Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von im Rahmen eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags verwahrter Gelder sind grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse. Sie stehen weder nur bedingt pfändbaren Bezügen noch Ansprüchen aus Lebensversicherungen gleich, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind und deren Versicherungssumme 5.400 € nicht übersteigt.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall beauftragte die spätere Insolvenzschuldnerin im Juni 2020 eine Bestatterin mit der „Vornahme aller im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattung anfallenden Dienstleistungen und Lieferungen“ entsprechend einer Kostenzusammenstellung („Bestattungsvorsorgevertrag“). Aus Anlass dieses Bestattungsvorsorgevertrags trafen die spätere Insolvenzschuldnerin, die Bestatterin und die beklagte Treuhandgesellschaft eine als „Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die Treuhandgesellschaft, die von der späteren Insolvenzschuldnerin zur Finanzierung ihrer dereinstigen Bestattung bei ihr eingezahlten und noch einzuzahlenden Beträge nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen und treuhänderisch zu verwalten. Die spätere Insolvenzschuldnerin leistete hierauf eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500 €.
Aufgrund weiterer Ratenzahlungen der Insolvenzschuldnerin belief sich der bei der Treuhandgesellschaft gemäß der vertraglichen Abrede zweckgebunden zu der anteiligen Finanzierung der Bestattung der Insolvenzschuldnerin verwahrte Betrag am 23.04.2021 auf 2.740 €. Die Vereinbarung regelte verschiedene Fälle der Auszahlung des verwahrten Betrags nebst Zinsen. Weiter enthielt die Vereinbarung eine Bestimmung, wonach die Insolvenzschuldnerin zur Sicherung der dereinstigen Bestattungskosten ihre gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Treuhandgesellschaft aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag an die Bestatterin abtrat und diese die Abtretung annahm.
Auf den im März 2021 bei Gericht eingegangenen Eigenantrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts im April 2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. In der Folge forderte der Insolvenzverwalter die Treuhandgesellschaft unter Hinweis auf das Erlöschen der Treuhand mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1 InsO erfolglos zur Rückzahlung des bei ihr verwahrten Betrags auf. Ferner kündigte der Insolvenzverwalter vorsorglich den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft sowie den Bestattungsvorsorgevertrag mit der Bestatterin.
Die auf Auszahlung des verwahrten Betrags gerichtete Klage hat das Amtsgericht Düsseldorf abgewiesen1. Die Berufung des Insolvenzverwalters ist vor dem Landgericht Düsseldorf ebenfalls ohne Erfolg geblieben2. Das Guthaben aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag falle, so das Landgericht, in analoger Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO wegen Unpfändbarkeit nicht in die Insolvenzmasse. Der Gesetzgeber habe mit der Pfändungsbestimmung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO solche Versicherungen erfassen wollen, mit denen die beim Tod des Versicherungsnehmers anfallenden Ausgaben, vor allem die Bestattungskosten, abgedeckt werden sollten. Damit erfasse die Vorschrift insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen. Die Vorschrift sei auf den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag analog anwendbar. Der angesparte Geldbetrag in Höhe von 2.740 € liege zudem unterhalb des Freibetrags von 5.400 € im Sinne von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Pfändung widerspräche schließlich der Billigkeit gemäß § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850b Abs. 2 ZPO.
Auf die Revision des Insolvenzverwalters hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf fällt das Guthaben aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag nicht in analoger Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO wegen Unpfändbarkeit nicht in die Insolvenzmasse. Auch wenn ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag grundsätzlich eine einer Sterbegeldversicherung entsprechende Funktion erfüllen könnte, stehen der insoweit klare und eindeutige Wortlaut des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sowie der Umstand, dass die Pfändbarkeit von Renten und rentenähnlichen Bezügen sowie Kleinlebensversicherungen in § 850b Abs. 1 ZPO geregelt wird, einer analogen Anwendung entgegen.
Eine direkte Anwendung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf von einem Unternehmen treuhänderisch für eine zukünftige Bestattung gehaltene Gelder scheidet aus.
