Schadensersatzklagen in Dieselfällen – und der Streitgegenstand

Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog. Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand.

Schadensersatzklagen in Dieselfällen – und der Streitgegenstand

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit nimmt der Autokäufer den beklagten Fahrzeughersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Autokäufer erwarb im August 2016 in einem Autohaus einen gebrauchten VW Sharan 2.0 l TDI (EU 5). Das von der Autoherstellerin hergestellte Fahrzeug ist mit einem ebenfalls von der Autoherstellerin hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser Motor verfügte über eine Steuerungssoftware, die den Prüfstandbetrieb bei der Typzulassung erkannte und dann die Grenzwerte der Abgasnorm EU 5 einhielt. Außerhalb des Prüfstandbetriebs befand sich die Motorsteuerung in einem anderen Modus mit NOx-Werten jenseits der Abgasnorm EU 5. Mit Bescheid vom 15.10.2015 verpflichtete das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Autoherstellerin, die unzulässige Abschaltvorrichtung bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA189 zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen nunmehr erfüllt werden. Mit Schreiben vom 20.12.2016 gab das KBA das hierzu von der Autoherstellerin entwickelte Software-Update für den hier maßgeblichen Fahrzeugtyp frei. Der Autokäufer ließ das Software-Update im August 2018 aufspielen.

Der Autokäufer verlangt Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klage blieb in den Vorinstanzen vor den Landgericht Frankfurt (Oder)1 und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht2 ohne Erfolg. Auf die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassene Revision des Autokäufers hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Brandenburgische Oberlandesgericht:

Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der mit der Klage verfolgte Anspruch (Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs) ergebe sich bereits aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Die Revision trägt insoweit vor, die Autoherstellerin habe dem Autokäufer nach Aufspielen des ihm – nach vorherigem Angebot durch die Autoherstellerin und Annahme durch den Autokäufer – vertraglich geschuldeten Software-Updates eine Bescheinigung erteilt, mit der sie ihm bestätigt habe, dass die Rückrufaktion ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und dass das Fahrzeug nunmehr vollumfänglich den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspreche. Die Autoherstellerin habe ferner zugesichert, dass mit der Umsetzung der Maßnahme keine Verschlechterungen verbunden seien und alle typgenehmigungsrelevanten Fahrzeugwerte unverändert Bestand hätten. Der Klageanspruch bestünde vor diesem Hintergrund auf – zumindest konkludent geltend gemachter – vertraglicher Grundlage, nämlich dem Update-Vertrag, einem Mischvertrag mit Vergleichs- und Werkvertragsanteil, und der genannten Bescheinigung, einer Erklärung der Autoherstellerin, verschuldensunabhängig für die vollständige Mangelbeseitigung einzustehen.

Dieser Berufung auf vertragliche Ansprüche steht bereits prozessual entgegen, dass es sich insoweit um eine Klageerweiterung handelt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist3.

Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Autokäufer in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Autokäufer die begehrte Rechtsfolge herleitet. Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetragenen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob danach der Klageantrag begründet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom Autokäufer bestimmten Streitgegenstands beachten4. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Autokäufers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht. Dies erfordert insbesondere der Schutz des Autoherstellerin, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können5.

Nach diesen Grundsätzen hätte es dem Autokäufer oblegen, die mit der Revision vorgenommene Anknüpfung an das Aufspielen des Software-Updates im August 2018 als Verwirklichung eines eigenständigen Haftungsgrundes für den geltend gemachten Anspruch bereits im instanzgerichtlichen Verfahren zweifelsfrei deutlich zu machen. Denn insoweit handelt es sich um die Herleitung der begehrten Rechtsfolge aus einem – gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb im August 2016 – anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand6. Anders als die Revision meint, hat der Autokäufer dies nicht getan und sein Begehren nicht – auch nicht konkludent – bereits im instanzgerichtlichen Verfahren auf eine im Zusammenhang mit dem aufgespielten Update eingegangene vertragliche Beziehung mit der Autoherstellerin gestützt. Auch die von der Revision hierzu angeführten Passagen aus dem Instanzvortrag des Autokäufers und dem landgerichtlichen Urteil geben eine solche Annahme nicht her. Soweit der Autokäufer überhaupt auf das Update Bezug genommen hat, ging es ihm vielmehr darum darzutun, dass der durch die ursprüngliche Manipulation entstandene Schaden auch durch das Update nicht beseitigt worden sei, wofür die Autoherstellerin die Beweislast trage. Bei dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, die Autoherstellerin habe auch beim Update „betrogen“, ging es dagegen nicht darum, geltend zu machen, der streitgegenständliche Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises aus dem (ungewollten) Kaufvertrag vom August 2016 werde nunmehr zusätzlich auf eine im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Updates im August 2018 zwischen den Parteien geschlossene vertragliche Vereinbarung gestützt.

Zudem hätte es dem Autokäufer oblegen, die verschiedenen prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) in ein Eventualverhältnis zu stellen, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. Andernfalls handelte es sich um eine unzulässige alternative Klagehäufung7.

Im Übrigen ist für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Anspruch aus Vertrag auch in der Sache nicht geeignet wäre, das Klagebegehren zu stützen. Unabhängig von der Frage, ob in der Durchführung des Software-Updates überhaupt ein eigenständiger Vertrag der Autoherstellerin mit dem einzelnen Geschädigten und nicht (lediglich) die Befolgung der behördlichen Vorgaben des KBA zu sehen ist, wäre das Aufspielen eines mangelhaften Updates im Jahr 2018 allenfalls geeignet, hierauf bezogene Schadensersatzansprüche zu begründen, nicht aber die vom Autokäufer im Rahmen des großen Schadensersatzes beanspruchte Befreiung von der mit dem ursprünglichen Kaufvertrag von August 2016 eingegangenen ungewollten Verpflichtung bzw. den Ersatz für die in deren Erfüllung aufgewendeten Geldmittel8.

Erfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen die Verneinung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB durch das Brandenburgischen Oberlandesgericht wendet.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann9. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben10. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht11.

Fallen die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinander, ist der Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Denn im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begründet; der haftungsbegründende Tatbestand setzt die Zufügung eines Schadens zwingend voraus. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein12. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn wesentliche Elemente, die das bisherige Verhalten des Schädigers gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als besonders verwerflich erscheinen ließen, durch die Änderung seines Verhaltens derart relativiert werden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf sein Gesamtverhalten gegenüber dem später betroffenen Geschädigten und im Hinblick auf den Schaden, der diesem entstanden ist, nicht gerechtfertigt ist13.

Die Revision rügt insoweit zutreffend, dass das Brandenburgischen Oberlandesgericht bei seiner Bewertung, wonach die nach dem Bekanntwerden des sog. Dieselskandals von der Autoherstellerin getroffenen Maßnahmen einem Anspruch aus § 826 BGB entgegenstünden, den Vortrag des Autokäufers zu Manipulationen bei dem von der Autoherstellerin im Anschluss an den Bescheid des KBA vom 15.10.2015 entwickelten Software-Update verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt hat.

Ohne Erfolg verweist die Revision allerdings darauf, dass in dem Update eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (sog. Thermofenster) enthalten sei. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, reicht selbst ein darin liegender – unterstellter – Gesetzesverstoß nicht aus, um das Gesamtverhalten der Autoherstellerin als sittenwidrig zu qualifizieren. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates, an denen es im Streitfall fehlt14.

Die Revision macht aber des Weiteren im Wege einer Verfahrensrüge zu Recht geltend, das Brandenburgischen Oberlandesgericht habe den instanzgerichtlichen Vortrag des Autokäufers übergangen, wonach in dem von der Autoherstellerin nach dem Bescheid des KBA vom 15.10.2015 entwickelten Update eine der ursprünglichen illegalen Prüfstanderkennungssoftware „wirkungsgleiche“ sog. Aufwärmfunktion enthalten sei. Diese führe dazu, dass nach dem Start des Motors die Abgasreinigung erhöht, nach einem bestimmten Spritverbrauch aber wieder heruntergefahren werde. Das Update sei so programmiert, dass das Fahrzeug für die Dauer des behördlichen Testverfahrens sauber fahre, danach aber nicht mehr. Die Autoherstellerin habe somit im Ergebnis nur eine Betrugssoftware durch eine andere ersetzt.

Mit diesem Vortrag hat sich das Brandenburgischen Oberlandesgericht nicht befasst. Soweit im Berufungsurteil davon die Rede ist, der Umstand, dass in der Öffentlichkeit und auch unter Wissenschaftlern die Wirksamkeit bzw. die Folgen des Updates umstritten gewesen seien, biete keinen Ansatz für eine Haftung aus § 826 BGB, betrifft dies nicht die vom Autokäufer – unter Bezugnahme auf Presseberichte von Ende 2018 – behauptete illegale o.a. Aufwärmfunktion.

Die Autoherstellerin hat hierzu in ihrer Revisionserwiderung geltend macht, aus dem Autokäufervortrag ergäbe sich „richtigerweise“ schon nicht die Behauptung, dass das Update seines Fahrzeugs eine solche Aufwärmfunktion enthalte. Denn die zur Belegung des Vorwurfs vorgelegten Presseartikel bezögen sich auf das von ihr für 1, 2 Liter-Motoren entwickelte Update im EA189. Der Autokäufer habe aber in seinem EA189-Motor eine 2 Liter-Maschine. Ob diesem Einwand – so der Autokäufer – bereits entgegensteht, dass eine Auslegung seines Vortrags dahingehend, dass nur in 1, 2, nicht aber in 2 Liter-Motoren eine illegale Aufwärmfunktion enthalten sei, offensichtlich keinen Sinn ergäbe, sodass bei verständiger Würdigung des Vortrags zur Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung im Fahrzeug kein Zweifel bestehen könne, dass dieser natürlich auch sein Fahrzeug mit dem 2 Liter-Motor erfasse, kann dahinstehen. Selbst wenn der Vortrag nicht eindeutig im Sinne des Autokäufers zu verstehen gewesen sein sollte, hätte er nur dann als unerheblich angesehen werden können, wenn der Tatrichter vorher darauf hingewiesen hätte und daraufhin keine Klarstellung erfolgt wäre.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Brandenburgischen Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 934/20

  1. LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.08.2019 – 11 O 346/18[]
  2. OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2020 – 1 U 59/19[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003 – I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 351 50 mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 29.06.2006 – I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 15 f. mwN[]
  5. BGH, aaO, Rn.20 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041 Rn. 35[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011 – I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 27.11.2013 – III ZR 371/12 2[]
  8. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 152/20, NJW-RR 2021, 1464 Rn. 24 mwN[]
  9. st. Rspr., s. nur BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15[]
  10. BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15; vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 mwN[]
  11. BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15; vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 mwN; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14[]
  12. BGH, Urteile vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 12; vom 23.03.2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661, Rn. 13, jeweils mwN[]
  13. vgl. BGH, Urteile vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20, aaO Rn. 14, 17; vom 23.03.2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 17 f.[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 25 ff.; BGH, Urteile vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, WM 2021, 2108 Rn. 15 ff.; vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, WM 2021, 2153 Rn. 21 ff.; jeweils mwN[]