Parkscheinautomaten – und das zu lange Parken auf Privatgelände

Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.

Parkscheinautomaten – und das zu lange Parken auf Privatgelände

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die beklagte Parkplatzbetreiberin auf einem privaten Parkplatz einen Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Autofahrerin stellte ihren PKW am 8.07.2022 gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Parkplatzbetreiberin die Streithelferin, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Autofahrerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587, 50 € zurück.

Mit ihrer Klage verlangt die Autofahrerin von der Parkplatzbetreiberin die Rückzahlung dieses Betrags. Das Amtsgericht Dresden hat die Klage abgewiesen1, das Landgericht Dresden die Berufung der Autofahrerin zurückgewiesen2. Und der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision des Klägers als unbegründet zurückverwiesen:

Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Autofahrerin gegen die Parkplatzbetreiberin auf Rückzahlung der Abschleppkosten.

Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Der Zweck der Zahlung der Autofahrerin an das Abschleppunternehmen bestand darin, eine von der Parkplatzbetreiberin geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Ersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung die Parkplatzbetreiberin aufgrund des Vertrags mit der Streithelferin dieser schuldete3.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch sind nicht gegeben, weil die Leistung der Autofahrerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der Parkplatzbetreiberin stand gegen die Autofahrerin aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu. Indem die Autofahrerin das Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernte, beging sie eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB.

Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, wenn es unbefugt erfolgt. Der verbotenen Eigenmacht kann sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB)4. Er kann gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB wie ein Beauftragter Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen5.

Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück, wie der Bundesgerichtshof bereits geklärt hat, nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, wie die Einhaltung einer Höchstparkdauer (Parkscheibe), die Beschränkung der Parkberechtigung auf einen bestimmten Personenkreis (Kundenparkplatz) oder die Zahlung der Parkgebühr und das Auslegen des Parkscheins, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung (§ 858 Abs. 1 BGB)6.

Nichts anderes gilt, wenn der Fahrzeugführer – wie hier – beim Abstellen des Fahrzeugs einen Parkschein löst, die bezahlte Parkzeit aber überschreitet. Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).

Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Erteilt der Parkplatzbetreiber keine generelle Zustimmung dazu, dass Fahrzeuge geparkt werden, stellt er sowohl die Besitzübergabe als auch die Besitzausübung unter einen Vorbehalt. Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind7 oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird8, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang9.

Unbefugt ist die Nutzung des Parkplatzes nicht nur dann, wenn der Fahrzeugführer sich bereits beim Abstellen des Fahrzeugs nicht an die von dem Parkplatzbetreiber aufgestellten Bedingungen hält, sondern auch dann, wenn er den Parkplatz weiter nutzt, obwohl er die Bedingungen dafür nicht länger erfüllt, z.B. weil er die kostenfreie Höchstparkzeit (Parkscheibe) überschreitet. Auch wer sein auf einem jedermann zugänglichen privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug – wie hier – nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernt, begeht verbotene Eigenmacht. Macht der Parkplatzbetreiber die Besitzüberlassung von der Zahlung einer Parkgebühr abhängig, ist das Parken nur für den Zeitraum erlaubt, für den die Gebühr bezahlt wird. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die weitere Nutzung des Parkplatzes. Der Grundstücksbesitzer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen. Es tritt dieselbe Rechtslage ein wie bei dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug von Anfang an ohne Zahlung der Parkgebühr abstellt.

Daran ändert es nichts, wenn – soweit die Parkbedingungen dies vorsehen – die Parkzeit hätte verlängert werden können. Das Lösen eines weiteren Parkscheins erlaubt erst ab diesem Zeitpunkt das weitere Parken. Für die nicht bezahlte Parkzeit verbleibt es dabei, dass die Bedingung, unter der der Parkplatzbetreiber die Zustimmung zur Besitzausübung erteilt hat, nicht eingehalten ist. Das gilt, da § 858 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraussetzt10, unabhängig von der Länge der Parkdauer sowie unabhängig davon, aus welchen Gründen die bezahlte Parkzeit nicht eingehalten wird. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Absichten der mit dem Fahrzeughalter nicht notwendigerweise identische Fahrzeugführer bei dem Abstellen des Fahrzeugs verfolgt hat.