Der Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 ZPO setzt voraus, dass dem Schuldner Bezüge ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 ZPO werden sogenannte Kleinlebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen worden sind, für nur bedingt pfändbar erklärt. Ein Vertrag über eine Lebensversicherung liegt mit dem Treuhandvertrag aber ebenfalls nicht vor.
Auch eine analoge Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf von einem Unternehmen treuhänderisch für eine zukünftige Bestattung gehaltene Gelder scheidet aus.
Die analoge Anwendung einer Vorschrift ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen3.
Eine Analogie setzt damit voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist. Erst die Planwidrigkeit der Regelungslücke eröffnet die Möglichkeit einer Ausdehnung der Gesetzesvorschrift über ihren Wortlaut hinaus im Wege eines Analogieschlusses. Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden – Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt. Das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können4.
Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass die fehlende Erwähnung aufgrund eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags verwahrter Gelder in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht.
Entgegen der Auffassung der Revision steht einer analogen Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht bereits entgegen, dass es sich insoweit um eine Ausnahmevorschrift handelt. Zutreffend ist zwar, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Ausnahmevorschrift einer analogen Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich ist5. Diese Regel greift aber nicht Platz, wenn dem Ausnahmesatz seinerseits ein engeres Prinzip zugrunde liegt6.
Der Bundesgerichtshof hat auch entschieden, dass § 850b ZPO nicht lediglich auf Renten, Einkünfte oder Bezüge von Arbeitnehmern oder Beamten anwendbar ist.
§ 850 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass Arbeitseinkommen nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden können. Aus § 850b ZPO selbst folgt, dass sich jedenfalls diese Pfändungsregel nicht auf Arbeitseinkommen bezieht. Die Norm knüpft nicht an den in § 850 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO definierten Begriff des Arbeitseinkommens an, sondern erweitert den Pfändungsschutz für andersartige Einkünfte („Unpfändbar sind ferner…“). In § 850b Abs. 2 ZPO heißt es, die vorgenannten Bezüge könnten nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden7. Ein treuhänderisch verwahrter Geldbetrag stellt aber kein Einkommen oder sonstige andersartige Einkünfte im Sinn der Vorschrift dar.
Der Regelungszweck des § 850b ZPO erfasst keine von einem Unternehmen treuhänderisch verwahrte Gelder. Vielmehr dient der Pfändungsschutz von Geldrenten, die wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, der Sicherung der Existenz des Schuldners. Es soll verhindert werden, dass er seine Existenzgrundlage verliert. Die von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfassten Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsrenten treten ganz oder zum Teil an die Stelle des bisherigen Einkommens des Schuldners8. Auch dies ist vorliegend hinsichtlich des verwahrten Betrags nicht der Fall.
Der Gesetzgeber will mit der Pfändungsschutzbestimmung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 ZPO Versicherungen erfassen, die dazu dienen, beim Tode des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben, vor allem Bestattungskosten, abzudecken. Eine solche Todesfallversicherung entlastet jene Personen, von denen gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung eines Schuldners zu tragen sind. Angesichts dieses – auch auf die Vermeidung von Armenbestattungen gerichteten – Schutzzwecks genügt es für die Anwendbarkeit der Vorschrift, dass der Versicherungsnehmer und der Versicherte identisch sind. Begünstigterkann aber auch ein Dritter, selbst ein Nichtangehöriger, sein, dem die Bestattung des Versicherungsnehmers obliegt. Damit erfasst die Vorschrift insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, welche die eigenen Beerdigungskosten des Versicherten abdecken sollen, aber zugunsten eines Angehörigen abgeschlossen werden9.
