Mietausfallschaden – und seine Darlegung

Der Mietausfallschaden ist eine Form des entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB. Auf ihn finden die dortigen Grundsätze Anwendung1.

Mietausfallschaden – und seine Darlegung

Die Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintrittes ergibt. Liegt eine solche Wahrscheinlichkeit vor, wird widerleglich vermutet, dass der Gewinn gemacht worden wäre2.

Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre.

Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden3.

Ein Mietausfallschaden ist hinreichend dargelegt, wenn nach dem Vortrag des Vermieters angesichts des Mietobjektes und der Marktlage üblicherweise ein neuer Mieter innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der Baumaßnahmen gefunden worden wäre. Anknüpfend an das Tatbestandsmerkmal der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 252 Satz 2 BGB hat der Bundesgerichtshof betont, dass es eine feste Regel für die an die Darlegung zu stellenden Anforderungen nicht gebe, sondern vieles von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge4.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2016 – IX ZR 149/15

  1. Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 12. Aufl., § 546a Rn. 99; BeckOK-BGB/Zehelein, Oktober 2015, § 546 Rn. 130 ff; Staudinger/Rolfs, BGB, 2014, § 546a Rn. 62[]
  2. BGH, Beschluss vom 27.10.2010 – XII ZR 128/09, GuT 2010, 343 Rn. 3[]
  3. BGH, Urteil vom 30.05.2001 – VIII ZR 70/00 , NJW-RR 2001, 1542; vom 19.10.2005 – VIII ZR 392/03, NJW-RR 2006, 243, 244; Beschluss vom 27.10.2010, aaO[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2010 – VIII ZR 326/09, NZM 2010, 815 Rn. 4[]

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