Wiedereinsetzung von Amts wegen – und der Grundsatz der materiellen Subsidiarität

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität bei unterbliebener Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu befassen:

Wiedereinsetzung von Amts wegen – und der Grundsatz der materiellen Subsidiarität

So konnte der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall dahinstehen lassen, ob das Berufungsgericht im Streitfall unter dem Gesichtspunkt der aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgenden Fürsorgepflicht gehalten gewesen wäre, den Kläger rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen1, ebenso wie auch die Frage, ob das Berufungsgericht bei einem Verstoß gegen diese Hinweispflicht gehalten gewesen wäre, dem Kläger gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu gewähren. Denn der Geltendmachung der sich daraus gegebenenfalls ergebenden Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes im Rechtsbeschwerdeverfahren stünde jedenfalls der auch insoweit anwendbare2 Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen.

Denn der Kläger hat es versäumt, rechtzeitig nach der Mitteilung des Berufungsgerichts vom 30.07.2019, die Berufungsschrift trage nicht die erforderliche Unterschrift, weshalb zu prüfen sei, ob die Berufung unzulässig sei, jedenfalls vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen oder etwaige Wiedereinsetzungsgründe darzulegen. Er hat deshalb nicht alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2022 – VI ZB 27/20

  1. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 Rn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 20.06.2012 – IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 14[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2021 – VI ZB 50/20 7 ff.[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.12.2021 – VI ZB 50/20 8; vom 14.09.2021 – VI ZB 30/19, NJW-RR 2021, 1507 Rn. 12[]