Negative Feststellungsklage – und der Streitwert

Bei der negativen (leugnenden) Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung des obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt, also ohne Feststellungsabschlag1.

Negative Feststellungsklage – und der Streitwert

Durch die Erhebung der auf Zahlung gerichteten Widerklage hat sich der Streitwert jedenfalls nicht verringert2. Ob die negative Feststellungsklage durch die Leistungswiderklage in Höhe des Klageantrags Rn. 7d f)), kann dahinstehen. Denn die Höhe des Streitwerts wird zumindest vorliegend von der Zulässigkeit der Klage nicht berührt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2015 – IX ZR 257/14

  1. BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 unter dem Stichwort Feststellungsklagen[]
  2. vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2003, 236 f[]

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