Grunddienstbarkeiten mit festgelegter Ausübungsstelle

Eine entsprechende Anwendung von § 1023 BGB auf den Dienstbarkeitsberechtigten scheidet aus, wenn die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist.

Grunddienstbarkeiten mit festgelegter Ausübungsstelle

Das Gesetz sieht in § 1023 Abs. 1 BGB nur einen Anspruch des Eigentümers auf Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle vor, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist. Diese Regelung gilt gemäß § 1090 Abs. 2 BGB auch für den Eigentümer eines Grundstücks, das – wie hier – mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet ist. Ob auch dem Dienstbarkeitsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 1023 Abs. 1, § 1090 Abs. 2 BGB oder aus § 242 BGB in Verbindung mit diesen Vorschriften ein Anspruch auf Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeit auf eine andere Stelle des belasteten Grundstücks zustehen kann, ist umstritten.

Nach einer vor allem im älteren Schrifttum vertretenen Auffassung soll nur der Eigentümer die Verlegung der Ausübung beanspruchen können1, 5. Aufl., § 31 VI, S. 646; Staudinger/Ring, BGB [1981], § 1023 Rn. 14; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1023 Rn. 1)). Die Vertreter dieser Ansicht sehen in § 1023 BGB (ausschließlich) eine besondere Ausprägung des Prinzips der schonenden Rechtsausübung – mithin einen Ausfluss der Rechte des Eigentümers aus § 1020 BGB2, 5. Aufl., § 31 VI, S. 646)).

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Nach der Gegenmeinung kann sich ein Anspruch des Dienstbarkeitsberechtigten auf Verlegung der Ausübung aus einer entsprechenden Anwendung des § 1023 BGB3 bzw. aus § 242 BGB4 ergeben. § 1023 BGB sei Ausdruck des Gebots der schonenden Rechtsausübung (§ 1020 BGB), wie aber auch des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme, das auf dem zwischen den Beteiligten bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis bei einer Grunddienstbarkeit basiere5.

Richtigerweise scheidet eine entsprechende Anwendung von § 1023 BGB auf den Dienstbarkeitsberechtigten aus, wenn die Ausübungsstelle wie hier rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist.

Die Ausübung einer Dienstbarkeit, die auf dem gesamten dienenden Grundstück lastet, kann auf den realen Teil des Grundstücks beschränkt werden. Dabei steht es grundsätzlich im Belieben der Beteiligten, ob sie die Bestimmung des Ausübungsorts der tatsächlichen Ausübung überlassen oder rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit machen6. Im zuletzt genannten Fall ist die Vereinbarung als Inhaltsbestimmung in das Grundbuch einzutragen. Eine Verlegung der Ausübungsstelle erfordert dann eine dingliche Einigung (§§ 873, 877 BGB) über die Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit und deren Eintragung in das Grundbuch7. Die Vorschrift des § 1023 BGB, bei der es sich um einen besonderen Anwendungsfall der Schonpflicht aus § 1020 BGB handelt8, sieht einen Verlegungsanspruch auch für den Fall vor, dass die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich bestimmt und damit Inhalt der Dienstbarkeit geworden ist (§ 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie legt dem Dienstbarkeitsberechtigten also nicht nur eine Änderung des tatsächlichen Verhaltens auf dem dienenden Grundstück auf, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit an der bisherigen Stelle für den Eigentümer besonderes beschwerlich ist, sondern kann auch seine Verpflichtung begründen, an einer Inhaltsänderung der Dienstbarkeit mitzuwirken9.

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Eine Grundlage, auch den Dienstbarkeitsverpflichteten in bestimmten Fällen zu einer Inhaltsänderung des Rechts zu zwingen, bietet § 1023 BGB indessen nicht.

Es fehlt bereits an der für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift notwendigen planungswidrigen Regelungslücke10. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass dem Berechtigten, der einem Anspruch des Verpflichteten auf Verlegung eines vereinbarten Ausübungsorts ausgesetzt ist, eine Dienstbarkeit anderen Inhalts „aufgedrängt“ wird, und hat den Vorgang als „zivilrechtliche Zwangsenteignung“ bezeichnet11. Dies lässt den Ausnahmecharakter der Vorschrift erkennen und damit den Schluss zu, dass der Verlegungsanspruch bewusst nur für den Eigentümer geschaffen worden ist.

