Obligatorische Streitschlichtung – und ihre Vermeidung

Die Bundesländer können durch Landesgesetz bestimmen, dass in bestimmten Fällen die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, § 15 a EGZPO. Diese obligatorische Streitschlichtung ist nicht immer beliebt, besonders dann nicht, wenn der Schlichtungsversuch von vorneherein als aussichtslos erscheint. Also suchen viele Kläger, dieses Schlichtungsverfahren zu umgehen.

Obligatorische Streitschlichtung – und ihre Vermeidung

Soweit das Landesgesetz die obligatorische Streitschlichtung in vermögensrechtlichen amtsgerichtilchen Streitigkeiten bis 750 € vorschreibt (§ 15 a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO), lässt sich dies regelmäßig etwa mittels eines Mahnverfahrens umgehen, § 15 a Abs. 2 Nr. 5 EGZPO.

Schwieriger wird dies dagegen bei Streitigkeit aus dem Nachbarrecht (§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO) oder wegen Verletzung der persönlichen Ehre (§ 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO). Einen denkbaren Ausweg in diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof nun jedenfalls verschlossen:

In den Fällen des § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO entfällt ein nach dem Landesgesetz bestehendes Schlichtungserfordernis nicht deshalb, weil der schlichtungsbedürftige Antrag im Rechtsstreit mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Klageantrag verbunden wird. Hinsichtlich des schlichtungsbedürftigen Antrags ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2009 – VI ZR 278/08