Ein Unfallgeschädigter, der sein 10 Jahre altes Fahrzeug zunächst regelmäßig in einer markengebundenen Vertragswerkstatt hat warten lassen, in den letzten drei Jahren vor dem Unfall jedoch die Inspektionen und kleineren Reparaturen selbst vornahm oder in einer „freien“ Werkstatt erledigen ließ, kann bei einer fiktiven Schadensberechnung nur die Kosten einer gleichwertigen freien Werkstatt verlangen, wenn der Schädiger diese ihm in zumutbarer Weise nachgewiesen hat.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08)) in dieser Sache ausgeführt hat, leistet ein Geschädigter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge, und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er, wie hier der Kläger, seiner Schadensabrechnung die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Hiernach und nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 kann der Schädiger jedoch den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.
Diese Voraussetzungen sah das Landgericht Mannheim im vorliegenden Fall als gegeben: Die Fa. M. befindet sich unstreitig in einer Entfernung von nur 5,5 km vom Wohnort des Klägers und liegt diesem damit näher, als die markengebundene Werkstatt, deren Stundensätze dem Ersatzanspruch des Klägers zu Grunde gelegt wurden. Dass die von der Beklagten aufgezeigte Reparaturmöglichkeit bei der Fa. M. derjenigen in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist, hat das Landgericht bereits in seinem ersten Berufungsurteil in dieser Sache festgestellt. Diese Feststellungen sind von der Revision des Klägers nicht angegriffen worden und werden auch in der Entscheidung des BGH nicht gerügt.
Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine Reparatur des Fahrzeugs in einer freien Werkstatt für ihn unzumutbar scheinen lassen.
Das Fahrzeug des Klägers war im Zeitpunkt des Unfalls unstreitig älter als 10 Jahre.
Ein besonderes Interesse des Klägers an der Reparatur dieses Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger, vor dem Unfall sämtliche Reparaturen und Wartungsarbeiten in einer A.-Vertragswerkstatt hat durchführen lassen2, dass es sich um ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug handelt. Dies ist nicht der Fall.
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass er die ab dem Jahr 2003 bis zum Unfall durchgeführten Inspektionen und kleineren Reparaturen überwiegend selbst oder bei freien Werkstätten durchgeführt hat. Dies begründet nicht die Wertschätzung, die bei einem Teil des Publikums dadurch entsteht, dass ein Fahrzeug stets von einer Vertragswerkstatt seiner Marke gepflegt und gewartet wurde und auch erforderliche Reparaturen dort vorgenommen wurden. Hierfür reicht es gerade nicht aus, dass der Geschädigte seinen Wagen in der ferneren Vergangenheit und zuletzt nur hin und wieder in einer markengebundenen Werkstatt pflegen und reparieren ließ, vielmehr muss er dies nahezu ausnahmslos getan haben. Dies hat der Kläger aber in den Jahren vor dem Unfall gerade nicht getan.
Weitere Umstände, die es dem Kläger unzumutbar machen könnten, sich wegen der Reparatur seines im Unfallzeitpunkt mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugs auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer „freien Fachwerkstatt“ verweisen zu lassen, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 1 S 95/08











