in derselben Angelegenheit weiter tätig wird, weil alte Auftrag – wie hier – nur scheinbar erledigt ist und deshalb fortbesteht. Der Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 5 RVG eine Situation beschrieben, in der der Anwalt in derselben Angelegenheit weiter tätig wird. Dafür soll er grundsätzlich nicht mehr an Gebühren verdienen, als er erhalten hätte, wenn er von vornherein mit dem weiteren Tätigwerden beauftragt worden wäre (Satz 1). Der Anwalt soll seine Gebühren aber noch einmal verlangen können, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG erledigt ist (Satz 2). Ob die weitere Tätigkeit einen neuen Auftrag erfordert, dürfte unmaßgeblich sein.

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Die Frage muss hier nicht entschieden werden. Ein Rechtsanwalt kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erneut Gebühren verlangen, wenn er nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird. Es kommt nicht darauf an, ob diese Tätigkeit auf einem neuen oder auf dem scheinbar erledigten alten Auftrag beruht.

Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG trifft keine Aussage dazu, ob die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach einem Einspruch, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Erlass des Versäumnisurteils eingelegt worden ist, als neue Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift gilt. Könnte der Rechtsanwalt für eine solche Tätigkeit nur dann noch einmal Gebühren verlangen, wenn ihm ein neuer Auftrag im Sinne der Rechtsprechung des VII. und des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erteilt würde, hätte der Gesetzgeber diese Fallgestaltung übersehen, obwohl sie von dem der Vorschrift zu Grunde liegenden Gedanken, dass der Rechtsanwalt sich, weil eine lange Zeit vergangen ist, vollkommen neu einarbeiten muss15, erfasst wird. Da sich die Fallkonstellation bei Schaffung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bzw. des inhaltsgleichen § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht aufdrängte, lässt sich der unterbliebenen Regelung keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen einen Anspruch des Anwalts auf erneute Gebühren entnehmen. Es ist deshalb von einer planwidrigen Lücke auszugehen.

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Die Lücke ist durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG zu schließen. Der der Vorschrift zugrunde liegende Gedanke – der Rechtsanwalt muss sich, weil eine lange Zeit vergangen ist, vollkommen neu einarbeiten – passt auch hier. Wird nach mehr als zwei Kalenderjahren Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt und das Verfahren fortgesetzt, muss ein Rechtsanwalt sich wegen des Zeitablaufs neu in die Angelegenheit einarbeiten. Es wäre unbillig, wenn er für seine weitere Tätigkeit nicht erneut Gebühren erhalten würde.

Ein der analogen Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ergibt sich, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht aus § 15 Abs. 5 Satz 3 RVG. Aus dieser durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.201216 geschaffenen Regelung lässt sich nicht auf ein „beredtes Schweigen“ des Gesetzgebers schließen, das es verbieten könnte, § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auf weitere Fälle analog anzuwenden. Der Gesetzgeber wollte im Hinblick auf die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats17 lediglich sicherstellen, dass der Fall der Vergleichsanfechtung und der Fall der Wiedereröffnung des Verfahrens auf Antrag des Klägers nach der Beendigung des Verfahrens auf der Grundlage eines in einem Musterverfahren geschlossenen Vergleichs gleichgestellt werden18. Daraus kann nicht gefolgert werden, er habe in § 15 Abs. 5 Satz 3 RVG eine abschließende Regelung treffen, jede weitere analoge Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG also ausschließen wollen.

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Die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Tätigkeit nach dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil war im hier entschiedenen Fall aber, anders als von ihr beantragt, nach dem bei Erteilung des unbedingten Prozessauftrags im Jahr 2007 geltenden Recht zu berechnen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 RVG).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2017 – V ZB 152/16

  1. allg. Ansicht, vgl. OLG Celle, JurBüro 2016, 414; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 584; KG, JurBüro 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2008 – 17 W 227/08 12; Beschluss vom 21.06.2006 17 W 126/06 6; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 15 RVG Rn. 32; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 85, § 17 Rn. 44[]
  2. BGBl. I S. 718, 788[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2016 – III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 7; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 15 RVG Rn. 32; Gerold/Schmidt/Mayer, 22. Aufl., RVG, § 15 Rn. 5 f., 14[]
  4. vgl. KG, JurBüro 2008, 647; OLG Koblenz, MDR 2010, 1494; Herget/Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 344 Rn. 2; Hünnekens, Rpfleger 2004, 445, 451[]
  5. BGH, Beschluss vom 11.08.2010 – XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723 Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 30.03.2006 – VII ZB 69/05 , NJW 2006, 1525 Rn. 7 zu § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZR 24/06 2 mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1978 – VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; Rinkler, in Fischer/Vill/Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 69[]
  8. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 8 Rn. 10[]
  9. OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2016 – 6 W 79/16[]
  10. BGH,Beschluss vom 30.03.2006 – VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525 Rn. 5 zu § 13 Abs. 5 BRAGO; Beschluss vom 11.08.2010 – XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723 Rn. 13[]
  11. BGH, Beschluss vom 11.08.2010 – XII ZB 60/08, aaO Rn. 13[]
  12. KG, FamRZ 2011, 667; Finanzgericht Baden-Württemberg, AGS 2010, 606; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 71; Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 8 Rn. 73; Enders in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl., § 15 Rn. 125 ff.[]
  13. Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 15 Rn. 159[]
  14. vgl. Hansens, RVG-Report 2011, 17, 18; ders., RVG-Report 2017, 54, 55 f.; Onderka, AGS 2010, 479, 480[]
  15. BT-Drs. 12/6962 S. 102 zur Vorgängerregelung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO[]
  16. BGBl. I S. 2182[]
  17. BGH, Beschluss vom 11.08.2010 – XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723[]
  18. BT-Drs. 17/8799 S. 28[]
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