Entgelt in der Tierkörperbeseitigung

Zwischen dem Besitzer von gemäß §§ 8, 9 TierNebG i.V.m. §§ 1, 3 AGTierNebG NRW zu beseitigenden Tierkörpern und einem mit der Tierkörperbeseitigung beliehenen Unternehmer entsteht kein öffentlich-rechtliches, sondern ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis1.

Entgelt in der Tierkörperbeseitigung

Ob der Besitzer von zu beseitigenden Tierkörpern dem mit der Tierkörperbeseitigung beliehenen Unternehmer auch dann die insgesamt für die Leistung angefallene Umsatzsteuer zu erstatten hat, wenn er nur einen Teil des in einer Entgeltliste für diese Leistung festgelegten Entgelts tragen muss, ist nach dem privatrechtlichen Nutzungsverhältnis zu beurteilen, dessen Inhalt gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2009 – VII ZR 183/08

  1. Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920[]

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