Insolvenzanfechtung nach Insolvenzplan

Auf der Grundlage eines Insolvenzplans kann der Insolvenzverwalter nur einen bereits rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen, aber nicht einen neuen einleiten. Eine solche Befugnis kann dem Insolvenzverwalter nicht durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eingeräumt werden.

Insolvenzanfechtung nach Insolvenzplan

Dem Insolvenzverwalter fehlt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Anwendbarkeit des § 259 Abs. 3 InsO die Prozessführungsbefugnis, einen neuen Anfechtungsprozess rechtshängig zu machen.

Anfechtung in der Regelinsolvenz

Die Ausübung des Anfechtungsrechts ist im Regelinsolvenzverfahren ausschließlich dem Insolvenzverwalter überantwortet, weil der Erfolg der Anfechtung der seiner Verwaltung und Verfügung unterliegenden (§ 80 InsO) Insolvenzmasse zugute kommt. Die Anfechtungsbefugnis des Verwalters geht als Bestandteil seiner allgemeinen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit der rechtskräftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, gleich ob sie auf einer Aufhebung (§§ 200, 258 InsO) oder Einstellung (§ 215 InsO) beruht, unter1. Darum entfällt mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zugleich die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters2. Eine von dem Insolvenzverwalter noch in Ausübung seines Amts rechtshängig gemachte Anfechtungsklage erledigt sich mit der Beendigung des Verfahrens3.

Anfechtungsklagen bei angeordneter Nachtragsverteilung

Wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 Abs. 1 InsO), jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1, 2 InsO), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen. Da der Anfechtungsanspruch ein Masseaktivum darstellt, kommt auch insoweit die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht. Gegebenenfalls ist der Insolvenzverwalter legitimiert, einen Anfechtungsprozess erst nach vollzogener Schlussverteilung einzuleiten4.

Anfechtung und Insolvenzplan

Die Ermächtigung des Insolvenzgerichts, der Insolvenzverwalter dürfe nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Anfechtungsansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen, bedeutet nicht die Anordnung einer Nachtragsverteilung. Eine solche ist im Insolvenzplanverfahren nicht vorgesehen. Für den Fall, dass ein Konkursverfahren nicht durch eine Schlussverteilung mit möglicher Nachtragsverteilung (§§ 149 ff KO), sondern durch einen Zwangsvergleich (§§ 173 ff KO) beendet worden ist, hat der Bundesgerichtshof lediglich ein Recht des Insolvenzverwalters zur Fortführung eines anhängigen Anfechtungsprozesses in Betracht gezogen und dies auch nur dann, wenn der Zwangsvergleich den Anfechtungsprozess erwähnt5. Diesen Rechtsgedanken hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung für das Insolvenzplanverfahren mit der Vorschrift des § 259 Abs. 3 InsO aufgenommen. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann nicht auf den Rechtsgedanken einer „Nachtragsverteilung“ zurückgegriffen werden.

§ 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Planes vorgesehen ist. Mit Hilfe dieser Regelung soll abweichend vom früheren Rechtszustand vermieden werden, dass sich der Anfechtungsprozess mit der Aufhebung des Verfahrens erledigt und der Anfechtungsgegner aus diesem Grund den gegen ihn eingeleiteten Rechtsstreit zu verschleppen sucht6. Zwar kann die Insolvenzanfechtung als spezifisches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der Dauer des Verfahrens von dem Insolvenzverwalter kraft seines Amtes ausgeübt werden. In Durchbrechung dieses Grundsatzes wird ausnahmsweise durch § 259 Abs. 3 InsO auf Grund einer Entscheidung der Gläubiger in dem Plan die Prozessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die Dauer des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten7. Der Vorbehalt nach § 259 Abs. 3 InsO ermöglicht dem Verwalter, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der Verfahrensaufhebung auf der Grundlage erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben8. Die auf einen noch nicht beendeten6, „anhängigen Rechtsstreit“ zugeschnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Verfahrens zu erheben9. Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für neue, erst anhängig zu machende Anfechtungsklagen schlechthin aus10. Angesichts ihres Ausnahmecharakters kann die Vorschrift auf andere als schwebende Verfahren nicht analog angewendet werden11.

Mit Rücksicht auf dieses eindeutige Auslegungsergebnis kommt die Regelung des § 259 Abs. 3 InsO auf den von dem Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gemachten Anfechtungsprozess bereits im Ansatz nicht zur Anwendung. Neben dem unabdingbaren Merkmal eines anhängigen Rechtsstreits12 fehlt es auch an dem von § 259 Abs. 3 InsO vorausgesetzten Vorbehalt im Insolvenzplan13.

Keine Ermächtigung für den Insolvenzverwalter

Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht aus einem entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts hergeleitet werden.

Zwar ist der Insolvenzverwalter nach dem Inhalt dieses Beschlusses zur gerichtlichen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen ermächtigt worden. Diese Entscheidung ist jedoch insoweit nichtig und darum nicht geeignet, für die Beurteilung der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Anfechtungsrechtsstreit eine Bindungswirkung zu entfalten. Eine Anordnung, welche eine Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises trifft, darf aus Gründen der Rechtssicherheit in ihrer Wirksamkeit nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil sie mit dem materiellen Recht nicht im Einklang steht. Jedoch ist ihr wegen Nichtigkeit jede Rechtswirkung zu versagen, wenn die getroffene Maßnahme jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt14.

