Musik für Werbezwecke – aber bitte ohne GEMA

Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.

Musik für Werbezwecke – aber bitte ohne GEMA

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 2009 – I ZR 226/06