Auch im selbständigen Beweisverfahren wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch eine nachträgliche anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung nicht berührt. Die (trotzdem vorgenommene) Verweisung des selbständigen Beweisverfahrens ist allerdings für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend.
Zuständigkeit trotz späterer Gerichtsstandsvereinbarung
Die Vereinbarung eines Gerichtsstands ist nach dem Entstehen der Streitigkeit gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO möglich, berührt aber in entsprechender Anwen-dung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die einmal bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung im selbständigen Beweisverfahren nicht. Die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil eine Rechtshängigkeit der Streitsache nicht eintritt. Der Gesetzgeber hat auch nicht bestimmt, ob im selbständigen Beweisverfahren die Zuständigkeit des Gerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände berührt wird. Es ist jedoch sachgerecht, den in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO niedergelegten Grundsatz auch auf das selbständige Beweisverfahren anzuwenden1. Das selbständige Beweisverfahren soll vor allem die Vermeidung oder die zügige Erledigung von Rechtsstreitigkeiten fördern und damit der Prozesswirtschaftlichkeit dienen. Diesem Zweck entspricht es, das Verfahren möglichst bei dem zunächst angerufenen Gericht abzuschließen2. Hiermit wäre nicht vereinbar, könnten die Parteien die Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts während der gesamten Dauer des selbständigen Beweisverfahrens durch die nachträgliche Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands beseitigen. Eine nach erfolgter Zustellung oder Übersendung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an den Antragsgegner getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berührt die bestehende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im selbständigen Beweisverfahren daher ebenso wenig wie im Klageverfahren3.
Bindung an den unzutreffenden Verweisungsbeschluss
Verweisungsbeschlüsse wirken in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren bindend, wenn dem Antragsgegner der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zuvor zugestellt oder übersandt worden ist.
Ob Verweisungsbeschlüsse im selbständigen Beweisverfahren Bindungswirkung entfalten, wird nicht einheitlich beurteilt4.
Die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil dieses Verfahren kein Rechtsstreit im Sinne dieser Vorschrift ist. Allein das formale Argument, das selbständige Beweisverfahren begründe nicht die in § 281 ZPO vorausgesetzte Rechtshängigkeit der Hauptsache5, spricht jedoch nicht gegen eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift, wie sich etwa an der ständigen Rechtsprechung zeigt, die Verweisungen im Prozesskostenhilfeverfahren Bindungswirkung beimisst6. Es ist, so der BGH, vielmehr sachgerecht, die Vorschrift des § 281 ZPO auch auf das selbständige Beweisverfahren entsprechend anzuwenden. Sinn und Zweck der in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO angeordneten Bindungswirkung, Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkte Verzögerungen zu vermeiden und hierzu auch sachlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse hinzunehmen, sind im selbständigen Beweisverfahren mindestens ebenso bedeutsam wie im Klageverfahren. Das selbständige Beweisverfahren dient gerade dazu, schnelle Feststellungen zur Vermeidung oder Vorbereitung eines Rechtsstreits zu ermöglichen. Hiermit wäre die ohne eine Bindungswirkung eröffnete Möglichkeit der Hin-, Rück- oder Weiterverweisung nicht zu vereinbaren.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2010 – Xa ARZ 14/10
- OLG Celle OLGR 2005, 253, 254; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1998, 1610; Fischer, MDR 2001, 608, 610[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.07.2004 – VII ZB 3/03, NZBau 2004, 550; OLG Schleswig OLGR 2009, 828, 829[↩]
- dazu BGH, Beschluss vom 16.11.1962 – III ARZ 123/62, NJW 1963, 585, 586; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 38 Rdn. 62; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 261 Rdn. 12; a.A. Münch-Komm.ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 261 Rdn. 93[↩]
- befürwortend OLG Brandenburg OLGR 2006, 677, 678; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1998, 1610; Fischer, MDR 2001, 608, 611; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 486 Rdn. 34; hierzu neigend auch OLG Schleswig OLGR 2009, 828, 829 f.; ablehnend OLG Zweibrücken OLGR 1998, 181; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 486 Rdn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 486 Rdn. 2; s. auch OLG Celle OLGR 2005, 253, 254[↩]
- so insbesondere OLG Zweibrücken OLGR 1998, 181[↩]
- statt aller BGH, Beschluss vom 09.03.1994 – XII ARZ 8/94, NJW-RR 1994, 706[↩]











