Parteianhörung – und die Überzeugung des Gerichts

Die Parteianhörung nach § 141 ZPO ist zwar kein Beweismittel. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich erlaubt, (allein) aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist1.

Parteianhörung – und die Überzeugung des Gerichts

Der Tatrichter kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht – auch nicht mittels Parteivernehmung – beweisen kann2, und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben1

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2024 – II ZR 221/22

  1. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249 Rn. 12[][]
  2. BGH, Urteil vom 07.02.2006 – VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672 Rn. 9[]

Bildnachweis: