Religiöses Gemeindezentrum statt Supermarkt in der Wohnungseigentumsanlage

Ist nach der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft dem jeweiligen Eigentümer einer Gewerbeeinheit nicht nur die gewerbliche Nutzung gestattet, sondern auch eine nach Wohnungseigentumsrecht zulässige Nutzungsänderung, so ist die Umwandlung der Gewerbeeinheit in ein muslimisches Gebets- und Gemeindezentrum nicht deshalb unzulässig, weil es sich dabei nicht um die von der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene gewerbliche Nutzung handelt.

Religiöses Gemeindezentrum statt Supermarkt in der Wohnungseigentumsanlage

So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die eine Umwandlung eines Supermarktes in ein religiöses Gemeindezentrum durch einen ihrer Miteigentümer unter Berufung auf die Gemeinschaftsordnung verbieten wollte. Die streitende Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt eine Mehrhausanlage in Wiesbaden mit knapp 50 Wohnungen in sechs mehrgeschossigen Gebäuden. In einem separaten, von den Wohngebäuden getrennten Flachbau befindet sich eine früher als Supermarkt genutzte Gewerbeeinheit. Die Gewerbeeinheit wurde im Jahr 2006 mit Zustimmung des WEG-Verwalters an einen Verein veräußert, der den Moscheebau unterstützt. Der Verein beabsichtigt, in der Gewerbeeinheit ein Gebetshaus und Gemeindezentrum muslimischen Glaubens einzurichten. Die WEG stimmte jedoch der geplanten Umwandlung nicht zu und fasste auf einer Versammlung im Dezember 2006 einen entsprechenden Beschluss. Dagegen wehrt sich der Verein und beantragt die Feststellung der Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses. Das zunächst zuständige Amtsgericht wie auch das zweitinstanzlich zuständige Landgericht lehnten den Antrag mit der Begründung ab, dass die Nutzung der Gewerbeeinheit als Gebets- und Gemeindezentrum nicht mit der bisherigen Nutzung als Supermarkt vergleichbar sei und zu einer durch die Gemeinschaftsordnung nicht mehr gedeckten Beeinträchtigung der Miteigentümer führe. Gleichzeitig wurde im Jahr 2007 durch einstweilige Anordnung ein Baustopp hinsichtlich des begonnenen Umbaus des Supermarkts verfügt.

Dies sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main anders und erklärte den Beschluss der WEG für nichtig: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handele es sich zwar bei der geplanten Nutzung als muslimisches Gebets- und Gemeindezentrum nicht um die von der WEG in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene gewerbliche Nutzung. Aus diesem Grund sei die Umwandlung aber noch nicht unzulässig, denn nach der Gemeinschaftsordnung sei dem jeweiligen Eigentümer der Gewerbeeinheit nicht nur die gewerbliche Nutzung gestattet, sondern auch eine nach Wohnungseigentumsrecht zulässige Nutzungsänderung. Insoweit gelte, dass die andersartige Nutzung nicht mehr stören oder beeinträchtigten dürfe als die bestimmungsgemäße. Bei der hiernach durchzuführenden Abwägung dürfe man die geplante Nutzung jedoch nicht mit der bisherigen als Supermarkt vergleichen. Vielmehr sei als Vergleichsmaßstab jeder erlaubte gewerbliche Zweck heranzuziehen, also auch ein Gewerbe, das keinen Ladenöffnungszeiten unterliege und größeren Publikumsverkehr hervorrufen oder sonstige Störungen verursachen könne. Im Vergleich zu Einrichtungen aber, die häufig am Wochenende und in den Abend- und Nachtstunden von Publikum frequentiert werden – etwa einer Gaststätte, einem Fitnessstudio, einer Video- oder Spielothek – stelle die Nutzung als muslimisches Gemeindezentrum im geplanten Umfang jedenfalls keine intensivere und damit stärker beeinträchtigende Nutzung dar.

Die allgemeine Zulässigkeit der Nutzung der Gewerbeeinheit als muslimisches Gemeindezentrum ändere im Übrigen nichts an der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme innerhalb der Gemeinschaft der Eigentümer.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. November 2012 – 20 W 12/08