Bei der Haftung des Unfallgegners ist es nicht zwingend Voraussetzung, dass der Kläger das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs mitteilt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Kläger hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen hat, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der Beklagten nahelegen. Dann muss der in Anspruch genommene Halter in den Grenzen des Zumutbaren nachforschen und mitteilen, welche Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung bestehen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall einer Klage auf Schadensersatz stattgegeben und damit gleichzeitig die vorhergehende Klageabweisung des Landgerichts Darmstadt1 abgeändert. Nach einem Verkehrsunfall streiten die Parteien um Schadensersatz. Die Beklagte ist eine italienische Spedition. Der Kläger macht für den Geschädigten des in einen Unfall involvierten Pkw Schadensersatzansprüche geltend. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob auch ohne Kenntnis des amtlichen Nummernschildes des Unfallgegners anhand der Umstände auf die Haltereigenschaft der Beklagten geschlossen werden kann.
Der Geschädigte befuhr die A3 auf dem mittleren Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 170-180 km/h pro Stunde gegen 4:31 Uhr. Vor ihm fuhr in gleicher Fahrtrichtung ein Lkw-Gliederzug mit der Firmenaufschrift „X“ sowie aufgedruckter Web-Adresse der Firma auf dem rechten Fahrstreifen. Im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des Lkw auf den Mittelstreifen wich der Geschädigte auf den linken Fahrstreifen aus, verlor die Kontrolle über seinen Pkw, kollidierte mit der linken Betonleitwand und überschlug sich. Der Geschädigte wurde lebensgefährlich verletzt und ist seitdem pflegebedürftig. Der Fahrer des Lkw hielt zunächst auf dem Seitenstreifen an und fuhr dann nach rund elf Minuten weiter, ohne zuvor Feststellungen zu seiner Person und seinem Fahrzeug ermöglicht zu haben. Der gesamte Unfallhergang wurde auf der am Unfallort installierten Verkehrsbeeinflussungsanlage per Video aufgezeichnet; das Nummernschild ließ sich aber nicht identifizieren. Am Unfalltag befuhren insgesamt drei Lkw-Gliederzüge der Beklagten die A3 im Bereich der Unfallstelle. Alle drei vernommenen Fahrer gaben vor der Polizei an, nicht an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein.
Der Kläger behauptet, der Unfall sei von einem zur Flotte der Beklagten gehörenden Lkw verursacht worden. Der Fahrer des Lkw-Gliederzuges der Beklagten habe offenbar den Geschädigten übersehen. Er begehrt 50% des erlittenen Schadens. Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne nicht beweisen, dass der unfallbeteiligte Lkw zur Beklagten gehöre. Gegen diese Entscheidung hat sich der Kläger mit der Berufung gewehrt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main habe der Kläger hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der Beklagten nahelegen. Zwar habe der Kläger das amtliche Kennzeichen aufgrund der schweren Verletzungen der Insassen des unfallbeteiligten Pkw und der Unfallflucht des Lkw-Fahrers nicht angeben können. Aus der Videoaufzeichnung sei aber ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass der unfallbeteiligte Lkw die Firmenaufschrift der Beklagten trage. Auch die Heckgestaltung des unfallbeteiligten Lkw entspreche derjenigen der Lkw-Flotte der Beklagten. Dieser Vortrag habe eine sog. sekundäre Darlegungslast der Beklagten ausgelöst. Hinsichtlich der Tatsachen, von denen der Kläger keine Kenntnis haben könne, müsse der Prozessgegner alles ihm Mögliche tun, um ihm zumutbare Angaben machen. Die Beklagte habe nicht einfach die klägerischen Behauptungen bestreiten dürfen. Nach Meinung des Oberlandesgerichts war die Beklagte im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, in ihrem Geschäftsbetrieb nachzuforschen und mitzuteilen, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung – insbesondere der drei Lkw, die unstreitig … am Unfalltag die Autobahn im Bereich der Unfallstelle befahren haben – gewonnen hat. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Die Beklagte habe insbesondere weder zum Fahrzeugtyp der drei in Frage kommenden Lkw vorgetragen noch Lichtbilder oder Fahrtenschreiberdaten vorgelegt. Sie hätte anhand der Mautdaten sowie der Daten aus dem Satellitensystem der von ihr verwendeten Automarken rekonstruieren können, welcher Lkw am Unfalltag die Unfallstelle befahren habe. Zudem hätte sie jedenfalls die Fahrtenschreiberdaten der betreffenden Lkw zu diesem Zeitpunkt sichern können. Anhand dieser Daten hätten die Zeiten der Fahrten, die Zeiten der Bereitstellung und die Ruhezeiten – damit auch eine etwaige elfminütige Pause nach dem Unfall – nachvollzogen werden können. Die Beklagte habe auch nicht bestritten, dass der in den Unfall involvierte Lkw den Firmennamen sowie die Webadresse der Beklagten auf den Hecktüren des Laderaums und unter der Frontscheibe getragen habe. Dass andere Unternehmen eine wortgleiche Firma und auch diese Webadresse nutzten, erscheine höchst unwahrscheinlich.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31. März 2020 – 13 U 226/15
- LG Darmstadt, Urteil vom 11.11.2015 – 8 O 369/14[↩]











