Ein Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Zoll erstattet wird, stellt eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) dar. Will die Zollbehörde im Nachgang der Erstattung eine Nacherhebung derselben Zollschuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vornehmen, muss sie die begünstigende Entscheidung gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurücknehmen oder gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK widerrufen. Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK, welcher unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der Zollschuld anordnet, stellt keine die Art. 27 und 28 UZK verdrängende Vorschrift dar.
Art. 105 Abs. 4 UZK regelt, dass, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchmäßig erfasst wurde, der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag zu erheben beziehungsweise nachzuerheben ist. Gemäß Art. 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK teilen die Zollbehörden dem Zollschuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall ist zwar eine Zollschuld durch Wiederaufleben gemäß Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK entstanden. Jedoch steht der Nacherhebung gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK eine vorherige begünstigende Entscheidung des Hauptzollamtes entgegen.
Es ist zu einem Wiederaufleben der Antidumpingzollschuld gemäß Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK gekommen.
Haben die Zollbehörden die Erstattung oder den Erlass zu Unrecht gewährt, so lebt gemäß Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, soweit sie nicht nach Art. 103 UZK verjährt ist. Gemäß Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge unter den in diesem Abschnitt des Zollkodex der Union festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund erstattet oder erlassen. Zu den in Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK aufgeführten vier Gründen für die Erstattung oder den Erlass gehört unter anderem ein zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag. Nach Art. 117 Abs. 1 Alternative 1 UZK werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt. Erstattung ist gemäß Art. 5 Nr. 28 UZK die Rückzahlung eines entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags.
Im Streitfall hat das Hauptzollamt zu Unrecht den streitgegenständlichen Antidumpingzoll mit Bescheid vom 01.10.2018 erstattet.
Ursprünglich setzte das Hauptzollamt mit Einfuhrabgabenbescheid vom 29.09.2016 Antidumpingzoll fest. Dieser Festsetzung lag die Zollanmeldung der Importeurin vom 29.09.2016 zugrunde, mit der sie die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von „Schraubringen aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde“ aus China mit der Codenummer 7307 19 10 10 0 beantragt hatte. Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 legte in seiner ursprünglichen Fassung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Ware unter dem TARI- C-Code 7307 19 10 10 fest.
Die Erstattung dieses Antidumpingzolls mit dem Bescheid vom 01.10.2018 nach Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK beruhte auf dem EuGH-Urteil „Profit Europe“1.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte hierin entschieden, dass Rohrform, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Unterpos. 7307 19 90 KN einzureihen sind. Dieser Entscheidung lag eine enge Auslegung des Begriffs des „verformbaren Gusseisens“ im Sinne der Unterpos. 7307 19 10 KN entsprechend den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) zugrunde. Nach ErlKN 05.1 zu Unterpos. 7307 19 10 ist „verformbares Gusseisen“ ein „Zwischenerzeugnis zwischen Gusseisen mit Lamellengrafit und Stahlguss“, das „sich leicht gießen“ lässt und „nach entsprechender Wärmebehandlung fest und schmiedbar“ wird2. Das Adjektiv „verformbar“ beschreibe, so der EuGH, nach gängiger Auffassung ein Material, das die Eigenschaft habe, flacher zu werden und seine Oberfläche zu vergrößern, wenn es mit einem Hammer oder in einem Walzwerk zu Platten oder Blättern verarbeitet werde3. Infolge dessen fasste der EuGH das -im dortigen Fall wie auch im vorliegenden Streitfall gegenständliche- Gusseisen mit Kugelgrafit nicht unter die Unterpos. 7307 19 10 KN, weil sich Gusseisen mit Kugelgrafit und „verformbares Gusseisen“ sowohl in ihrer Zusammensetzung als auch in der Art ihrer Herstellung unterschieden4. Da sich aber andererseits Gusseisen mit Kugelgrafit unter Zugspannung und bis zu einem gewissen Grad auch unter Druckspannung deformieren ließe, war es nach Auffassung des EuGH auch nicht als „nicht verformbares Gusseisen“ in die Unterpos. 7307 11 KN einzureihen5. Es verblieb als Auffangposition die Unterpos. 7307 19 90 KN6.
Infolge dieser Rechtsprechung war im Streitfall die Einfuhrware, die nach dem Erstattungsantrag der Importeurin vom 26.09.2018 aus Gusseisen mit Kugelgrafit bestand, in die Unterpos. 7307 19 90 KN einzureihen. Damit war sie von Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 in seiner ursprünglichen Fassung, der lediglich den TARI- C-Code 7307 19 10 10 benannte, nicht erfasst. Nach dieser Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 fiel also kein Antidumpingzoll auf die Einfuhrware an.
