Vor Zustellung der Klage kann eine Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenzeröffnung nach § 240 ZPO nicht eintreten. Dies gilt sowohl für einen Aktiv- als auch für einen Passivprozess des Insolvenzschuldners.
Eine Insolvenzeröffnung und die hierdurch begründete Verhinderung der Insolvenzschuldnerin an der eigenen Rechtsverfolgung beruht nicht auf höherer Gewalt im Sinn des § 206 BGB.
Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags kann jedenfalls bei drohender Verjährung des einzuklagenden Anspruchs eine unaufschiebbare Maßnahme sein, die einer Zustimmungspflicht der Gläubigerversammlung nach § 160 InsO nicht unterliegt.
Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags ist keine Maßnahme mit erheblichem Gewicht im Sinn des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO, wenn es dem Insolvenzverwalter möglich ist, den Antrag ohne (weitere) anwaltliche Hilfe einzureichen. Ansonsten ist das wirtschaftliche Gewicht der durch Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags anfallenden anwaltlichen Verfahrensgebühr ggf. unter Berücksichtigung der Anrechnung auf eine entstandene oder noch entstehende Verfahrensgebühr für das Klageverfahren in das Verhältnis zu setzen zum Vorteil des Prozesskostenhilfeantrags und zum Umfang der Masse.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 7. August 2009 – 10 W 39/09
[Rechtskräftig: Bundesgerichtshof, Verwerfungsbeschluss vom 11. Februar 2010 – VII ZB 86/09]











