Ein Gesamtbetriebsratsmitglied kann – ebenso wie gemäß § 24 Nr. 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied – sein Amt niederlegen.
Die Amtsniederlegung kann jederzeit erklärt werden und ist nicht formgebunden. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats abzugeben1.
Mit der Amtsniederlegung endet nach § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Für das aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidende Mitglied rückt das gemäß § 47 Abs. 3 BetrVG bestellte Ersatzmitglied nach.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 4. November 2015 – 7 ABR 61/13
- vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 49 Rn. 11[↩]











