Postmortale Prozesskostenhilfe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines verstorbenen Beteiligten kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und zügiger Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller hätte zugehen lassen können.

Postmortale Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe, für deren Bewilligung es gemäß § 114 ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag stellenden Partei ankommt, ist personengebunden und nicht vererblich. Sie kann deshalb nach allgemeiner Ansicht einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten nicht bewilligt werden1. Mit dem Tod erledigt sich mithin das bisherige Bewilligungsverfahren2. Eine nachträgliche Bewilligung zugunsten der verstorbenen Partei ist ausgeschlossen. Denn maßgebend für die Bewilligung ist stets, ob der Antragsteller der Hilfe – noch – aktuell bedarf3. Es ist allerdings umstritten, ob dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt und eine rückwirkende Bewilligung in Betracht kommt, wenn das angerufene Gericht den – vollständigen und auch sonst ordnungsgemäßen – Prozesskostenhilfeantrag des verstorbenen Verfahrensbeteiligten zögerlich oder nicht ordnungsgemäß bearbeitet hatte4. Eine derartige Ausnahme würde, so das Oberlandesgericht Oldenburg, dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe zuwiderlaufen würde und damit nicht in Betracht kommt5. Denn die Prozesskostenhilfe kann die zentrale Funktion, der hilfebedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, nicht mehr erreichen. sie käme nicht mehr dem gesetzlichen Adressaten zu Gute, sondern den Erben oder dem Rechtsanwalt und würde dadurch ihre gesetzliche Bestimmung verlieren.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 8 W 4/10

  1. vgl. Kalthoener/Büttner/WrobelSachs, Prozess und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, RdNr. 76 m.w.N.[]
  2. Stein/JonasBork, ZPO, 22. Aufl., § 114, Rn. 14. MusielakFischer, ZPO, 7. Aufl., § 119, Rn. 15 m.w.N.. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1995. OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1199[]
  3. ZöllerPhilippi, ZPO, 28. Aufl., § 114, Rn. 12[]
  4. so: BSG MDR 1988, 610 f.. ThürLSG, Beschluss vom 21.09.2004 – L 6 RJ 964.02, Beschluss vom 25.11.2002 – 4 Ta 180/02[]
  5. so auch: LSG NRW, Beschluss vom 29.02.2008 – L 20 B 9/08 SO; OVG Bautzen NVwZ 2002, 492 (493). OLG Hamm MDR 1977, 409. MünchKommMotzer, ZPO, 3. Aufl., § 119, Rn. 55. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 119, Rn. 26[]