Ostwald

Ein Erwerbsinteressent kann nach § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG i.V.m. § 4 Abs. 5 FlErwV den Verkauf ausgeschriebener Waldflächen zu den gesetzlichen Bedingungen an sich verlangen, wenn das Ausgleichsleistungsgesetz seine Zurückweisung nicht zulässt.

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Im Fall des § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV kommt die Verurteilung der Privatisierungsstelle zur Vornahme der ihrerseits für einen Verkauf erforderlichen Handlungen (Abgabe oder Annahme eines Angebots) gegenüber einem bestimmten Erwerber nur in Betracht, wenn sich ihr Ermessen auf diesen Bewerber beschränkt.

Erwerbsinteressenten nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG genießen beim Verkauf von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG auch dann den Vorrang, wenn sie nicht die gesamte ausgeschriebene Waldfläche, wohl aber nicht nur geringfügige Teile davon mit Entschädigungsansprüchen belegen können.

Der Ankaufpreis bestimmt sich nicht nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag geschlossen wird, sondern nach dem Zeitpunkt, zu dem das Angebot abzugeben war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2009 – V ZR 72/08