Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen – hier mit dem (gesamten) Inhalt der oben genannten Anlagen – in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei ergibt, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist1.
Im übrigen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, den Rechtsansichten der Partei – etwa zur Entscheidungserheblichkeit ihres Vorbringens – zu folgen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2016 – AnwZ (Brfg) 61/15