Die vZTA vom März 2013, welche eine Einreihung einer bestimmten Art der betroffenen Schraubringe in die Unterpos. 7307 19 10 KN vorsah, stand dem nicht entgegen, da das Hauptzollamt Y die vZTA mit Wirkung ab dem 10.09.2018 gemäß Art. 34 Abs. 7 UZK widerrufen hatte.
Die Erstattung mit dem Bescheid vom 01.10.2018 erfolgte jedoch zu Unrecht.
Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 ist durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 in der Weise geändert worden, dass nunmehr ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit den TARI- C-Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 90 10 festgelegt wurde.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 erfasste Waren mit dem TARI- C-Code 7307 19 90 10 nach der Rechtsprechung des EuGH von Anfang an.
Zwar trat die Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 vom 14.02.2019, welche Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 änderte, nach Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, hier also erst nach dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zollanmeldung vom 29.09.2016.
Jedoch hat der Unionsgerichtshof entschieden, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 in ihrer Fassung vor den Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 dahin auszulegen ist, dass die mit diesen Verordnungen eingeführten Antidumpingzölle von Anfang an für gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Ursprung in China galten7. Dies hat der EuGH unter anderem damit begründet, dass bereits im Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission vom 14.11.2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand8 -Verordnung (EU) Nr. 1071/2012- ausdrücklich klargestellt war, dass Rohrstücke mit Gewinde aus Gusseisen mit Kugelgrafit in den Anwendungsbereich des Verfahrens und der dort vorgesehenen Maßnahmen fallen, da sie dieselben materiellen Eigenschaften aufweisen wie die von der Untersuchung betroffenen verformbaren Rohrstücke mit Gewinde9. Außerdem stehe fest, so der EuGH, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 und der endgültigen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 in der Erläuterung zur Unterpos. 7307 19 10 KN geheißen habe, dass der Begriff „verformbares Gusseisen“ auch Gusseisen mit Kugelgrafit umfasse. Daher habe der verfügende Teil der vorläufigen Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 und der endgültigen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 von Anfang an die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen sowie solcher aus Gusseisen mit Kugelgrafit betroffen10.
Da im Streitfall nach der Rechtsprechung des EuGH die Einfuhrware, die nach dem Erstattungsantrag der Importeurin vom 26.09.2018 aus Gusseisen mit Kugelgrafit bestand, in die Unterpos. 7307 19 90 KN einzureihen war, unterlag sie infolge der Änderung des Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 von Anfang an dem Antidumpingzoll.
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH kann die Importeurin nicht mit Erfolg einwenden, Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 sei unionsrechtswidrig, da er gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. Ebenso liegt ein Verstoß gegen Art. 1 und 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 nicht vor. Denn in einer weiteren Entscheidung des EuGH hat dessen Prüfung ergeben, dass nichts vorliegt, was die Gültigkeit der genannten Antidumpingverordnungen im Hinblick auf die Art. 1, 5, 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 beeinträchtigen könnte11.
Die Zollschuld war auch nicht nach Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 UZK verjährt, da die Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend ab dem Tag der streitgegenständlichen Zollanmeldung vom 29.09.2016, im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheids vom 25.04.2019 nicht abgelaufen war. Auf die dabei zudem zu berücksichtigende Aussetzung der Frist nach Art. 103 Abs. 4 UZK kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.
Als Rechtsfolge der unrechtmäßigen Erstattung ordnet Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK ein Wiederaufleben der ursprünglichen Zollschuld an.
Jedoch war das Hauptzollamt verfahrensrechtlich am Erlass des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids vom 25.04.2019 gehindert, da der Nacherhebung die vorherige begünstigende Entscheidung des Hauptzollamtes vom 01.10.2018 über die Erstattung entgegenstand.
Gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK haben die Zollbehörden eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen zurückzunehmen. Der Inhaber der Entscheidung wird gemäß Art. 27 Abs. 2 UZK von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet. Nach Art. 28 Abs. 1 UZK ist eine begünstigende Entscheidung außer in den Fällen des Art. 27 UZK unter bestimmten anderen Voraussetzungen zu widerrufen oder abzuändern. Der Inhaber der Entscheidung wird gemäß Art. 28 Abs. 3 UZK auch davon unterrichtet.
Im Streitfall handelt es sich bei dem Einfuhrabgabenbescheid vom 01.10.2018, mit dem das Hauptzollamt den Antidumpingzoll auf 0 € festgesetzt und den bereits gezahlten Betrag erstattet hat, um eine begünstigende Entscheidung. Das Hauptzollamt hat diese begünstigende Entscheidung jedoch nicht zurückgenommen oder widerrufen.
Bei dem Einfuhrabgabenbescheid vom 01.10.2018 handelt es sich um eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 UZK.
Gemäß Art. 5 Nr. 39 UZK ist „Entscheidung“ eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen.
Bei der Erstattung von Antidumpingzoll nach Art. 116 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 117 UZK handelt es sich um eine Entscheidung in diesem Sinne, weil die Zollbehörden dadurch die Antidumpingzollschuld in einem Einzelfall herabsetzen und den zu viel entrichteten Betrag an den Schuldner des Antidumpingzolls zurückzahlen.
Im Schrifttum wird daher zu Recht die Auffassung vertreten, bei dem Erlass oder der Erstattung von Einfuhrabgaben nach Art. 116 UZK handle es sich um eine begünstigende Entscheidung, die den Vorschriften der Art. 27 und 28 UZK unterliege12.
Der teilweise von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung13 und von der Verwaltung14 vertretenen Gegenauffassung, wonach die frühere Erstattung einer Festsetzung der nachträglich buchmäßig erfassten Zollschuld nicht entgegenstehe und eine Rücknahme der Erstattungsentscheidung nicht erforderlich sei, folgt der Bundesfinanzhof nicht. Soweit diese Auffassung begründet wird15, trägt diese Begründung nicht. Die genannte BFH-Entscheidung ist zu nicht mehr anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, nämlich der Verordnung (EWG) Nr. 1679/79 des Rates vom 24.07.1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet -Nacherhebungsverordnung-16, ergangen. Weiterhin lässt sich die genannte Gegenauffassung auch nicht damit begründen, das Wiederaufleben der Zollschuld gemäß Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK bewirke, dass etwaig zuvor ergangene Erstattungsbescheide sich auf andere Weise im Sinne von § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erledigten17. Denn da die Abgabenordnung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AO nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar ist, vermag § 124 AO nicht die Regelung der Art. 27 und 28 UZK zu verdrängen18.
Die Anwendung der Art. 27 und 28 UZK auf die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben nach Art. 116 UZK ist -entgegen der Auffassung des Hauptzollamtes- auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Vorschriften über die Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass nach Titel III Kap. 3 des UZK (Art. 101 ff. UZK) speziellere Vorschriften enthalten und die Anwendung der Art. 27 und 28 UZK verdrängen würden19. Art. 116 und 117 UZK ist vielmehr nicht zu entnehmen, dass sie die genannten allgemeinen Vorschriften verdrängten; insbesondere stellt Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK, welcher unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der Zollschuld anordnet, keine die Art. 27 und 28 UZK verdrängende Vorschrift dar.
Der Zollkodex der Union unterscheidet strikt zwischen der Entstehung der Zollschuld (Titel III Kap. 1) und der Festsetzung, Mitteilung und buchmäßigen Erfassung der Zollschuld (Titel III Kap. 3 Abschn. 1). In der Systematik des Zollkodex der Union ist daher zu unterscheiden zwischen der Entstehung einer Zollschuld einerseits und deren (Nach-)Erhebung andererseits20. Die Zollschuld entsteht insbesondere durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK. Die (Nach-)Erhebung hingegen ist in Art. 101 ff. UZK geregelt. Sie erfolgt durch Festsetzung, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung.
Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK regelt nach seinem Wortlaut lediglich das Wiederaufleben der Zollschuld nach einer Erstattung oder einem Erlass. Systematisch handelt es sich damit um eine Vorschrift, die eine Regelung über die Entstehung der Zollschuld -nach deren Erlöschen gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. b UZK- enthält. Die (Nach-)Erhebung der Zollschuld durch Festsetzung, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung ist demgegenüber in Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK nach seinem klaren Wortlaut nicht geregelt.
Daraus ist zu schließen, dass für die (Nach-)Erhebung der wiederaufgelebten Zollschuld nicht Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK maßgeblich ist, sondern Art. 101 ff. UZK, namentlich Art. 105 Abs. 4, Art. 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK. Diese Vorschriften enthalten aber keine Regelung dazu, wie mit einer der Nacherhebung entgegenstehenden vorherigen Erstattungsentscheidung zu verfahren ist. Dazu bedarf es folglich der Regelungen in Art. 27 und 28 UZK, die mangels speziellerer Bestimmungen in Art. 101 ff. UZK nicht verdrängt werden21.
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Streitfall von der Konstellation einer bloßen Nacherhebung von zuvor zu niedrig festgesetzten Einfuhrabgaben. In dieser Konstellation setzt die Nacherhebung nicht die Rücknahme einer vorherigen zu niedrigen Abgabenfestsetzung voraus, da dieser Fall durch Art. 105 Abs. 4, Art. 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK abschließend geregelt wird22.
Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Vorschriften der §§ 130, 131 AO und der Art. 27, 28 UZK einer Nacherhebung nicht entgegenstehen, wenn ein Einführer eine Steuerbefreiung beantragt hat (im dortigen Streitfall: Einfuhrumsatzsteuer von 0 €), die Steuerbefreiung im Einfuhrabgabenbescheid gewährt wird, aber später korrigiert werden muss23. Diese Konstellation ist jedoch nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Streitfall.
Das Hauptzollamt hat die begünstigende Entscheidung, den Einfuhrabgabenbescheid vom 01.10.2018, nicht zurückgenommen oder widerrufen.
Weder hat das Hauptzollamt im Vorfeld des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids vom 25.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2021 noch zeitgleich mit dem Ergehen dieses Bescheids die vorherige begünstigende Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen.
Der angefochtene Nacherhebungsbescheid enthielt auch nicht implizit eine Rücknahme oder einen Widerruf der Erstattung. Denn gemäß Art. 27 Abs. 2 UZK ist der Inhaber der Entscheidung von der Rücknahme der Entscheidung zu unterrichten. Dasselbe gilt gemäß Art. 28 Abs. 3 UZK für den Widerruf. Im Streitfall ist die Importeurin jedoch nicht entsprechend unterrichtet worden. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 25.04.2019 enthielt lediglich die Festsetzung des streitigen Nacherhebungsbetrags sowie die Begründung, warum die Abgaben entstanden waren. Eine Mitteilung über eine Rücknahme oder einen Widerruf der vorherigen begünstigenden Entscheidung war dem Bescheid jedoch nicht, auch nicht sinngemäß zu entnehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Juni 2025 – VII R 22/22
- EuGH, Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 – C-397/17 und – C-398/17, EU:C:2018:564[↩]
- EuGH, Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 – C-397/17 und – C-398/17, EU:C:2018:564, Rz 32[↩]
- EuGH, Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 – C-397/17 und – C-398/17, EU:C:2018:564, Rz 40[↩]
- EuGH, Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 – C-397/17 und – C-398/17, EU:C:2018:564, Rz 45[↩]
- EuGH, Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 – C-397/17 und – C-398/17, EU:C:2018:564, Rz 43 und 44[↩]
- EuGH, Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 – C-397/17 und – C-398/17, EU:C:2018:564, Rz 52[↩]
- EuGH, Urteil Profit Europe und Gosselin Forwarding Services vom 15.07.2021 – C-362/20, EU:C:2021:612, Rz 75 und 76[↩]
- ABl.EU 2012, Nr. L 318, 10[↩]
- EuGH, Urteil Profit Europe und Gosselin Forwarding Services vom 15.07.2021 – C-362/20, EU:C:2021:612, Rz 61[↩]
- EuGH, Urteil Profit Europe und Gosselin Forwarding Services vom 15.07.2021 – C-362/20, EU:C:2021:612, Rz 64 und 65[↩]
- EuGH, Urteil Profit Europe und Gosselin Forwarding Services vom 21.11.2024 – C-719/22, EU:C:2024:978, Rz 57[↩]
- Roth in Dorsch, Zollrecht, Art. 27 UZK Rz 13 und Art. 28 UZK Rz 7; Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 27 UZK Rz 9 und Art. 28 UZK Rz 4[↩]
- FG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2023 – 4 K 992/23 Z, Rz 39; FG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2015 – 4 – V 121/15, Rz 20, zu Art. 8 des Zollkodex[↩]
- Dienstvorschrift Erstattung und Erlass von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, E-VSF Z 11 02 Abs. 700[↩]
- wie z.B. von FG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2023 – 4 K 992/23 Z, Rz 40, mit einem Hinweis auf BFH, Beschluss vom 06.08.1996 – VII B 35/96, BFH/NV 1997, 207[↩]
- ABl.EG 1979, Nr. L 197, 1[↩]
- so FG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2023 – 4 K 992/23 Z, Rz 41[↩]
- vgl. Klein/Gersch, AO, 18. Aufl., § 1 Rz 15[↩]
- so aber Witte/K. Witte, Zollkodex der Union, 9. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 27 und 28 Rz 3[↩]
- zu dieser Unterscheidung vgl. etwa EuGH, Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 – C-412/22, EU:C:2024:855, Rz 40; vgl. auch BFH, Urteil vom 21.11.2023 – VII R 10/21, BFHE 283, 117, Rz 36[↩]
- vgl. auch EuGH, Urteil Celní jednatelství Zelinka vom 30.04.2025 – C-330/24, EU:C:2025:296, Rz 24 und 25[↩]
- Roth in Dorsch, Zollrecht, Art. 27 UZK Rz 5; Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 27 UZK Rz 10; Witte/K. Witte, Zollkodex der Union, 9. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 27 und 28 Rz 3[↩]
- BFH, Urteil vom 21.11.2023 – VII R 10/21, BFHE 283, 117, Rz 39 ff.[↩]
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