Die sechs größten Irrtümer im Erbrecht

Das Erbrecht ist ein komplexes Feld juristischer Regelungen, das häufig von Missverständnissen und Fehlinterpretationen geprägt ist. Diese Missverständnisse können zu erheblichen finanziellen und emotionalen Belastungen für Erblasser und Erben führen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die gängigsten Irrtümer zu kennen und zu verstehen, um unerwartete Komplikationen zu vermeiden.

Die sechs größten Irrtümer im Erbrecht

Irrtum 1: Getippte Testament sind gültig

Ein gültiges Testament muss auch heute noch von Hand geschrieben sein, und zwar vollständig vom Anfang bis zum Ende. Ein maschinell getipptes Testament wird als ungültig betrachtet. Zudem kann das Hinzufügen von maschinell getippten Listen zu einem handschriftlichen Testament dessen Gültigkeit gefährden. Es ist auch nicht zulässig, das Testament von einer anderen Person schreiben zu lassen, selbst wenn die eigene Handschrift nicht gut lesbar ist. Eine Ausnahme bildet das gemeinschaftliche Testament von Ehepartnern: Hier darf einer der Partner den Text verfassen, jedoch müssen beide ihre Unterschrift daruntersetzen, idealerweise auf jeder Seite.

Irrtum 2: Ehepartner erben das gesamte Vermögen

Es herrscht oft der Irrglaube unter Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern, dass im Todesfall der verbliebene Partner automatisch das gesamte Vermögen erbt, falls keine Kinder vorhanden sind. Dies entspricht jedoch nicht der gesetzlichen Wirklichkeit. Ohne ein Testament, das den Partner als Alleinerben bestimmt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Nach dieser Regelung erbt der überlebende Partner nur drei Viertel des Nachlasses. Die verbleibenden Anteile gehen zu je einem Achtel an die Eltern des Verstorbenen oder, falls diese bereits verstorben sind, an Geschwister, Halbgeschwister oder Großeltern. Diese Konstellation führt oft zur Bildung einer Erbengemeinschaft, die konfliktreich sein kann. Ein frühzeitig erstelltes gemeinsames Testament kann laut Nicole Grigat, Anwältin für Erbrecht in Krefeld und zertifizierte Testamentsvollstreckerin, solche Situationen verhindern.

Irrtum 3: Berliner Testament kann allein geändert werden

Ehepaare, die ein Berliner Testament verfassen, in dem sie sich einander als Alleinerben einsetzen und weitere Erben, wie Kinder oder nahe Verwandte, als Schlusserben bestimmen, müssen beachten, dass Änderungen an diesem Testament nicht von einer Partei allein vorgenommen werden können. Ist das Testament einmal erstellt, sind individuelle Änderungen durch nur einen Ehepartner rechtlich unzulässig. Besonders problematisch wird dies, wenn nach dem Tod eines Partners der Überlebende die Erbfolge ändern möchte, beispielsweise wenn er bestimmte Schlusserben ausschließen oder andere hinzufügen möchte. Solche Änderungen sind nur möglich, wenn bereits bei der Erstellung des Testamentes eine entsprechende Klausel für Änderungen nach dem ersten Todesfall integriert wurde.

Irrtum 4: Die Erbschaftssteuern sind sehr hoch

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass Erbschaftssteuern generell einen Großteil des Erbes verschlingen. Tatsächlich sind nahe Verwandte und eingetragene Lebenspartner durch großzügige Freibeträge weitgehend geschützt. Eine Ehefrau beispielsweise kann bis zu 500.000 Euro steuerfrei von ihrem verstorbenen Mann erben. Kinder haben einen Freibetrag von jeweils 400.000 Euro pro Elternteil, während Enkelkinder bis zu 200.000 Euro steuerfrei erben können. Erbschaftssteuern werden erst bei höheren Vermögenswerten fällig. Ganz anders verhält es sich bei Erben, die nicht zur Kernfamilie gehören. Personen wie Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Schwiegerkinder, Freunde oder nicht eheliche Lebenspartner unterliegen einem viel geringeren Freibetrag von nur 20.000 Euro.

Irrtum 5: Kinder können vom Erbe ausgeschlossen werden

Viele Deutschen glauben, dass Eltern ihre Kinder vollständig von der Erbschaft ausschließen können, wenn sie von diesen tief enttäuscht sind. Die Wahrheit ist jedoch, dass Kinder stets Anspruch auf den Pflichtteil haben, der unabhängig von der Qualität der Beziehung zu den Eltern besteht. Selbst wenn die Eltern in ihrem Testament die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen und etwa einen Tierschutzverein als Erben bestimmen, stehen entfremdete Kinder nicht gänzlich ohne Anspruch da. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Geld auszuzahlen, auch gegen den ausdrücklichen Wunsch der Eltern. Eine vollständige Enterbung der Kinder ist nur unter extremen Umständen möglich, wie bei schwerwiegenden Vergehen gegen die Eltern, etwa ein Mordkomplott.

Irrtum 6: Ein Erbe kann teilweise angenommen werden

Das Erben ist oft mit der Annahme verbunden, wertvolle Gegenstände wie Schmuck und Aktien zu erhalten, doch häufig sind damit auch Schulden und Verbindlichkeiten verknüpft. Ein häufiger Irrtum besteht darin zu glauben, man könnte selektiv nur die wertvollen Bestandteile eines Nachlasses annehmen und die Schulden zurückweisen. In Wahrheit ist es so, dass man entweder das gesamte Erbe annimmt oder es komplett ausschlägt. Die Annahme von Schulden, die zum Beispiel von Eltern oder Geschwistern hinterlassen wurden, ist unvermeidlich, sofern das Erbe angenommen wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Erbe abzulehnen, falls es insgesamt als Belastung empfunden wird. Dafür steht eine Frist von sechs Wochen zur Verfügung, die ab Kenntnis des Todes des Erblassers oder ab Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrages beginnt. Verstreicht diese Frist ohne Handlung, wird das Erbe automatisch als angenommen betrachtet.