Der Gesetzgeber hat daher Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, mit § 850b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 ZPO für bedingt pfändbar erklärt. Entsprechend den Gesetzesmaterialien ist der Gesetzgeber dabei aber nur von Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen ausgegangen10. Eine Erweiterung auf andere Vertragskonstruktionen hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Auf eine nur versehentlich unterbliebene Erweiterung lassen weder die Gesetzgebungsmaterialien zu dieser Regelung noch die nachfolgenden gesetzlichen Änderungen schließen. Der Gesetzgeber hat auch nicht eine Erweiterung auf andere Formen der Vorsorge – wie etwa bei § 90 Abs. 2 SGB XII11 – zumindest angedacht.
Vor dem Hintergrund der Erörterung einer Erweiterung von § 90 Abs. 2 SGB XII bestehen schließlich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Erweiterung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 ZPO übersehen haben könnte.
Das angefochtene Berufungsurteil war danach vom Bundesgerichtshof aufzuheben und die Sache an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung konnte der Bundesgerichtshof nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO):
Der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die Treuhandgesellschaft auf Auszahlung des verwahrten Betrags könnte daran scheitern, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Ansprüche gegen die Treuhandgesellschaft aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag bereits vor der Insolvenzeröffnung an die Bestatterin abgetreten hat und dem Insolvenzverwalter auch kein Einziehungsrecht zusteht. Hierzu hat das Landgericht Düsseldorf bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen und haben die Parteien keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.
Die Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die Treuhandgesellschaft aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag und damit auch der Anspruch auf Rückzahlung des verwahrten Betrags könnten wirksam an die Bestatterin abgetreten worden sein.
Die Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die Treuhandgesellschaft aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag und damit auch der durch den Insolvenzverwalter gegen die Treuhandgesellschaft geltend gemachte Anspruch gemäß § 667 BGB auf Auszahlung des bei ihr verwahrten Betrags in Höhe von 2.740 € könnten durch die Insolvenzschuldnerin bereits aufgrund der Regelungen im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag am 9.07.2020 und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zur Sicherung der dereinstigen Bestattungskosten an die Bestatterin wirksam abgetreten worden sein. Sofern dies auch Ansprüche bei Beendigung des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags erfasst, wären damit sämtliche der Insolvenzschuldnerin aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag gegen die Treuhandgesellschaft zustehenden Ansprüche, und somit auch der Herausgabeanspruch gemäß § 667 BGB, an die Bestatterin abgetreten und folglich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden.
Die Reichweite und die Wirksamkeit dieser Abtretung sind bislang von dem Landgericht Düsseldorf und den Parteien nicht erörtert worden. Das Landgericht Düsseldorf wird daher insbesondere durch Auslegung des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags Wirksamkeit und Reichweite der dort enthaltenen Abtretungsvereinbarung zu prüfen haben.
Die durch den Insolvenzverwalter erklärten Kündigungen der Verträge der Insolvenzschuldnerin mit der Treuhandgesellschaft und der Bestatterin haben auf die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abtretung der Ansprüche aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag keinen Einfluss. Ebenso wenig steht eine Beendigung des Vertragsverhältnisses nach §§ 115, 116 InsO der Wirksamkeit einer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Abtretung entgegen. Soweit der Auftragnehmer Rechtshandlungen bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, bleiben diese auch dann wirksam, wenn das Vertragsverhältnis nach §§ 115, 116 InsO endet.
Gemäß § 115 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 116 Satz 1 InsO erlischt ein Vertrag, mit dem sich jemand gegenüber dem Schuldner verpflichtet hat, ein Geschäft für diesen durchzuführen, sofern sich dieser Vertrag auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Regelung hindert zum einen den Auftragnehmer daran, weiter zulasten der Insolvenzmasse über Vermögen verfügen zu können, das zur Masse gehört oder an die Masse herauszugeben ist. Zum anderen schließt sie weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers auf Aufwendungsersatz und Vergütung aus. Ziel dieser Bestimmungen ist es sicherzustellen, dass die Verwaltung der Masse vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung allein in den Händen des Insolvenzverwalters liegt. Im Übrigen führt sie lediglich dazu, dass der Insolvenzverwalter nach der Beendigung des Auftrags die entstandenen Ansprüche nach den allgemeinen Regelungen geltend machen kann. Er kann daher von dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsabwicklung die Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten nach §§ 667, 675 BGB verlangen. Auf der anderen Seite muss der Insolvenzverwalter alles, was der Beauftragte bis zum Erlöschen des Auftrags getan hat, insbesondere wenn der Geschäftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzeröffnung erfüllt hat, für und gegen die Masse gelten lassen12.
