Bei den auf dem Falkenseer Platz in Berlin-Spandau zwischen den Leitlinien befindlichen Pfeilen handelt es sich nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um (verbindliche) Fahrtrichtungsgebote.

Der Falkenseer Platz besteht aus einer kreisförmigen Grünanlage, um die ein mehrspuriger, ausschließlich gegen den Uhrzeigersinn zu befahrender Straßenring führt, in den von außen vier mehrspurige Straßen einmünden: im Nordwesten der Falkenseer Damm, im Südwesten der Altstädter Ring, im Südosten die Straße „Am Juliusturm“ und im Nordosten die Neuendorfer Straße. Die in den Falkenseer Platz hineinführenden Fahrbahnen dieser Straßen sind von den aus dem Platz herausführenden Fahrbahnen jeweils durch einen begrünten Mittelstreifen getrennt. Im Bereich des Platzes befinden sich zwölf Lichtzeichenanlagen, nämlich jeweils drei im Bereich der vier Einmündungen, von denen jeweils eine den Verkehr auf den in den Platz hineinführenden Fahrbahnen regelt, eine zweite den Verkehr auf den herausführenden Fahrbahnen und eine dritte den Verkehr auf dem Straßenring. Die hier befindlichen Lichtzeichenanlagen sind jeweils in Höhe der Mittelstreifen der vier Einmündungen angebracht. Unmittelbar vor ihnen und vor den Lichtzeichenanlagen der einmündenden Fahrbahnen befinden sich jeweils Leitlinien (Zeichen 340 der StVO) und Pfeilmarkierungen (Zeichen 297 der StVO).
Gemäß § 41 Abs. 1 StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer die durch Vorschriftszeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
Zeichen 297 der Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1 StVO) ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem Straßenring des Falkenseer Platzes um eine mehrspurige Straße, deren Fahrstreifen jeweils durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind. Vor der Haltlinie der Lichtzeichenanlage in Höhe der Einmündung der Straße „Am Juliusturm“ befinden sich zwischen den Leitlinien Richtungspfeile. Da die Pfeile auf dem dritten Fahrstreifen von links, den die Klägerin befuhr, nach rechts weisen, gebieten sie gemäß Zeichen 297 der StVO als verbindliche Fahrtrichtung ein Abbiegen nach rechts auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung.
Diese nach rechts weisenden Richtungspfeile gebieten als Fahrtrichtung ein Abbiegen in die Neuendorfer Straße
Bei der Ausfahrt Neuendorfer Straße handelt es sich um die folgende Einmündung im Sinne des Zeichens 297 der StVO. Dem steht entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass der Verkehrsteilnehmer nach der Haltlinie dieser Lichtzeichenanlage zunächst die in den Straßenring einmündende Richtungsfahrbahn der Straße „Am Juliusturm“ passieren muss, bevor er nach rechts in die Neuendorfer Straße abbiegen kann. Die einmündende Richtungsfahrbahn ist nicht die nächste Einmündung im Sinne des Zeichens 297 der StVO, sondern eine nur in Gegenrichtung – als Einfahrt in den Straßenring – befahrbare Richtungsfahrbahn der einmündenden Straße „Am Juliusturm“. Weist eine einmündende Straße – wie hier – zwei voneinander durch Mittelstreifen getrennte Richtungsfahrbahnen auf, handelt es sich nämlich nicht um zwei verschiedene Einmündungen, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, um eine einzige Straßeneinmündung.
Die Überlegungen dazu, dass Ge- und Verbotszeichen sofort und aus sich selbst heraus verständlich sein müssen2, vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Es mag sein, dass die Verkehrsführung auf dem großräumigen Straßenring des Falkenseer Platzes in Berlin-Spandau insbesondere von ortsunkundigen Kraftfahrern eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt. Diese ist jedoch gerade im Bereich von großen, stark befahrenen Kreuzungen und Einmündungen von jedem Verkehrsteilnehmer zu fordern. Von einer unklaren Verkehrsführung kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedenfalls keine Rede sein. Die zwischen den Leitlinien befindlichen Pfeile geben mit hinreichender Klarheit die Fahrtrichtung für die nächste Ausfahrt aus dem Straßenring vor. Es handelt sich nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um (verbindliche) Fahrtrichtungsgebote.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 161/13
- König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 41 StVO Rn. 248n; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 9 StVO Rn. 51; zu § 41 StVO aF vgl. BGH, Urteil vom 12.12 2006 – VI ZR 75/06, VersR 2007, 262; OLG Hamm, VRS 48, 144, 146; OLG Düsseldorf, VerkMitt 1972, Nr. 60; OLG Karlsruhe, NJW 1975, 1666, 1667 f. mit Anmerkung von Booß[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.1975 – 4 StR 508/74, BGHSt 26, 73, 79 mwN[↩]