Ist es verfahrensrechtlich zulässig, eine Berufung durch Beschluss unter Austausch der rechtlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
So hätte das Berufungsgericht in einem solchen Fall von seinem rechtlichen Standpunkt aus nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren dürfen; vielmehr wäre eine mündliche Verhandlung geboten gewesen.
Das Berufungsgericht hat für die Zurückweisung der Berufung des Beklagten die Begründung, mit der das Landgericht der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags stattgegeben hat, ausgewechselt. Es verneint, anders als das Landgericht, einen Bereicherungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nach erklärter Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über die fehlende Baugenehmigung für die Umbauten im Hauptgebäude (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB) und bejaht nach Umdeutung der Anfechtungserklärung vom 24.11.2023 in eine Rücktrittserklärung einen Anspruch der Kläger auf Rückabwicklung (§ 346 Abs. 1, § 349 BGB). Den Rücktrittsgrund sieht das Berufungsgericht dabei nicht in einer fehlenden Baugenehmigung, sondern in dem Überbau, mit dem sich das Landgericht nicht befasst hat. Die hilfswiderklagend geltend gemachten Gegenansprüche des Beklagten meint das Berufungsgericht außer Acht lassen zu können, weil die Hilfswiderklage mit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos werde.
Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO setzt die Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss neben der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht und der fehlenden Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der Rechtsfortbildung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine mündliche Verhandlung unter anderem dann in diesem Sinne geboten sein, wenn das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist1. Ein etwaiger daraus folgender Verfahrensfehler des Berufungsgerichts führt für sich genommen allerdings regelmäßig weder zur Zulassung der Revision im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde noch verhilft er einer (wie hier von dem Bundesgerichtshof bereits zugelassenen) Revision gegen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zum Erfolg, weil Verfahrensfehler entscheidungserheblich sein müssen und jedenfalls das rechtliche Gehör des Revisionsführers (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Hinweisbeschluss gewahrt wird.
Hier konnte jedoch eine mündliche Verhandlung jedenfalls deshalb nicht unterbleiben, weil mit der Umdeutung der Anfechtungs- in eine Rücktrittserklärung durch das Berufungsgericht erstmals Wertersatz und Nutzungen nach näherer Maßgabe der §§ 346 ff. BGB zu berücksichtigen waren; insoweit gelten andere rechtliche Vorgaben als bei der erstinstanzlich angenommenen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach erfolgreicher Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Schon deshalb musste der Beklagte hier Gelegenheit zu weiterem Vortrag im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erhalten. In Folge dessen hätte die Hilfswiderklage nicht mit dem Verweis auf ihre prozessuale Wirkungslosigkeit entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO2 unbeachtet bleiben dürfen; aus dieser besonderen prozessrechtlichen Situation resultiert (ausnahmsweise) die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers. Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht aber auch zwischen der prozessualen Wirkungslosigkeit der Hilfswiderklage und der Berücksichtigungsfähigkeit von neuem Vorbringen in der Berufungsinstanz (§§ 529 ff. ZPO) – auch wenn es im Rahmen der Hilfswiderklage vorgebracht worden ist – unterscheiden müssen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2026 – V ZR 78/25
- vgl. BT-Drs. 17/5334 S. 7; einschränkend jedoch BeckOGK/Skauradszun, ZPO [1.04.2026], § 522 Rn. 35.2; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 522 Rn. 27; Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl., § 522 Rn. 36; Wieczorek/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 522 Rn. 76; BeckOK ZPO/Wulf/Geier [1.03.2026], § 522 Rn. 25[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.10.2013 – III ZR 403/12, BGHZ 195, 315 Rn. 27, 33[↩]
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