Die unzureichende Beschriftung einer Bestellschaltfläche führt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht zwangsläufig dazu, dass sich ein Verbraucher von einem online abgeschlossenen Kaufvertrag lösen kann. Ist der Bestellvorgang insgesamt transparent gestaltet und für den Verbraucher eindeutig erkennbar, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt, kann die Berufung auf einen Verstoß gegen die sogenannte Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB ausgeschlossen sein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über die Rückabwicklung eines online geschlossenen Kaufvertrags über ein Elektroauto zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob sich ein Käufer auf die gesetzlich vorgeschriebene Beschriftung der abschließenden Bestellschaltfläche berufen kann, obwohl ihm die Kostenpflichtigkeit des Kaufvertrags während des gesamten Bestellvorgangs bewusst war. Der Käufer hatte im Online-Shop eines Automobilherstellers ein Elektrofahrzeug zum Bruttopreis von 60.520 Euro bestellt. Im Rahmen des mehrstufigen Bestellprozesses wählte er zunächst das gewünschte Modell aus, konfigurierte das Fahrzeug und legte die Zahlungsart fest. Nachdem er über die Fälligkeit einer Bestellgebühr informiert worden war, schloss er den Vorgang durch Anklicken einer Schaltfläche mit der Aufschrift „Bestellen“ ab. Unmittelbar anschließend erhielt er den Fahrzeugbestellvertrag einschließlich einer Widerrufsbelehrung. Erst etwa ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs erklärte er den Widerruf seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Landgericht wies seine Klage im Urkundenprozess als unstatthaft zurück. Auch die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erfolglos.
Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass der erklärte Widerruf verspätet erfolgt sei. Die dem Käufer erteilte Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits in sechs Entscheidungen zu der hier verwendeten Widerrufsbelehrung bestätigt. Die Widerrufsfrist sei daher nicht aufgrund einer fehlerhaften Belehrung verlängert worden.
Auch ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe nicht.
Zwar sei die abschließende Bestellschaltfläche nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben beschriftet gewesen. Nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss eine Schaltfläche, mit der ein Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr eine zahlungspflichtige Bestellung abgibt, gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag grundsätzlich nur zustande, wenn der Unternehmer diese Verpflichtung erfüllt.
Im vorliegenden Fall habe die Schaltfläche lediglich die Aufschrift „Bestellen“ getragen. Damit sei die gesetzlich vorgesehene Formulierung nicht vollständig umgesetzt worden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte sich der Käufer unter den konkreten Umständen jedoch nicht mit Erfolg auf diesen Verstoß berufen.
Entscheidend sei, dass der gesamte Bestellprozess eindeutig auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags ausgerichtet gewesen sei. Der Käufer habe den Online-Shop des Automobilherstellers aus eigener Initiative aufgesucht, ein bestimmtes Fahrzeug ausgewählt und konfiguriert sowie die Zahlungsmodalitäten festgelegt.
Der Bestellvorgang sei klar strukturiert, transparent und nicht irreführend gestaltet gewesen. Insbesondere seien die Gesamtkosten vor Betätigung der abschließenden Schaltfläche eindeutig mitgeteilt worden.
Dass er mit dem Anklicken des Buttons eine auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe, habe auch der Käufer nicht bestritten.
Das Oberlandesgericht verwies insoweit auf den Schutzzweck der sogenannten Button-Lösung. Die auf europarechtlichen Vorgaben beruhende Regelung solle Verbraucher davor schützen, im Internet unbemerkt kostenpflichtige Verträge abzuschließen. Insbesondere sollten sogenannte Kosten- und Abofallen verhindert werden.
Eine solche Gefahr habe im entschiedenen Fall nicht bestanden. Der Käufer habe genau den kostenpflichtigen Kaufvertrag abgeschlossen, den er zuvor bewusst angebahnt habe. Zwischen seinem tatsächlichen Willen und den rechtlichen Folgen der Bestellung habe keine Abweichung bestanden.
Nach der vom Oberlandesgericht herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung sei der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 4 BGB unter diesen Umständen nicht eröffnet.
Darüber hinaus sah das Oberlandesgericht in der Berufung auf die unvollständige Button-Beschriftung ein treuwidriges Verhalten.
Der Käufer habe das Fahrzeug etwa ein Jahr lang genutzt, ohne den Kaufvertrag zu beanstanden. Erst anschließend habe er versucht, sich unter Berufung auf die verbraucherschützende Vorschrift von dem bewusst eingegangenen Vertrag zu lösen.
Die gesetzliche Regelung werde damit nach Auffassung des Gerichts nicht zu dem Zweck eingesetzt, für den sie geschaffen worden sei. Vielmehr solle sie nachträglich die Rückabwicklung eines Vertrags ermöglichen, dessen Kostenpflichtigkeit dem Käufer von Anfang an bekannt gewesen sei.
Die Berufung blieb deshalb ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bestand nach Auffassung des Oberlandesgerichts weder aufgrund des erklärten Widerrufs noch aus Bereicherungsrecht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die Waren oder Dienstleistungen über Online-Shops vertreiben. Sie zeigt, dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht jeder Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Beschriftung einer Bestellschaltfläche zwangsläufig zur Rückabwicklung eines Vertrags führt. Ist für den Verbraucher aufgrund des gesamten Bestellvorgangs zweifelsfrei erkennbar, dass er eine kostenpflichtige Verpflichtung eingeht, kann die Berufung auf eine unzureichende Button-Beschriftung ausgeschlossen sein. Allerdings sollten Unternehmer aus dem Urteil keinesfalls ableiten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Beschriftung entbehrlich wäre. § 312j Abs. 3 und 4 BGB enthält ausdrücklich formulierte Anforderungen an den elektronischen Vertragsschluss, deren Missachtung erhebliche rechtliche Risiken begründet. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und der vom Oberlandesgericht vorgenommenen teleologischen Einschränkung der gesetzlichen Rechtsfolge. Ob und in welchem Umfang sich diese Auslegung mit dem Wortlaut der Vorschrift und den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt, bleibt eine rechtlich bedeutsame Frage. Für die Praxis empfiehlt es sich daher weiterhin, Bestellschaltflächen eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichwertigen Formulierung zu beschriften. Verbraucher wiederum können sich nach dieser Entscheidung jedenfalls dann nicht ohne Weiteres auf einen formalen Beschriftungsmangel berufen, wenn sie einen erkennbar kostenpflichtigen Kaufvertrag bewusst abgeschlossen und über längere Zeit durchgeführt haben.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15. September 2026 – 9 U 76/25











