Untersuchungspflichten einer Autowerkstatt – und ihre Grenzen

Sollen die Mitarbeiter einer Autowerkstatt einem Problem „koste es was es wolle“ auf den Grund gehen, muss der Auftraggeber das auch unmissverständlich mitteilen. Im Rahmen einer Fahrzeuguntersuchung ist eine Werkstatt ohne gesonderten Auftrag nicht dazu verpflichtet, den Motor teilweise zu zerlegen und die Steuerkette zu überprüfen.

Untersuchungspflichten einer Autowerkstatt – und ihre Grenzen

In dem hier vom Landgericht Flensburg entschiedenen Fall wandte sich ein Mann an eine Autowerkstatt, sein Fahrzeug nehme plötzlich schlecht Gas an. Bei einer Probefahrt mit einem Werkstattmitarbeiter zeigten sich keine Auffälligkeiten. Der Mann vereinbarte einen weiteren Termin. Es sollte die turnusmäßige Inspektion des Fahrzeugs durchgeführt werden. Außerdem wurde in dem Auftrag folgendes vermerkt: „Leistungsverlust, nimmt schlecht Gas an“. Die Werkstattmitarbeiter untersuchten das Fahrzeug und teilten dem Mann mit, dass sie keine Auffälligkeiten feststellen konnten.  Der Fehlerspeicher des Fahrzeugs sei leer gewesen und auffällige Geräusche habe man nicht feststellen können. Auch habe es keinen Leistungsverlust o.ä. mehr gegeben. Der Mann holte sein Fahrzeug ab und stellte zunächst keine Auffälligkeiten fest. Nach etwa einem Monat und einer Fahrtstrecke von circa 2.000 Kilometern erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Der Mann behauptet, dass der Motorschaden auf einer Längung der Steuerkette seines Fahrzeugs beruhe. Diese habe schon bei Beauftragung der Werkstatt vorgelegen und hätte zu dem Leistungsverlust geführt. Wären die fachkundigen Werkstattmitarbeiter dem beschriebenen Problem richtig nachgegangen, hätten sie die Steuerkettenlängung erkennen können und müssen. Der Motorschaden hätte dann verhindert werden können.

Mit seiner Klage verlangte der Autohalter von den Werkstattinhabern Ersatz für die Kosten der Reparatur seines Fahrzeugs sowie für die Reinigung des Abschleppfahrzeugs und die Anmietung von Ersatzfahrzeugen, hatte damit allerdings keinen Erfolg; das Landgericht Flensburg hat die Klage abgewiesen. Selbst wenn die Kettenlängung bereits bei dem Werkstatttermin vorgelegen hätte, hätten die Werkstattmitarbeiter keinen vorwerfbaren Fehler gemacht. Sie hätten alle Maßnahmen durchgeführt, die ihnen nach Auftrag und Symptombeschreibung zuzumuten gewesen wären. Denn der Mann habe der Werkstatt gerade keinen grenzenlosen Auftrag „koste es was es wolle“ erteilt. Auch ist das Gericht nach Vernehmung der Werkstattmitarbeiter davon überzeugt, dass diese dem Mann von ihren Bemühungen berichtet und mit ihm weitere kostenintensive Maßnahmen erörtert hätten. Dies wäre aber der Suche nach der „sprichwörtlichen Nadel im Heuhaufen“ gleichgekommen. Und das hätte der Mann gerade nicht gewollt. Zumal anhand der bis dahin erlangten Erkenntnisse und der beschriebenen Symptomatik auch nicht zwingend auf eine Kettenlängung zu schließen war.

Dem Autohalter steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Zahlung (als Schadensersatz) zu. Insbesondere ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Autohalters wegen Schlechtleistung scheidet aus, da nach der Überzeugung des Gerichts – basierend auf der umfangreichen Beweisaufnahme – keine Pflichtverletzung auf Seiten der Autowerkstatt feststellbar ist.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen mag die Annahme vertretbar sein, dass im Zeitpunkt der Untersuchung des Fahrzeugs bereits eine Kettenlängung vorlag und dass diese auch kausal ursächlich für den Motorschaden war. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an.