Die §§ 115, 116 InsO erweitern damit nicht die dem Auftraggeber nach der Beendigung eines Auftrags oder eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zustehenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Soweit materiell-rechtlich keine Herausgabeansprüche bestehen, begründet die Insolvenzeröffnung keine solchen Ansprüche. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Ausschluss von Herausgabeansprüchen weder mit einer Insolvenzeröffnung noch mit einem Eröffnungsgrund verknüpft, sondern hat die Insolvenzschuldnerin solche Ansprüche an die Bestatterin abgetreten. Dann verbleibt es auch nach der Insolvenzeröffnung bei der Abtretung. Dies gilt auch für ein beendetes Geschäftsbesorgungsverhältnis13.
Die Frage, ob dem Insolvenzverwalter hinsichtlich des bei der Treuhandgesellschaft verwahrten Betrags ein Einziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO zusteht, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf nicht beantworten.
Sollte die Abtretung der Ansprüche der Insolvenzschuldnerin aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag an die Bestatterin zur Sicherung eines Anspruchs im Sinne des § 166 Abs. 2 InsO erfolgt sein14, besteht ein Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters. § 166 Abs. 2 InsO soll nach dem Willen des Gesetzgebers Rechte, an denen Absonderungsrechte bestehen, nur insoweit einem Verwertungsrecht des Verwalters unterstellen, als es sich um Forderungen handelt, die zur Sicherung abgetreten worden sind15.
Sollte die Abtretung der Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die Treuhandgesellschaft aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag an die Bestatterin erfüllungshalber oder aber erfüllungsstatt erfolgt sein, scheidet ein Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters aus16. Ob dies vorliegend der Fall ist, richtet sich einerseits nach der Auslegung der Abtretungsvereinbarung in dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag und andererseits nach dem Rechtsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Bestatterin.
Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags, nach dem der bei der Treuhandgesellschaft verwahrte Betrag letztlich für die Erfüllung der Forderung der Bestatterin gegen die Insolvenzschuldnerin aus dem geschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag zur Verfügung stehen soll, erscheint dies möglich. Im Vordergrund der Vereinbarung könnte damit nicht eine fiduziarische Abtretung, sondern eine Abtretung erfüllungshalber17 stehen.
Das Landgericht Düsseldorf wird dies – nach Stellungnahme der Parteien – zu prüfen haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Januar 2025 – IX ZR 91/24
- AG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2023 – 37 C 159/22[↩]
- LG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2023 – 22 S 64/23[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2022 – VIII ZR 359/20, BGHZ 232, 284 Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2022 – VIII ZR 359/20, BGHZ 232, 284 Rn. 22 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2006 – VII ZB 92/05, NJW-RR 2007, 1219 Rn. 31 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1957 – VIII ZR 409/56, BGHZ 26, 78, 83 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 42 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 44[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZA 2/09, ZInsO 2009, 915 Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. etwa BT-Drs. 1/4452, S. 3, 20; 8/693, S. 47[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/239, S. 10, 15, 17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2016 – IX ZR 257/15, NZI 2017, 105 Rn. 32 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2016 – IX ZR 257/15, NZI 2017, 105 Rn. 33 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2009 – IX ZR 65/08, NZI 2009, 425 Rn. 21[↩]
- BT-Drs. 12/2443, S. 178[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 194/08 4; OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2012 – 7 U 59/10 26; MünchKommInsO/Kern, 4. Aufl., § 166 Rn. 68; HK-InsO/Hölzle, 11. Aufl., § 166 Rn. 35[↩]
- vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 364 Rn. 5 ff[↩]