Materiellrechtliche Fehler bei der gerichtlichen Anordnung einer Pfleg-schaft führen nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit der Maßnahme15. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gericht kraft gesetzlicher Regelung grundsätzlich zur Bestellung eines Pflegers berufen ist und mithin ein bloßer Rechtsanwendungsfehler nicht ohne weiteres über die Rechtswidrigkeit hinaus zur Nichtigkeit der Maßnahme führt. Demgegenüber wird die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Verfahrensaufhebung an zwei nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Voraussetzungen geknüpft, nämlich die Anhängigkeit eines Anfechtungsprozesses und eine von den Gläubigern beschlossene Klausel in dem Insolvenzplan über die Fortführung des Prozesses. Wenn die Ermächtigung im Insolvenzplan für die Fortsetzung eines Rechtsstreits über eine Insolvenzanfechtung (§ 259 Abs. 3 InsO) nicht besteht oder den konkreten Anfechtungsprozess nicht erfasst, entfällt das Anfechtungsrecht16. Dem Insolvenzverwalter ist die Fortsetzung eines anhängigen Verfahrens also nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Gläubiger gestattet. Danach ist das Gericht in die Entscheidung, ob ein anhängiger, eine Insolvenzanfechtung betreffender Rechtsstreit fortgeführt werden darf, nach dem im Wortlaut des § 259 Abs. 3 InsO zum Ausdruck gekommenen eindeutigen Willen des Gesetzgebers gar nicht eingebunden. Räumt das Gericht dem Insolvenzverwalter gleichwohl die Befugnis zur Geltendmachung von Anfechtungsklagen ein, handelt es sich, weil das Gericht unter keinen wie auch immer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein kann, um einen Fall der absoluten Unzuständigkeit, der zur Nichtigkeit der Anordnung führt17. Bei dieser Sachlage geht eine gerichtliche Anordnung über die Geltendmachung von – überdies noch gar nicht anhängigen – Anfechtungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter mangels Eingreifens einer jeglichen Rechtsgrundlage von vornherein als nichtig ins Leere.

Die Nichtigkeit der Ermächtigung über die Verfahrensfortsetzung berührt nicht die Wirksamkeit des zugleich ergangenen Beschlusses über die Verfahrensaufhebung.

Da ein Hoheitsakt die Vermutung der Richtigkeit und Gültigkeit für sich hat, ordnet § 44 Abs. 4 VwVfG abweichend von § 139 BGB an, dass die teilweise Nichtigkeit einen Hoheitsakt nicht im Ganzen ergreift, sondern vielmehr Teilnichtigkeit die Regel ist. Die Nichtigkeit des gesamten Hoheitsakts ist damit die Ausnahme und tritt nur ein, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Hoheitsakt ohne ihn nicht erlassen hätte18. Maßgeblich für diese Bewertung ist nicht der hypothetische Wille der Behörde oder der für sie handelnden Amtsträger, sondern der mutmaßliche Wille einer sachgemäß entscheidenden Behörde19. Diese Grundsätze sind auf den hier zu beurteilenden Fall einer Anordnung des Insolvenzgerichts zu übertragen. Hatte das Insolvenzgericht nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 258 Abs. 1 InsO das Insolvenzverfahren aufzuheben, so wird die Gültigkeit dieser Anordnung durch die Erteilung einer nichtigen Ermächtigung, von der bei ordnungsgemäßem Vorgehen aus Rechtsgründen abzusehen war, nicht beeinträchtigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 206/08

  1. BGHZ 83, 102 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 210[]
  2. BGH, Urteil vom 15.06.1992 – II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f[]
  3. MünchKomm/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 225; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 129 Rn. 6; ebenso BT-Drucks. 12/2443 S. 214[]
  4. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 211; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 85; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 25; vgl. ferner BGHZ 83, 102, 103; BGH, Urteil vom. 15.06.1992 aaO[]
  5. BGHZ 83, 102, 104[]
  6. BT-Drs. 12/2443 S. 214[][]
  7. Otte in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 259 Rn. 11[]
  8. BGH, Urteil vom 06.10.2005 – IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39, 40 f., Rn. 11[]
  9. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 85 a.E.; FK-InsO/Jaffé, 5. Aufl. § 259 Rn. 19 ff; MünchKomm-InsO/Huber, aaO § 259 Rn. 21; Otte in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 259 Rn. 11[]
  10. vgl. BGHZ 175, 86, 89 f Rn. 10[]
  11. FK-InsO/Jaffé InsO 5. Aufl. § 259 Rn. 21; Uhlenbruck/Lüer, aaO § 259 Rn. 20[]
  12. vgl. BGHZ 175, 86, 90 Rn. 10[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2005, aaO S. 40 ff[]
  14. BGHZ 33, 195, 201; 41, 303, 309; 121, 98, 101; 142, 51, 57 f; 172, 278, 282 Rn. 15; BGH, Urteil vom 20.03.2008 – IX ZR 2/07, WM 2008, 838, 839 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 51 Rn. 29; MünchKomm-ZPO/Lindacher Rn. 21 vor §§ 51, 52; Musielak/ Weth, ZPO 7. Aufl. § 51 Rn. 12; Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO 2009 § 53 Rn. 3[]
  15. BGHZ 33, 195, 201; 41, 303, 309[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2008 – II ZR 26/07, WM 2008, 1615, 1617 Rn. 15[]
  17. vgl. BVerwG NJW 1974, 1961, 1963; BSGE 24, 162, 168; Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Aufl. § 44 Rn. 14; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Aufl. § 44 Rn. 170[]
  18. BT-Drs. 7/910 S. 65[]
  19. Kopp/Ramsauer, aaO § 44 Rn. 61; Knack, VwVfG 8. Aufl. Rn. 55[]