Darüber hinaus fehlt es, wenn eine bestimmte Ausübungsstelle Inhalt der Dienstbarkeit geworden ist, an hinreichenden sachlichen Gründen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift. Das Interesse des Berechtigten an einer Ausübung der Dienstbarkeit ohne Beschwernisse rechtfertigt es nicht, deren Inhalt zu verändern. Ist ein bestimmter Ausübungsort Inhalt der Dienstbarkeit geworden, kann und muss er sich darauf einrichten, dass ein weitergehendes Recht zur Nutzung des dienenden Grundstücks als aus dem Grundbuch ersichtlich nicht besteht. Auf der anderen Seite muss sich der Eigentümer, der eine inhaltlich beschränkte Dienstbarkeit bewilligt hat, darauf verlassen können, dass die Beschränkung grundsätzlich Bestand hat. Deren Wirkungen12 dürfen nicht durch einen Verlegungsanspruch des Berechtigten unterlaufen werden. Entsprechendes gilt für etwaige Rechtsnachfolger; auch ihr Vertrauen darauf, dass das Grundbuch die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit verlässlich wiedergibt, ist grundsätzlich schutzwürdig.

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Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, aus dem ein Verlegungsanspruch des Dienstbarkeitsberechtigten entsprechend § 1023 BGB teilweise hergeleitet wird, vermag eine Inhaltsänderung der Dienstbarkeit gegen den Willen des Dienstbarkeitsverpflichteten nicht zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Begleitschuldverhältnis, welches als gesetzliche Folge der Bestellung einer Dienstbarkeit zwischen den Parteien entsteht13 und eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme begründet, schon vom gedanklichen Ansatz her nicht zu einer Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit verpflichten kann, da sich die Pflichten nach Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit bestimmen14. Dies muss in gleicher Weise für einen unmittelbar aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme abgeleiteten Verlegungsanspruch gelten.

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Dienstbarkeitsberechtigte in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) doch einmal die Veränderung eines rechtsgeschäftlich bestimmten Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit verlangen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. In Betracht käme dies jedenfalls nur unter der Voraussetzung, dass die Ausübung der Dienstbarkeit an der bisher vorgesehenen Stelle aufgrund nachträglich eingetretener, nicht auf einer willkürlichen Benutzungsänderung15 beruhender Umstände für den Dienstbarkeitsberechtigten mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Bereits hieran fehlt es im hier entschiedenen Fall, da die Erschwernisse, die eine Ausübung der Dienstbarkeit an der vereinbarten Stelle entlang der Grundstücksgrenze mit sich bringt, von Anfang an bestanden haben. Dann ist es aber nicht unbillig, wenn sich die Berechtigten an dem vereinbarten Inhalt der Dienstbarkeit festhalten lassen müssen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2014 – V ZR 36/14

  1. RGRK/Busch, BGB, 3. Aufl., § 1023 Rn. 2; Loening/Basch/Straßmann, BGB, § 1023 Anm. 1; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearbeitung, § 107 II, S. 441; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet ((ohne Bayern[]
  2. RGRK/Busch, BGB, 3. Aufl., § 1023 Rn. 2; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearbeitung, § 107 II, S. 441; Staudinger/Ring, BGB [1981], § 1023 Rn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1023 Rn. 1; so auch Goldmann/Lilienthal, BGB, Bd. – II Sachenrecht, § 56 – II 1 c, S. 390; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet ((ohne Bayern[]
  3. MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1023 Rn. 7; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 3. Aufl., § 1023 Rn. 10 und bereits Weimar, JW 1933, 189[]
  4. Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1023 Rn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1023 Rn. 3; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1023 Rn. 3; Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 1023 Rn. 2; PWW/Prütting, BGB, 9. Aufl. § 1023 Rn. 4, die Anspruchsgrundlage offen lässt NK-BGB/Otto, 3. Aufl., § 1023 BGB Rn. 1, 30; vgl. auch BayObLGZ 62, 24, 35 zu einer Gemeindeservitut alten Rechts[]
  5. MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1023 Rn. 1; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1023 Rn. 1; NK-BGB/Otto, 3. Aufl., § 1023 Rn. 1, 30; so auch OLG Koblenz, NJW-RR 2014, 401, 402; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 121 – IV 3 Rn. 21; juris-PK/Münch, 7. Aufl., § 1023 Rn. 7[]
  6. BGH, Beschluss vom 16.02.1984 – V ZB 8/83, BGHZ 90, 181, 183[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2005 – V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 15; Beschluss vom 16.02.1984 – V ZB 8/83, BGHZ 90, 181, 183; Urteil vom 21.11.1975 – V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1959 – V ZR 176/57, LM § 242 (D) BGB Nr. 31[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1975 – V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1023 Rn. 4[]
  10. vgl. hierzu allgemein BGH, Urteil vom 14.12 2006 – IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15[]
  11. vgl. Motive III, S. 485 = Mugdan, Materialien, Bd. III, S. 270; Protokolle II, S. 314 ff. = Mugdan, Materialien, Bd. III. S. 735 ff.[]
  12. vgl. z.B. § 1026 BGB[]
  13. BGH, Urteil vom 28.06.1985 – V ZR 111/84, BGHZ 95, 144, 146 f.[]
  14. BGH, Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 17[]
  15. vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.10.1998 – V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167[]
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