"Zustellung demnächst" – und die Verzögerung im Zustellungsverfahren

Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen1. Zu solchen Verzögerungen gehören auch Versäumnisse, die bei der Ausführung der Zustellung von dem Zustellorgan verursacht worden sind.

"Zustellung demnächst" – und die Verzögerung im Zustellungsverfahren

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall drohte am 31.12.2018 die Verjährung. Die am 29.11.2018 beim Landgericht Berlin eingegangene Klage weist als Zustelladresse die frühere Anschrift der Beklagten aus. Das Gericht hat mit Kostenrechnung vom 27.12.2018 den Vorschuss für die Gerichtskosten angefordert. Der von der Klägerin am 10.01.2019 angewiesene Vorschuss ist am Folgetag bei Gericht eingegangen. Die Klage ist am 23.01.2019 von dem Zusteller an der früheren Anschrift der Beklagten in den Briefkasten eines Dritten eingelegt worden. Dieser hat mit einem am 4.02.2019 bei Gericht eingegangen Schreiben die Klage mit dem Vermerk zurückgesandt, eine Firma mit dem Namen der Beklagten sei dort nicht ansässig. Das Landgericht hat am 5.02.2019 anhand des Handelsregisterauszugs die aktuelle Anschrift der Beklagten ermittelt und die Zustellung der Klage verfügt. Die Klage ist der Beklagten am 12.02.2019 zugestellt worden.

Nachdem das Landgericht Berlin der Klage noch teilweise stattgegeben hat2, hat sie das Berliner Kammergericht auf die Berufung der Beklagten wegen Verjährung insgesamt abgewiesen3. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache  zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen; mit der vom Kammergericht gegebenen Begründung könne die Klage nicht wegen Verjährung des Restwerklohnanspruchs abgewiesen werden; die Zustellung der am 29.11.2018 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift am 12.02.2019 sei noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt:

Rechtsfehlerhaft ist, so der Bundesgerichtshof, die Annahme des Kammergerichts, die mit dem 31.12.2018 ablaufende Verjährungsfrist sei nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage rechtzeitig gehemmt worden. Denn die Zustellung der Klage an die Beklagte am 12.02.2019 wirkte gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 29.11.2018 zurück.

Gemäß § 167 ZPO tritt die verjährungshemmende Wirkung der Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn ihre Zustellung demnächst erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert4. Dabei wird der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts oder der Post zurückzuführende Zeitraum nicht angerechnet5. Solche Verzögerungen im Zustellungsverfahren sind der klagenden Partei auch dann nicht zuzurechnen, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist6.

Nach diesen Maßstäben überschreitet die der Klägerin infolge einer etwaigen Nachlässigkeit zuzurechnende Zustellungsverzögerung den hinnehmbaren Rahmen von bis zu 14 Tagen nicht. 

 Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt ist eine der Klägerin zuzurechnende erhebliche Verzögerung der Klagezustellung nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss am 10.01.2019 angewiesen hat und dieser am 11.01.2019 bei Gericht eingegangen ist. Das Kammergericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Klägerin die Kostenrechnung vom 27.12.2018, mit der der Gerichtskostenvorschuss angefordert worden ist, tatsächlich zugegangen ist. In der Revisionsinstanz ist zugunsten der Klägerin daher ihre Behauptung als richtig zu unterstellen, dass ihr die Gerichtskostenrechnung – wie sich auch aus dem Datum des Eingangsstempels der von ihr vorgelegten Kopie der Kostenrechnung vom 27.12.2018 ergibt – erst am 7.01.2019 zugegangen ist. Die Annahme des Kammergerichts, dass in diesem Fall durch die Anweisung des Kostenvorschusses am 10.01.2019 und dessen Eingang am Folgetag keine der Klägerin zurechenbare Verzögerung eingetreten ist, die die Zustellung der Klage als nicht mehr demnächst im Sinne des § 167 ZPO erscheinen lässt, wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Zu Unrecht hat das Kammergericht die Auffassung vertreten, dass die Verzögerung von 20 Tagen, die den Zeitraum vom gescheiterten Zustellungsversuch am 23.01.2019 bis zur erfolgreichen Zustellung am 12.02.2019 betrifft, der Klägerin in vollem Umfang zuzurechnen sei.

