Mehrere selbständige Ansprüche – und die Teilleistungsklage

Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen.

Mehrere selbständige Ansprüche – und die Teilleistungsklage

Anderenfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstands und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2023 – II ZR 69/22

  1. BGH, Urteil vom 18.11.1993 – IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 166; Urteil vom 08.12.1989 – V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; Urteil vom 09.10.2006 – II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Rn. 7; Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 96/06, ZIP 2008, 1638 Rn. 7; Urteil vom 15.05.2018 – XI ZR 584/16 13[]