Die vertraglichen Ansprüche sind nicht vorrangig gegenüber Besitzschutzansprüchen.

Allerdings ist zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen, nämlich dadurch, dass die Autofahrerin das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Parkplatzbetreiberin durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§§ 145, 151 BGB). Indem die Parkplatzbetreiberin das Parken zulässt, erfüllt sie die ihr obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 BGB) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB)11.

Innerhalb eines Vertragsverhältnisses stellt nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht dar. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhält sich der Mieter einer Wohnung, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, zwar vertragswidrig; er begeht aber keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen12.

Bei einem Vertrag über die Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gilt dies jedoch, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, nicht in gleicher Weise. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich als anonymes Massengeschäft wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem allein durch Bereitstellung des Parkplatzes anbietenden Betreiber und dem nur durch Nutzung annehmenden Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es dabei regelmäßig nicht. Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil des Massengeschäfts. Die Nutzung und die Vertragsabwicklung müssen im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und praktikabel handhabbar sein. Die Verkehrsöffentlichkeit ist auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesen. Auf Seiten des Parkplatzbetreibers ist ein gewichtiges Interesse gegeben, die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar13.

Aus den genannten Besonderheiten eines Vertrags über die kurzzeitige Nutzung eines für jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes folgt ferner, dass, anders als die Revision meint, keine nachwirkenden Treuepflichten den Parkplatzbetreiber an dem Abschleppen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs hindern. Zwar kann sich das Abschleppen als unzulässig erweisen, wenn dadurch unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter und zumutbarer Maßnahmen hätten vermieden werden können (§ 242 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Eine Wartepflicht trifft den Grundstückseigentümer aber insoweit regelmäßig nicht14. Das Gesetz gibt im Gegenteil vor, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sofort erfolgen muss (§ 859 Abs. 3 BGB). Dass die Autofahrerin nach Ablauf der bezahlten Parkzeit einfach und binnen kurzer Zeit hätte ermittelt werden können, zeigt die Revision nicht auf.

Gegen die Höhe der geltend gemachten Abschleppkosten erhebt die Revision keine Einwendungen; ob die Kosten angemessen sind, unterliegt daher nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 44/25

  1. AG Dresden, Urteil vom 24.08.2023 – 103 C 4256/22[]
  2. LG Dresden, Urteil vom 07.02.2025 – 8 S 329/23[]
  3. zum Abschleppunternehmen als bloße Zahlstelle vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 11[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 12 ff.; Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6[]
  5. zum Ganzen zuletzt BGH, Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22, NJW 2024, 279 Rn. 9, 12 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 13 mwN; Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 6[]
  7. so Staudinger/Gutzeit, BGB [2025], § 858 Rn.20[]
  8. so MünchKomm-BGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 14[]
  9. vgl. auch BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 18[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010 – VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10 mwN; MünchKomm-BGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 2[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 15, 18[]
  12. näher BGH, Urteil vom 06.07.1977 – VIII ZR 277/75, NJW 1977, 1818 Rn. 24; Urteil vom 01.10.2003 – VIII ZR 326/02, NJW-RR 2004, 493; Urteil vom 14.07.2010 – VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10[]
  13. zum Ganzen BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 40[]
  14. vgl. LG München I, Grundeigentum 2022, 740 [ 16]; AG München, NJW-RR 2002, 200; AG Brandenburg, BeckRS 2016, 18185; BeckOGK/Götz, BGB [1.10.2025], § 858 Rn. 55.35; Staudinger/Gutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 49; zu Verstößen gegen Parkverbote vgl. BVerwG, BeckRS 2002, 22308 mwN; NJW 2014, 2888 Rn. 16; aA AG Frankfurt, NJW-RR 1989, 83, 84; LG Magdeburg, BeckRS 2008, 8315[]