Bei einem schriftlich abgeschlossenen, befristeten Mietvertrag können Formmängel einer nachträglich vereinbarten Vertragsänderung zur Unwirksamkeit der Befristung führen. Diese Ansicht vertritt jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und verurteilte daher einen Frankfurter Golfklub, das von ihm zum Betrieb eines Golfplatzes angemietete Gelände auf der Rennbahn in Frankfurt-Niederrad zu räumen.
Geklagt hatte ein inzwischen insolvent gewordener Frankfurter Verein, der das Rennbahngelände seinerseits von der Stadt Frankfurt am Main gemietet hat und die Rennbahn betreibt. Der Frankfurter Golfklub hatte Teile dieses Geländes, nämlich den Bereich innerhalb der Galopprennbahn, seinerseits von dem Verein 1994 mit einem schriftlichen Mietvertrag zum Betrieb einer öffentlichen Golfsportanlage angemietet, die er sodann auch einrichtete. Das Mietverhältnis sollte ursprünglich 15 Jahre laufen und auf Wunsch um weitere 15 Jahre verlängert werden. Erstmals im März 2007 kündigte der Verein das Mietverhältnis mit dem Golfklub und forderte die sofortige Räumung des Geländes.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht im Gegensatz zum erstinstanzlich zuständigen Landgericht Frankfurt am Main jetzt befand. Zwar sei zwischen den Parteien eigentlich eine Vertragslaufzeit bis 2011 vereinbart worden. Der Mietvertrag leide jedoch an einem Formmangel, der dazu führe, dass die Laufzeitvereinbarung nicht bindend und der Vertrag mit Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres kündbar sei. Der Formmangel liege darin, dass die Parteien im Jahre 1997 einen Nachtrag zum Mietvertrag über die Erstellung eines Klubhauses geschlossen hätten. Dieser Nachtrag sei zwar vom Mieter – dem Golfklub -, nicht aber vom Vermieter – dem Verein – unterzeichnet worden, worin ein Mangel der erforderlichen Schrift-form liege. Dieser Schriftformmangel wirke sich auch auf den zugrundeliegenden Mietvertrag aus 1994 aus.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2009 – 2 U 72/08
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