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OLG-Präsident in Koblenz
Das Auswahlverfahren für die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz muss weitergeführt werden, auch wenn die Landespolitik beabsichtigt, das OLG in Koblenz abzuschaffen.
So hat das Verwaltungsgericht Koblenz gegen das Land Rheinland-Pfalz – Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,– € für den Fall angedroht, dass es der ihm durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auferlegten Verpflichtung, über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz neu zu entscheiden, nicht binnen eines Monats nachkommt.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte auf Antrag eines unterlegenen Mitbewerbers die Ernennung des ausgewählten Bewerbers aufgehoben und das Land zur erneuten Entscheidung über die Besetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet. In der Folgezeit hob das Ministerium der Justiz die erneute Ausschreibung der Präsidentenstelle auf. Daraufhin teilte das Ministerium dem unterlegenen Bewerber mit, dass seine Bewerbung nach Rücknahme der Ausschreibung ohne Sachprüfung unberücksichtigt bleiben müsse.
Der unterlegene Bewerber stellte daraufhin beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Zudem liege in der bislang politisch nur beabsichtigten Auflösung des Oberlandesgerichts Koblenz auch kein sachlicher Grund für die Aufhebung der Ausschreibung. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbrieften Anspruchs auf den gesetzlichen Richter sei eine Gerichtsauflösung nur dann als ein sachlicher Grund für die Aufhebung der Ausschreibung einer Präsidentenstelle anzuerkennen, wenn diese Auflösung bereits in Gesetzesform beschlossen worden sei.
Dies gelte in besonderem Maße für die Stelle eines OLG-Präsidenten, der eine herausgehobene Funktion innehabe. Er übe nicht nur Rechtsprechungstätigkeit aus, sondern leite auch eine Behörde und habe überdies durch seine Stellung als Vorsitzender des Präsidiums kraft Amtes bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters mitzuwirken. Vakanzen in diesem Amt dürften allenfalls für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 2 N 572/11.KO


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