Denn selbst wenn man all dies unterstellt, ist nach der Überzeugung des Gerichts – basierend auf der umfangreichen Beweisaufnahme und dem sonstigen Verfahrensinhalt – eine Pflichtverletzung auf Seiten der Mitarbeiter der Autowerkstatt, welche dieser möglicherweise über § 278 BGB zurechenbar wäre, jedenfalls nicht feststellbar. Für das Gericht haben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug des Autohalters seitens der Mitarbeiter der Autowerkstatt nur unzureichend untersucht worden wäre. Den Mitarbeitern der Autowerkstatt kann insoweit nicht der Vorwurf eines pflichtwidrigen Unterlassens gemacht werden.

Der Autohalter hat seine Klage vor allem auf das Argument gestützt, die Mitarbeiter der Autowerkstatt hätten unter Berücksichtigung seiner Angaben (Leistungsverlust, Fahrzeug nimmt schlecht Gas an) nicht genug getan, um das beschriebene Problem zu finden. Als Fachleute hätten sie sofort erkennen müssen, dass das beschriebe Symptom auf eine Kettenlängung zurückzuführen ist. Da dieser – sich aus Sicht des Autohalters aufdrängende – Rückschluss nicht gezogen worden sei, müsse die Untersuchung wohl als „unzureichend“ qualifiziert werden.

Diese Behauptung hat sich nach Ansicht des Gerichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Im Gegenteil. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Mitarbeiter der Autowerkstatt alles getan haben, was ihnen auf Basis des Auftrags und auf Basis der Symptombeschreibung möglich und zumutbar war. Eine Pflichtverletzung ist nicht erkennbar.

Insbesondere ist vorliegend die Verletzung einer Primärpflicht nach § 241 Abs. 1 BGB nicht ersichtlich.

Eine solche wäre vorstellbar, und zwar unabhängig davon, wie man den Auftrag des Autohalters rechtlich qualifiziert, wenn der Autohalter die Beklagte – kostenmäßig unbeschränkt – beauftragt hätte, dem beschriebenen Symptom nachzugehen und die Ursache hierfür zu finden. Schließlich ist die Ursache am 5.02.2018 unstreitig nicht gefunden worden. Ebenfalls unstreitig hat die Beklagte nicht alle technischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Ursache für das beschriebene Symptom zu finden. Insbesondere hat sie den Motor nicht auseinandergebaut, um die Steuerkette zu vermessen. Dieses Unterlassen könnte als Pflichtverletzung gewertet werden, wenn man von einem entsprechend unbeschränkten Auftrag ausgeht.

Von einem solchen unbedingten Auftrag („sucht, bis ihr findet“) seitens des Autohalters kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Zwar ist das Gericht basierend auf dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sowie der Zeugenaussagen sehr wohl davon überzeugt, dass der Autohalter bei Vorstellung seines Fahrzeugs von dem Symptom „Leistungsverlust, nimmt schlecht Gas an“ berichtet hat und gebeten hat, dieses zu untersuchen. Gleichwohl trägt der Autohalter selbst nicht vor, der Autowerkstatt den unbedingten Blankoauftrag erteilt zu haben, die Ursache für das Symptom zu finden, „koste es was es wolle“.

Selbst wenn man, wie der Autohalter, die Bitte, im Zuge der Inspektion auch nach der Ursache für das Symptom zu suchen, (jedenfalls) als „verbindlichen“ Auftrag werten möchte, so ist das Gericht zumindest, basierend auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen N. und K., dem Inhalt der bei Abholung übergebenen Unterlagen sowie den Angaben des Autohalters während der mündlichen Verhandlungen davon überzeugt, dass der Zeuge N. dem Autohalter nach den erfolgten Untersuchungen (Kaltstart, Fehlerauslesen, allgemeine Inspektion) und vor der Ergreifung weiterer kostenauslösender Maßnahmen über den Stand unterrichtet hat. Der Autohalter hat nach der Überzeugung des Gerichts hiernach keine weiteren Maßnahmen gewünscht. Insofern waren die Primärpflichten erfüllt und die bisherigen Leistungen als im Wesentlichen in Ordnung abgenommen.

Nach Auffassung des Gerichts bestehen bereits Zweifel daran, dass der Autohalter die Bitte, im Zuge der Inspektion auch nach der Ursache für das Symptom zu suchen, bereits als eigenständigen „verbindlichen“ Auftrag formuliert hat.

Dagegen spricht bereits, dass die Suche nach der Ursache für den plötzlichen Leistungsverlust seitens der Autowerkstatt kostenmäßig nicht berücksichtigt wurde. In der Rechnung finden sich hierzu keine gesonderten Positionen. Auch der Autohalter hat nicht vorgetragen, was die Suche nach dem Problem hätte kosten sollen. Vielmehr spricht auch die Aussage des Zeugen N. dafür, dass es sich bei der Suche nach der Ursache eher um eine unverbindliche kostenlose Zusatzleistung gehandelt hat. Der Zeuge N. sprach von einer sog. „‚kleine Diagnose‘ im Hinblick auf das Geräusch“, die als Serviceleistung zusätzlich zur beauftragten Inspektion mit veranlasst worden sei. Der Autohalter habe in erster Linie die turnusmäßige Inspektion gewollt. Hierbei sei er bereits recht kostensensibel gewesen. Die zusätzliche Serviceleistung sei auch nicht in Rechnung gestellt worden.

Auch die klägerseits angebotene Zeugin K. war im Hinblick auf die Behauptung des Autohalters, er habe die Suche nach der Ursache verbindlich beauftragt, nicht positiv ergiebig. Diese hatte auf Nachfrage zwar die Vermutung geäußert, der Autohalter sei aufgrund des Leistungsverlusts zur Werkstatt der Autowerkstatt gefahren. Genau konnte sie dies indes nicht sagen. Auch konnte sie keine Angaben dazu machen, was der Autohalter vor Ort gesagt und /oder beauftragt hatte.

Selbst das Auftragsschreiben, auf welches sich der Autohalter bezieht, spricht für sich genommen nicht für dessen Behauptung. Dort ist zwar der Zusatz vermerkt, „Leistungsverlust, nimmt schlecht Gas an“. Doch hatte sowohl der Zeuge N. als auch der Zeuge K. ausgesagt, dass es üblich sei, bestimmte individuelle Themen auch im Rahmen der regulären Inspektion zu berücksichtigen und diese entsprechend auf dem Auftragsschreiben zu vermerken.

Insofern geht das Gericht davon aus, dass der Autohalter im Hinblick auf seine Behauptung, er habe am 2.02.2018 bereits deutlich gemacht, dass er wünsche, dass der Fehler gefunden werden und einen entsprechenden eigenständigen verbindlichen Auftrag erteilt, beweisfällig geblieben ist.

Doch selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, steht für das Gericht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Autohalter nach dem Bericht des Zeugen N. betreffend das Ergebnis der bisherigen Untersuchungen (Kaltstart, Fehlerauslesen, allgemeine Inspektion und dennoch kein Hinweis auf die Ursache) auf weitergehende Maßnahme verzichtet hat.

Der Zeuge N. hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass er, nach der Untersuchung, die Abrechnung gemacht und das Fahrzeug übergeben habe. Hierbei habe er mit dem Autohalter auch das Thema Leistungsverlust nochmal erörtert. Er habe dem Autohalter erklärt, dass nicht gefunden worden sei, was als Ursache in Betracht käme. Er habe ihn allerdings darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, jederzeit wiederzukommen, sollte sich das Symptom wieder zeigen. Das sei aus seiner Sicht die einzig sinnvolle Möglichkeit in diesem Moment gewesen. „Ohne weiteren Anhaltspunkt nach der sprichwörtlichen Nadel im Heuhaufen zu suchen“, wäre in dieser Situation nicht zielführend gewesen, so der Zeuge. Das koste „nur einen Haufen Geld“. Der Autohalter habe dies verstanden und sich dazu entschieden, sein Fahrzeug wieder mitzunehmen.

Auf Nachfrage hat der Zeuge N. zudem bestätigt, dass der Autohalter nach seinem Eindruck sehr kostensensibel gewesen sei. Er habe von vornherein alles „etwas günstiger haben“ wollen. Dies habe sich schon daraus ergeben, dass der Autohalter vor Auftragserteilung noch nachverhandelt hat. Ferner daraus, dass er dann sein eigenes Öl mit zur Inspektion gebracht hat. Da der geschilderte Leistungsverlust mehrere Ursachen haben kann, sei der Autohalter an weitergehenden – möglicherweise nicht zielführenden – kostenauslösenden Maßnahmen nicht interessiert gewesen.

Der Zeuge N. erschien insgesamt glaubwürdig. Es ergaben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, die Anlass dazu gaben, an der Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Dass der Zeuge N. ein Mitarbeiter in der Werkstatt der Autowerkstatt ist, spricht nicht per se gegen dessen Glaubwürdigkeit1.

Die Aussagen des Zeugen N. waren aus Sicht des Gerichts auch glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht zum einen, dass sich diese im Wesentlichen mit denen des Zeugen K. decken. Das Gericht hatte dabei indes nicht den Eindruck, dass sich die Zeugen N. und K. abgesprochen hatten. Diese schienen vielmehr, etwa im Hinblick auf Details, teilweise auch ganz unterschiedliche Wahrnehmungen gehabt zu haben. Auch kritischen Nachfragen vonseiten der Parteivertreter und des Gerichts begegnete der Zeuge N. souverän. Widersprüche gab es keine. Auf etwaige Unsicherheiten /Gedächtnislücken, sofern es welche gab, hat der Zeuge N. stets hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge N. die Unwahrheit gesagt hat, waren weder ersichtlich noch wurden solche vorgetragen.

Die Ausführungen des Zeugen N. zur Abnahmesituation erschienen dem Gericht zudem nachvollziehbar und lebensnah. Das Gericht hätte es angesichts der geschilderten Umstände eher ungewöhnlich gefunden, wenn Mitarbeiter der Autowerkstatt den Autohalter nicht vorab über den Stand der Untersuchungen informiert hätten, sondern stattdessen direkt weitere kosten- und zeitintensive Maßnahmen unternommen hätten, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu haben. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Autohalter – unstreitig – sehr kostensensibel war (Internetrecherche, eigenes Öl für die Inspektion etc.).

Der Zeuge K. hat die Ausführungen des Zeugen N. im Wesentlichen bestätigt. Zwar konnte er zu den konkreten Details der Abholung des Fahrzeugs aus eigener Anschauung keine Angaben machen. Doch hat auch er bestätigt, dass weitere Maßnahmen zeit- und kostenintensiv gewesen wären und dass solche nicht in Auftrag gegeben worden sind.

Konkret hat der Zeuge K. ausgesagt, dass er den Service bei dem Fahrzeug nach Herstellerangaben durchgeführt habe. Ferner habe er den Fehlerspeicher ausgelesen. Dieser habe kein Ergebnis gebracht, welches das beschriebene Symptom hätte erklären können. Der Fehlerspeicher sei leer gewesen.

Auch der mit dem Zeugen N. zusammen durchgeführte sog. „Kaltstart“ habe keine Hinweise erbracht. Sie seien in dem Zusammenhang gemeinsam zum Fahrzeug gegangen und hätten das Fahrzeug gestartet. Der Zeuge K. habe bei offener Motorhaube nach einem Rasseln gehorcht. Ein Rasseln sei allerdings nicht zu hören gewesen. Auch sonst habe es „nichts Auffälliges“ gegeben.

Nach Durchführung des Kaltstarts habe er das Fahrzeug in die Halle gefahren und die Servicemaßnahmen durchgeführt. Auch hierbei sei nichts ungewöhnlich gewesen.

Auf Nachfrage, warum er keine spezielleren Diagnosegeräte zur Ermittlung einer Kettenlängung verwendet habe, sagte der Zeuge, dass eine solche „konkrete mechanische Überprüfung einer Kettenlängung Zeit und Geld kostet“. Ferner müsse „der Motor teilweise zerlegt werden, um an die Steuerkette heranzukommen“. Herr N. habe ihm damals gesagt, dass der Kunde dies nicht wünsche. Dementsprechend habe er das auch nicht gemacht. Das sei im Übrigen „auch keine Maßnahme, die standardmäßig zur Servicemaßnahme dazugehört“.

Auf weitere Nachfrage, ob sich der Zeuge sicher sei, keine Hinweise auf eine Kettenlängung gefunden zu haben, erklärte der Zeuge: „Ich kann ausschließen, dass ich mich im Hinblick auf das Geräusch geirrt habe. Ich habe hier Erfahrungswerte. Ich weiß genau, worauf ich achten muss. Ich hätte das Geräusch sicher erkannt“.

Ferner erklärte er auf Nachfrage: „Wenn ich gefragt werde, ob ein Leistungsverlust auch andere Ursachen als die Kettenlängen haben kann, so kann ich das bestätigen. Ein Leistungsverlust kann diverse Ursachen haben. Eine stärkere Kettenlenkung würde allerdings zur Folge haben, dass ein Fehler im Fehlerspeicher auftaucht. Dies war vorliegend gar nicht der Fall. Folglich konnte nicht der Rückschluss gezogen werden, dass ein etwaiger Leistungsverlust zwingend auf eine Kettenlängung zurückzuführen ist. […] der Hinweis auf einen vorübergehenden Leistungsverlust lässt nicht den zwingenden Schluss einer Kettenlenkung zu. Vielmehr kann dies mehrere Ursachen haben. Es kann auch Ursachen geben, die einen Leistungsverlust hervorrufen, die nicht im Fehlerspeicher vorhanden sind. Hier gab es keinen Hinweis auf eine Kettenlängung und folglich haben wir auch keine näheren Untersuchungen vorgenommen, da diese, wie schon erwähnt, Zeit und Geld kosten. Dies war nicht gewünscht“.

Diese Angaben decken sich im Wesentlichen mit denen des Zeugen N. Im Ergebnis bestätigen beide Zeugen, dass es nach Kontrolle des Fehlerspeichers, dem Kaltstart und nach der allgemeinen Inspektion keinen Hinweis auf eine Kettenlängung gab. Auch eine Motorkontrolleuchte war nicht aktiviert (dies ist unstreitig). Da ein plötzlicher Leistungsverlust, der bis zum Motorschaden im Übrigen nicht wieder aufgetreten ist, verschiedene Ursachen haben kann und da eine Kettenlängung typischerweise im Fehlerspeicher angezeigt wird, habe keine Veranlassung bestanden, den Motor zu zerlegen.

Der Zeuge K. erschien insgesamt glaubwürdig. Es ergaben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, die Anlass dazu gaben, an der Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Dass der Zeuge ein Mitarbeiter in der Werkstatt der Autowerkstatt ist, spricht – wie beim Zeugen N. – nicht per se gegen dessen Glaubwürdigkeit1.

Die Aussagen des Zeugen K. waren aus Sicht des Gerichts auch glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht zum einen, dass sich dieser im Wesentlichen mit denen des Zeugen N. deckten. Trotz kritischer Nachfragen vonseiten der Parteivertreter und des Gerichts blieb der Zeuge K. stets bei seiner Darstellung. Widersprüche oder erkennbare Auslassungen gab es keine. Auf etwaige Unsicherheiten /Gedächtnislücken, sofern es welche gab, hat der Zeuge K. stets hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge K. die Unwahrheit gesagt hat, waren weder ersichtlich noch wurden solche vorgetragen.

Die Ausführungen des Zeugen K. erschienen dem Gericht insgesamt auch nachvollziehbar und lebensnah. Als ungewöhnlich und lebensfremd wäre die Situation aus Sicht des Gerichts zu beurteilen, wenn Mitarbeiter direkt weitere kosten- und zeitintensive Maßnahmen unternommen hätten, ohne einen konkreten Anhaltspunkt dafür zu haben, wonach sie eigentlich suchen. Insofern erscheint die Ausführung des Zeugen N. zur Abholsituation und zum Verzicht des Autohalters auf weitergehende Maßnahmen nur umso glaubhafter. Das Gericht kann sich unter Berücksichtigung dieser Aussagen sowie des sonstigen Akteninhalts kaum ein anderes Szenario vorstellen. Jedenfalls erlangt es auf Basis des Akteninhalts und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein hinreichendes praktisches Maß an Gewissheit, welches vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen2.

Auch eine Nebenpflichtverletzung der Autowerkstatt gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist vorliegend nicht erkennbar.

Zwar betreffen die den Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, obliegenden werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten in erster Linie dessen eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann3. Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht der Werkstatt, den Kunden auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die sie im Rahmen des Reparaturauftrages bemerkt3.

Insofern wäre ein pflichtwidriges Unterlassen (als Nebenpflichtverletzung) vorliegend denkbar, wenn sich im Laufe der Untersuchung des Fahrzeugs am 5.02.2018 ein Hinweis auf eine sog. „Steuerkettenlängung“ ergeben hätte und die Mitarbeiter der Werkstatt der Autowerkstatt dies dem Autohalter nicht mitgeteilt hätten.

Doch gerade hiervon geht das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme nicht aus. Im Gegenteil. Das Gericht ist auf Basis des Beweisergebnisses und auf Basis des gesamten sonstigen Akteninhalts davon überzeugt, dass die Mitarbeiter der Autowerkstatt die behaupteten Maßnahmen durchgeführt haben, dass diese Maßnahmen keinen Hinweis auf eine Steuerkettenlängung erbracht haben, dass dem Autohalter dies mitgeteilt wurde und dass es vor diesem Hintergrund auch keinen Grund gab, von einer Steuerkettenlängung auszugehen (und ggf. weitere Maßnahmen zu empfehlen).

Das Gericht ist auf Basis der vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Diagnoseprotokoll, dem Abholschein und der Wartungsliste) und den Aussagen der Zeugen N. und K. davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Mitarbeiter der Autowerkstatt am 5.02.2018 einen „Kaltstart“ durchgeführt, den Fehlerspeicher ausgelesen und die Servicemaßnahmen im Rahmen der Inspektion nach Herstellervorgaben durchgeführt haben.

Was den Kaltstart, das Auslesen des Fehlerspeichers und die Servicemaßnahmen angeht, kann im Wesentlichen auf die oben bereits dargestellten Zeugenaussagen der Zeugen N. und K. verwiesen werden. Diese haben die Ausführung derartiger Maßnahmen glaubhaft bestätigt.

Die Aussagen der Zeugen decken sich zudem mit dem Inhalt der eingereichten Unterlagen. Aus der Wartungsliste sind die einzelnen Servicemaßnahmen ersichtlich und aus dem Diagnoseprotokoll ergibt sich das Auslesen des Fehlerspeichers. Hinreichende Gründe, dass und warum diese Maßnahmen entgegen der Behauptung nicht durchgeführt worden sein sollten, hat der Autohalter nicht dargelegt.

Was die abschließende Probefahrt am 5.02.2018 angeht, von deren Durchführung die Zeugen N. und K. mit Verweis auf den Werkstattleiter und die Angaben in der Wartungsliste jedenfalls ausgegangen sind, obgleich sie dies aus eigener Anschauung nicht bestätigen konnten, kommt es auf diese nicht an. Schließlich ist es nach der Abholung des Fahrzeugs am 5.02.2018 unstreitig nicht mehr zu einem Leistungsverlust gekommen. Auch hat der Zeuge K. glaubhaft ausgesagt, keine weiteren Beanstandungen seitens des Werkstattleiters gehört zu haben. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug bei Abholung jenen Zustand (ohne Befund) hatte, den es auch bei der Abschlussuntersuchung durch den Werkstattleiter hatte.

Das Gericht ist auf Basis der vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Diagnoseprotokoll, dem Abholschein und der Wartungsliste) und den Aussagen der Zeugen N. und K. ferner davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Mitarbeiter der Autowerkstatt  keinen Hinweis auf eine „Steuerkettenlängung“ gefunden haben.

Auch an dieser Stelle kann im Wesentlichen auf die oben bereits dargestellten Zeugenaussagen der Zeugen N. und K. verwiesen werden. Diese haben die Ausführung derartiger Maßnahmen glaubhaft bestätigt und bekräftigt, dass es keinen Hinweis auf eine Steuerkettenlängung gab. Zwar könne ein Leistungsverlust auf eine Steuerkettenlängung hindeuten, indes gab es keine objektiven Anhaltspunkte dafür. Nach der Erfahrung der beiden Zeugen, an deren Sachverstand das Gericht keinen Zweifel hat, hätte sich eine Kettenlängung jedenfalls im Fehlerspeicher oder durch auffälliges Rasseln zeigen /andeuten müssen. Beides war nicht der Fall. Insofern kann an dieser Stelle voll umfänglich nach oben verweisen werden.

Die Aussagen der Zeugen decken sich zudem mit dem Inhalt der eingereichten Unterlagen. Aus der Wartungsliste sind keine Hinweise auf eine Kettenlängung ersichtlich. Auch aus dem Abholschein oder der Rechnung lassen sich keine Hinweise auf eine Kettenlängung ablesen. Selbst aus dem – insoweit objektivsten – Diagnoseprotokoll ergibt sich kein im Fehlerspeicher hinterlegter Hinweis auf eine Kettenlängung .

Die Darstellungen der Zeugen decken sich zudem mit den Ausführungen des Sachverständigen B. Auch dieser konnte nicht bestätigen, dass die Mitarbeiter der Autowerkstatt bei Durchführung der behaupteten Maßnahmen eine Steuerkettenlängung und einen drohenden Motorschaden hätten erkennen müssen.

Das Gericht ist auf Basis der vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Abholschein und der Wartungsliste) und den Aussagen der Zeugen N. und K. ferner davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass dem Autohalter all diese Informationen bei Abholung seines Fahrzeugs mitgeteilt worden sind.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 18. Mai 2022 – 7 O 157/20

  1. vgl. dazu etwa BGH NJW 1995, 955[][]
  2. vgl. BGH r+s 1987, 173[]
  3. vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1210[][]

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