Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen

Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner versagt werden, wenn er schuldhaft seine Verfahrensobliegenheiten nicht erfüllt. Eines Gläubigerantrages bedarf es nicht. Die Versagung von Amts wegen setzt voraus, dass die dem Schuldner auferlegte Verfahrensobliegenheit rechtmäßig ist, er sie schuldhaft nicht erfüllt und er zuvor über die Folgen des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO ausreichend belehrt wurde, entschied jetzt das Amtsgericht Mannheim in einem Fall, in dem der Insolvenzschuldner trotz Aufforderung keine Auskunft über seine Einkünfte gab und keine Verdienstbescheinigungen vorlegte.

Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen

Der Schuldner hat damit, so das Amtsgericht, seine Auskunftspflichten innerhalb der ihm gesetzten Frist gegenüber dem Gericht schuldhaft missachtet, ihm war von Amts wegen und ohne Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen1.

§ 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sieht eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen vor; ein Gläubigerantrag ist nicht erforderlich2. Dagegen spricht zum einen die Äußerung des BGH3, „von Amts wegen darf das Gericht das Versagungsverfahren nicht auf andere Versagungsgründe – als, welche vom Gläubiger geltend gemacht wurden – erstrecken. Das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie.“ Zweifel ergeben sich zum anderen aus der Gesetzesbegründung4, denn danach dient die Vorschrift der Erleichterung der Sachaufklärung, was sich im Hinblick auf den Begründungszusammenhang auf die Sachaufklärung eines zulässigen Gläubigerantrages beziehen könnte. Beides trifft für das Versagungsverfahren des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht zu.

Richtig daran ist, dass in Fällen, in denen ein zulässiger Versagungsantrag gestellt ist, vielfach geeignete Ermittlungsansätze nur gefunden werden können, wenn der Schuldner seiner Auskunftspflicht genügt5. Allerdings sind auch andere Fallgestaltungen denkbar, in denen der Schuldner Auskünfte erteilen muss. Das ist etwa, wie im Streitfall, dann erforderlich, wenn der Schuldner zu seinen Einkommensverhältnissen schweigt und der Treuhänder deshalb seiner jährlichen Verteilungspflicht nicht genügen kann (§ 292 Abs. 1 Satz 1 InsO), oder der Schuldner keine Angaben zu einem Wohnsitzwechsel macht und abtaucht6. Gemeinsam ist diesen Sachverhaltsgestaltungen, dass die Treuhandphase sinnvoll nicht fortgeführt werden kann, wenn der Schuldner Auskünfte verweigert. Diese Pflichtenstellung des Schuldners soll einerseits das Gläubiger autonome Versagungsverfahren fördern, aber zum anderen auch die Fortführung der Treuhandphase ermöglichen und unterstützen.

Das Gesetz sanktioniert diese Verfahrensobliegenheit durch die amtswegige Versagung in Form einer „gebundenen Entscheidung“7. Dieses Verfahren ist ein Versagungsverfahren eigener Art und von einem solchen im Sinne des § 296 Abs. 1 InsO zu unterscheiden. Der Unterschied folgt unmittelbar aus Sinn und Zweck der Obliegenheiten des § 295 InsO und des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO.

§ 295 Nr. 1 bis 4 InsO fördert und sichert die Gläubigerbefriedigung, § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Verfahrensförderung. Letztere steht nicht zur Disposition der Gläubiger und auf ihre Verletzung kann ein Gläubiger einen Versagungsantrag nicht stützen . Die Verfahrensobliegenheiten des Schuldners dienen der Entlastung des Insolvenzgerichts8, nur dieses ist „Betroffener“, es kann im Nichterfüllungsfall nur „von Amts wegen“ darauf reagieren.

Das bestätigen die weiteren Unterschiede: Obliegenheitsverletzungen im Sinne des § 295 Abs. 1 und 2 InsO bleiben sanktionslos, wenn mit ihnen keine Gläubigerbeeinträchtigung einhergeht (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO), oder sich diese nur geringfügig auswirkt9. Demgegenüber setzt § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO keine Beeinträchtigung der Gläubiger voraus10 und Erwägungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht vorgesehen; es handelt sich um eine „gebundene Entscheidung.“ Schließlich besteht der Unterschied, dass der Schuldner im Rahmen des § 296 Abs. 1 InsO unter bestimmten Voraussetzungen seine Obliegenheit unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen nachholen kann, während dies im Fall des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO ausgeschlossen ist11.

Dabei wird nicht verkannt, dass es zwischen § 295 Abs. 1 Nr. 3 und § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO Überschneidungen gibt, aber diese werden wie dargestellt, auf unterschiedliche Weise sanktioniert, denn im ersten Fall muss sich der Gläubiger darauf berufen12, während im zweiten Fall das Gericht dem Verstoß gegen die Verfahrensobliegenheit von Amts wegen aufgreift.

Der systematische Zusammenhang steht der amtswegigen Versagung der Restschuldbefreiung ohne Gläubigerantrag nicht entgegen. § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO verpflichtet den Schuldner zur Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten nur auf Antrag eines Gläubigers, ist aber darauf nicht beschränkt. Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO treffen den Schuldner während der Wohlverhaltensperiode Mitteilungs-, Offenbarungs- und Auskunftspflichten, die dem Treuhänder und Insolvenzgericht ermöglichen sollen, das Verhalten des Schuldners zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen13. Dazu kann das Insolvenzgericht bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte14, den Schuldner in die Pflicht nehmen. Kommt er dann seiner Verfahrensobliegenheit nicht nach, hat es die „gebundene Entscheidung“ gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu treffen.

Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 29. April 2010 – IK 323/04

  1. BGH , ZInsO 2010, 391f.; NZI 2009, 481f.; AG Hamburg, ZInsO 2010, 444f.[]
  2. BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 14; ZInsO 2010, 391, 392, Rdnr. 22[]
  3. BGH NZI 2007, 297, Rdnr. 8[]
  4. BT-Drs. 12/2443 S. 193 zu § 245[]
  5. BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 9[]
  6. AG Hamburg , ZInsO 2010, 444[]
  7. BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 11[]
  8. BGH , NZI 481, 482, Rdnr. 15[]
  9. BT-Drs. 12/7302 S. 188[]
  10. BGH , NZI 2007, 534, 535, Rdnr. 6; 2009, 481, 482 Rdnr. 14[]
  11. BGH , NZI 2009, 481, 482 Rdnr. 15 m.w.N.[]
  12. BGH , NZI 2007, 297, Rdnr. 6 und 8[]
  13. BT-Drs. 12/2443 S. 192 zu § 244[]
  14. AG Hamburg a.a.O.[]