Disziplinarsanktionen von Sportverbänden, die die unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten beeinträchtigen, müssen einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Das zuständige Gericht muss insbesondere befugt sein, die Sanktionen aufzuheben und einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Disziplinarsanktionen im organisierten Sport präzisiert; Berufsverbote und vergleichbare Sanktionen von Sportverbänden, die die unionsrechtlichen Grundfreiheiten berühren, müssen einer effektiven gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Dabei genügt zwar grundsätzlich eine einzige gerichtliche Instanz. Diese muss jedoch den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz vollständig genügen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Disziplinarverfahren des Italienischen Fußballverbands (FIGC) gegen mehrere Vereine, darunter Juventus FC, sowie gegen verschiedene Vereinsfunktionäre. Die Verbandsstaatsanwaltschaft war im April 2022 zu dem Verdacht gelangt, die Beteiligten hätten durch fiktive Kapitalgewinne aus Spielertransfers den Bilanzwert der Transfers künstlich erhöht und damit gegen finanz- und bilanzrechtliche Vorgaben verstoßen.
Im Ergebnis wurden zwei Funktionären von Juventus FC sämtliche Tätigkeiten innerhalb des Italienischen Fußballverbands untersagt. Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) weitete diese Berufsverbote später weltweit aus. Nachdem auch das oberste italienische Sportgericht die Sanktionen bestätigt hatte, befasste sich ein italienisches Verwaltungsgericht mit der Angelegenheit. Dieses kann nach nationalem Recht zwar Schadensersatz zusprechen, ist jedoch nicht befugt, sportgerichtliche Disziplinarsanktionen aufzuheben. Es legte dem Gerichtshof der Europäischen Union deshalb mehrere Fragen zur Vereinbarkeit dieses Rechtsschutzsystems mit dem Unionsrecht vor.
Der Unionsgerichtshof stellte zunächst klar, dass ein Berufsverbot, das die Ausübung einer Tätigkeit in sämtlichen Mitgliedstaaten verhindert, die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 45 und 56 AEUV beeinträchtigt. Eine solche Beschränkung könne allerdings gerechtfertigt sein, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlziel diene und verhältnismäßig ausgestaltet sei.
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union spricht vieles dafür, dass die Sicherstellung der Einhaltung finanz- und rechnungslegungsrechtlicher Vorgaben im Profifußball ein legitimes Ziel darstellt. Der ordnungsgemäße Ablauf von Sportwettbewerben setze voraus, dass wirtschaftliche Fairness gewährleistet werde.
Die Verhältnismäßigkeit müsse jedoch im Einzelfall durch das nationale Gericht überprüft werden. Dabei sei insbesondere zu untersuchen, ob die vorgesehenen Berufsverbote Bestandteil eines kohärenten und umfassenden Regelungssystems seien, das geeignet ist, entsprechende Manipulationen wirksam zu verhindern und Wiederholungen vorzubeugen. Außerdem müssten die Voraussetzungen für die Verhängung solcher Sanktionen durch transparente, objektive und diskriminierungsfreie Kriterien begrenzt werden.
Den Schwerpunkt der Entscheidung bildet jedoch der unionsrechtliche Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Nach Auffassung des Unionsgerichtshofs müssen Betroffene gegen Maßnahmen, die ihre unionsrechtlich geschützten Freiheiten beeinträchtigen, einen effektiven Rechtsbehelf einlegen können.
Hierfür müsse das nationale Recht zunächst ein Gericht vorsehen, das befugt ist, Disziplinarsanktionen aufzuheben und erforderlichenfalls einstweilige Maßnahmen anzuordnen. Eine bloße Möglichkeit, nachträglich Schadensersatz zu verlangen, genüge den unionsrechtlichen Anforderungen regelmäßig nicht.
Darüber hinaus müsse die Unabhängigkeit dieses Gerichts gewährleistet sein. Insbesondere dürfe es keinem äußeren Einfluss durch die betroffenen Sportverbände ausgesetzt sein. Ferner müsse seine Existenz, Zusammensetzung und Organisation gesetzlich geregelt sein. Schließlich seien die grundlegenden Verfahrensgarantien einzuhalten, insbesondere die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens. Das Gericht müsse zudem eine wirksame Kontrolle der angefochtenen Maßnahmen ausüben können.
Zugleich stellte der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass das Unionsrecht keine mehrstufige Gerichtsorganisation verlangt. Es genügt vielmehr, wenn zumindest ein Gericht vorhanden ist, das einen wirksamen Zugang zur Justiz sicherstellt und sämtliche unionsrechtlichen Anforderungen erfüllt.
Ob das italienische System der Sportgerichtsbarkeit diesen Anforderungen genügt, müsse nun das vorlegende Gericht prüfen. Das italienische System sieht bei Disziplinarsachen im Fußball zunächst zwei verbandsinterne Instanzen – das Verbandsgericht und das Verbandsberufungsgericht des FIGC – sowie anschließend eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Schiedsgericht des Italienischen Nationalen Olympischen Komitees (CONI) vor. Im Vorabentscheidungsverfahren beschränkt sich der Gerichtshof der Europäischen Union auf die verbindliche Auslegung des Unionsrechts; die Entscheidung über den konkreten Rechtsstreit verbleibt beim nationalen Gericht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung reicht weit über den Profifußball hinaus. Der Gerichtshof der Europäischen Union konkretisiert die unionsrechtlichen Mindestanforderungen an die Sportgerichtsbarkeit und macht deutlich, dass verbandsinterne Disziplinarsysteme dort an ihre Grenzen stoßen, wo sie in die unionsrechtlich geschützte Berufsausübung oder andere Grundfreiheiten eingreifen. Nationale Rechtsschutzsysteme müssen in diesen Fällen eine gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die nicht nur Schadensersatzansprüche prüft, sondern auch die Aufhebung rechtswidriger Sanktionen und einstweiligen Rechtsschutz umfasst. Das Urteil dürfte deshalb nicht nur für Fußballverbände, sondern für sämtliche nationalen und internationalen Sportverbände Anlass sein, ihre Disziplinar- und Rechtsschutzordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu überprüfen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16. Juli 2026 – C-424/24 und C-425/24











