Gerichtsstandsbestimmungsverfahren – und die Vorlage an den Bundesgerichtshof

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt1.

Gerichtsstandsbestimmungsverfahren – und die Vorlage an den Bundesgerichtshof

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahm der Kläger die Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten in Anspruch, blieb jedoch sowohl dort als auch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erfolglos. Gegen einen anschließend erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss legte er sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht teilweise abhalf. Hinsichtlich des verbleibenden Teils verneinten sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Hamm ihre Zuständigkeit, wobei sie die Anwendbarkeit des § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW auf das Kostenfestsetzungsverfahren unterschiedlich beurteilten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte die Sache daraufhin dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts vor.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Kläger die Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das Landgericht Düsseldorf hat gegen den Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Gegen diesen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Sache mit Verfügung des Bundesgerichtshofsvorsitzenden an das Landgericht zurückgegeben und mitgeteilt, für die Beschwerde sei gemäß § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW das Oberlandesgericht Hamm zuständig. Das Landgericht hat die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Dieses hat seine Zuständigkeit verneint, weil ein Kostenfestsetzungsverfahren kein Rechtsstreit im Sinne von § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW sei, und das Verfahren durch Beschluss an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich daraufhin ebenfalls durch Beschluss für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof erachtete die Vorlage als unzulässig; er sei für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 ZPO nicht zuständig:

Nach § 36 Abs. 1 ZPO wird das zuständige Gericht in den dort normierten Fällen durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt. Gemäß § 36 Abs. 2 ZPO entscheidet anstelle des Bundesgerichtshofs jedoch das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

Diese Regelung findet auch Anwendung auf Kompetenzkonflikte im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, die sich erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben2.

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist in der derzeitigen Verfahrenslage nicht zulässig.

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt. Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, wenn noch kein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach § 36 Abs. 2 ZPO berufenen Oberlandesgericht stattgefunden hat, scheidet daher aus3.

Im vorliegenden Streitfall hat ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vor dem gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf nicht stattgefunden. Folglich ist eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht zulässig.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht den bei Kompetenzkonflikten zwischen Oberlandesgerichten einzuhaltenden Verfahrensweg. Erklären sich mehrere Oberlandesgerichte für unzuständig, ist nicht unmittelbar der Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Vielmehr muss zunächst das nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständige Oberlandesgericht – hier das Oberlandesgericht Düsseldorf als Oberlandesgericht des Bezirks des zuerst mit der Sache befassten Landgerichts – ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren durchführen. Erst in diesem Verfahren kommt unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 ZPO eine Vorlage an den Bundesgerichtshof in Betracht. Für die Praxis bedeutet dies, dass auch bei einem unmittelbar zwischen Oberlandesgerichten entstandenen Zuständigkeitskonflikt die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitsstufung nicht übersprungen werden kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2026 – X ARZ 308/26

  1. Bestätigung von BGH, Beschluss vom 09.02.1999 – X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081; Beschluss vom 30.04.2002 – X ARZ 59/02 5; Beschluss vom 12.06.2012 – X ARZ 195/12 Rn. 5[]
  2. BGH, Beschluss vom 27.10.1998 – X ARZ 876/98, NJW 1999, 221 2; Beschluss vom 09.02.1999 – X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081 2; Beschluss vom 12.06.2012 – X ARZ 195/12 Rn. 6; BT-Drs. 13/9124, 46[]
  3. BGH, Beschluss vom 09.02.1999 – X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081 3; Beschluss vom 30.04.2002 – X ARZ 59/02 5; Beschluss vom 12.06.2012 – X ARZ 195/12 Rn. 5[]

Bildnachweis: