Parteien des Wiederaufnahmeverfahrens sind grundsätzlich die Parteien des Vorprozesses1.
Eine aktive Beteiligung an dem Wiederaufnahme- oder dem vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht Voraussetzung für die Parteistellung und die Nennung im Rubrum.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – XI ZA 4/16
- vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 578 Rn. 4; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 578 Rn. 55[↩]











