Ausscheiden aus dem Betriebsrat

Ein Gesamtbetriebsratsmitglied kann – ebenso wie gemäß § 24 Nr. 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied – sein Amt niederlegen.

Ausscheiden aus dem Betriebsrat

Die Amtsniederlegung kann jederzeit erklärt werden und ist nicht formgebunden. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats abzugeben1.

Mit der Amtsniederlegung endet nach § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Für das aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidende Mitglied rückt das gemäß § 47 Abs. 3 BetrVG bestellte Ersatzmitglied nach.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 4. November 2015 – 7 ABR 61/13

  1. vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 49 Rn. 11[]