Entgegen der Ansicht des Kammergerichts ist die Verzögerung, die dadurch entstanden ist, dass der Zusteller die Klage in den Briefkasten eines Dritten eingelegt hat, anstatt sie an das Gericht zurückzusenden, nicht der Klägerin zuzurechnen, weil es sich um eine Verzögerung im Geschäftsablauf des Gerichts handelt. Zu solchen Verzögerungen gehören auch Versäumnisse, die bei der Ausführung der Zustellung von dem Zustellorgan verursacht worden sind. Denn die von der Geschäftsstelle des Gerichts veranlasste Beauftragung des Zustellorgans mit der Ausführung der Zustellung (§ 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gehört zum Geschäftsbetrieb des Gerichts7, das die Klage von Amts wegen zuzustellen hat (§ 253 Abs. 1, § 271 Abs. 1, § 166 Abs. 2 ZPO). Bei ordnungsgemäßer Zustellung hätte das Zustellorgan die Klage mit einem Vermerk über den Grund der Unzustellbarkeit unverzüglich an das Gericht zurückleiten müssen.

Es kann offenbleiben, ob der Klägerin zum Vorwurf gemacht werden kann, vor Angabe der Anschrift der Beklagten in der Klageschrift (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht geprüft zu haben, ob die ihr bekannte ladungsfähige Anschrift noch aktuell ist. Denn infolge der Angabe der falschen Anschrift der Beklagten ist die Zustellung der Klage allenfalls in der Zeit vom 23.01.2019 bis zum 4.02.2019 und damit für einen Zeitraum von lediglich zwölf Tagen verzögert worden.

Die der Klägerin wegen der Angabe einer falschen Zustellanschrift zuzurechnende Verzögerung ist nach dem hypothetischen Verlauf der Zustellung ab dem Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Erstzustellung zu ermitteln. Dabei ist darauf abzustellen, wie die Zustellung ohne die dem Gericht zuzurechnende Verzögerung verlaufen wäre8.

Soweit das Kammergericht sich nicht imstande gesehen hat, zu beurteilen, welche Bearbeitungszeit tatsächlich für die Rückleitung der Klage an das Landgericht angefallen wäre und demnach der Zeitraum der dem Gericht zuzurechnenden Verzögerung nicht feststehe, kommt es darauf nicht an. Für die Ermittlung des hypothetischen Verlaufs der Zustellung ist auf die unerlässlichen Gerichts- und Postlaufzeiten abzustellen, die für den Zeitraum vom ersten Zustellungsversuch bis zum Zeitpunkt der erfolgten Zustellung angefallen wären9.

Ausgehend hiervon beträgt die auf der Angabe der falschen Zustellanschrift der Beklagten beruhende Verzögerung weniger als 14 Tage. Die Zustellung der Klage ist daher noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Denn der Zusteller hätte bei ordnungsgemäßem Vorgehen die zuzustellende Klageschrift mit dem Vermerk „Unzustellbar“ unverzüglich zurückgesandt, sodass sie spätestens am übernächsten Tag, Freitag, den 25.01.2019, dem Landgericht wieder vorgelegen hätte. Die erneute Zustellung wäre am Montag, den 28.01.2019, veranlasst worden. Unter Zugrundelegung der tatsächlich – zwischen der Veranlassung der Zustellung am 5.02.2019 und der Zustellung am 12.02.2019 – angefallenen Postlaufzeit von 7 Tagen wäre die Klage der Beklagten spätestens am 4.02.2019, also 12 Tage nach dem gescheiterten Zustellungsversuch am 23.01.2019, zugestellt worden. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2024 – VII ZR 240/23

  1. Anschluss an BGH, Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 215/21 Rn. 6, NJW 2023, 2945[]
  2. LG Berlin, Urteil vom 23.03.2022 – 101 O 53/19[]
  3. KG, Urteil vom 12.12.2023 – 21 U 47/22[]
  4. BGH, Urteil vom 25.07.2024 – VII ZR 646/21 Rn. 38, juris; Urteil vom 17.05.2019 – V ZR 34/18 Rn. 7, NJW-RR 2019, 976; Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 185/07 Rn. 8 m.w.N., BauR 2011, 885 = NZBau 2011, 485[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 185/07 Rn. 8, BauR 2011, 885 = NZBau 2011, 485; BayObLG, Urteil vom 24.06.2002 – 1Z RR 235/01, BayObLGZ 2002, 160 25[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 215/21 Rn. 6, NJW 2023, 2945[]
  7. vgl. MünchKommZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl., § 167 Rn. 17[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 215/21 Rn. 7 f., NJW 2023, 2945; Urteil vom 08.06.1988 – IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 115419 ff.; BayObLG, Urteil vom 24.06.2002 – 1Z RR 235/01, BayObLGZ 2002, 160 25[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 08.06.1988 – IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154 21; BayObLG, Urteil vom 24.06.2002 – 1Z RR 235/01, BayObLGZ 2002, 160 25[]

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